BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/09 vom 16. Juni 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12 Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompe n- sieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffent liche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW - RR 2004, 789). BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09 - AG Lindau (Bodensee) LG Kempten - 2 - Der VII. Zivils enat des Bunde sgerichtshof s hat am 16. Juni 201 1 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schul dners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des L andgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Jan u ar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B eschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner d ie Zwangsvollstreckung aus einer notariell en Urkunde . Dem Titel liegt eine vorsätzlich begangene une r- laubte Handlung des Schuldners gegen den Gläubiger zugrunde. Der Schuldner ist gehbehindert. Sein Grad der Behin derung ist mit 70 festg e stellt und ihm i st das Merkzeichen " G " (= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt . Der Gläubiger beau f tragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw F . des Schuldners . Unter Ver weis auf die Behinderung des Schuldn ers lehnte der Gerichtsvollzi e- her die Pfändung ab . 1 2 - 3 - Auf die Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pf ändung des Fahrzeugs für zulä ssig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwe r- degericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter, unter Aufhebung der Beschwerdeen t- scheidung die E rinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers z u- rückzuweisen. II. Die gemäß § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägung en des Amtsge richts zu eigen , mit denen dies es die Pfändbarkeit des Fahrzeugs begründet hat. D a- nach t reffe die Pfändung den Schuldner wegen seiner Behinderung zwar mit " verstärkter Hä r te " . Es liege jedo ch keine außergewöhnliche Geh behin de rung vor, wie sie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 (IXa ZB 321/03, NJW - RR 2004, 789) zugrunde gelegen habe. Der Bundesg e- richtshof habe dort die Pfändbarkeit des Fahrzeugs eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners abgelehnt. In Abgrenzung dazu ko mme u nter A b- wägung der Sozialstaatsbelange einerseits und des Befriedigungsint e resses des Gläubigers anderer seits letzterem bei einem " nur " gehbehinderten Schul d- ner der Vorrang zu. Die häufigen Arztbesuche des Schuldners rechtfe r tigten keine andere Beurtei lung. E r habe nicht darge legt, warum er sie nicht mit öffen t- lichen Verkehrsmitteln erledigen könne. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Schul dners im Straßenverkehr lasse die Benu t zung 3 4 5 - 4 - öffentlicher Ver kehr s mittel zumutbar erscheinen . Beeinträchtigungen müsse der Schuldner hinne h men, zumal das titulierte Schuldanerkenntnis auf einer Straftat des Schuldners gegen den Gläubiger beruhe. Voll streckungsschutz nach § 765a ZPO komme nicht in Betracht, weil die Fahrzeugpfändung keine sitte n- wid rige Härte bedeute. Bei der Interessenabwägung sei zu berüc k sichtigen, dass die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begang e- nen unerlaubten Handlung betrieben werde. Das vom Schuldner vo r gelegte ärztliche Attest sei unzureichend, weil sich daraus nicht ergebe, warum der Schul d ner nicht in der Lage sei, ortsübliche Wege zu Fuß zurückzulegen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a ) Die Pfändungsverbot e des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Grün den im öffentlichen Interesse und beschrä n ken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantie r- ten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthal ten eine Konkretisierung des verfassungsrechtli chen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner soll dadurch d ie wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Wü r- de des Mensche n entsprechendes Leben führen zu können (BGH , Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/ 09, NJW - RR 2010, 642 Rn. 11; B e schluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW - RR 2004, 789, 790 m.w.N. ). In diesem Rahmen ist bei der Auslegung des Pfändungsverbots d es § 811 Ab s. 1 Nr. 12 ZPO das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung b e- hin derter Menschen zu berücksichtigen . Aus den Gesetzen zu ihrer Gleichste l- lung , namentlich aus dem Neunte n Buch Sozialgesetz buch , ergibt sich, dass behi n derte Menschen in da s gesellschaftliche Leben integriert und die mit 6 7 8 - 5 - ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen, s o weit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist. Der Zweck des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund dari n, die aus einem G e- bre chen oder einer Be hinderung resultierenden Nachteile auszugle i chen oder zu verrin gern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesel l- schaft zu ermöglichen. Die Pfändung eines Fahrzeug s hat demnach zu unte r- bleiben, wenn sie d azu führt, dass der Schuldner in seiner Lebens führung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen en t- scheidend benachteiligt wird. Es kommt dabe i nicht darauf an, dass das Fah r- zeug für den Schuldner unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungs verbot a n- zunehmen, wenn die Benutzung des Pk w dazu erforderlich ist, um die Gehb e- hinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern ( vgl. BGH, Be schluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 3 21/03, NJW - RR 2004, 789, 790 m.w.N. ) . b ) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ausgeschlossen, dass für den Pkw des Schuldners ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO besteht . aa) Der Schuldner ist nicht in der Lage, ortsübliche Wege zu F uß zu b e- wältigen. Das geht nicht nur aus dem von ihm vorgelegten Attest hervor, so n- dern folgt bereits aus der Zuerkennung des Merkzeichens " G " . Die Anforderu n- gen dafür ergeben sich aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsm e dizin - Verordnung vom 10 Dezember 200 8 (Anlageband zum Bundesgeset z blatt Teil I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, S. 114 ; so sch on zuvor BSG, BSGE 62, 273, 274 ff. ), deren Maßstäbe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Festste l lung des Grades der Behinderung entsprechend gelten. Danach wird für die Zue r- kennung des Merk zeichens " G " vorausgesetzt, dass der Betroffene infolge e i- ner Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwieri g keiten 9 10 - 6 - oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsve r kehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt we r den. Als ortsübliche Strecke gilt dabei eine Strecke von zwei Kilom e tern, die in etwa einer halben Stunde bewältigt wird. Nach dem Vortrag des Schuldners waren für seine - durch Bescheinigungen der Ärzte belegte - Arztbesuche Entfernu n- gen von 2,3 km und mehr zurückzulegen. Das geht über das hinaus, was von ihm ohne eine Mobilitätshilfe in zumutbarer Weise leis t bar ist. bb) D ie Erforderlich keit des Nachteilsa usgleichs durch Belassung des Pkw kann nicht mit der Beg ründung verneint werden, der Schuldner könne statt seines Pkw öffentliche Verkehrsmittel benutzen . Das Beschwerdegericht b e- gründet seine gegenteilige Auffassung mit der Erwägung, beim Schuldner liege " nur " eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfrei heit im Straßenve r- kehr (Merkzeichen " G " ) vor, so dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehr s- mittel möglich und zumutbar sei. Diese Überlegung greift zu kurz. Sie berüc k- sichti gt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend, wonach der ge h beh inderte Schuldner sic h nach obigen Grundsätzen (lit. a) nur dann auf öffen t liche Verkehrsmittel verweisen lassen muss , wenn ihm deren Benutzung zug e mutet werden kann und seine behinderungsbedingten Nachteile hierdurch ausreichend kompensiert werden (vgl. B GH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW - RR 2004, 789, 790 ). Dementsprechend scheitert die B e- willigung von Pfändungsschutz entgegen der Auffassung des Beschwerdeg e- richts nicht bereits daran, dass der Schuldner nicht außergewöhnlich gehbehi n- dert ist (Merkzeichen " aG " ). Maßgeblich sind die konkrete Behi n derung und deren Auswirkungen, auf deren Grundlage der Ausgleichsbedarf durch Bela s- sung eines privat genutzten Pkw festzustellen ist. Dieser Au s gleichsbedarf kann auch für Personen mit solchen Behi nderungen bestehen, für die lediglich das Merkzeichen " G " z u erkannt ist. 11 - 7 - Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfert i gen es nicht, den Schuldner auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verwe i- sen. Er hat durch Vorlage eines ä rztlichen Attests dargetan, dass ihm wegen seiner Gehbehinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zug e- mutet werde n kann . Diese Einschätzung erscheint mit Rücksicht auf die im B e- sche id des Versorgungsamtes vom 12. März 2008 wiedergegebenen kö rperl i- chen Ursachen für seine Gehbehinderung und den Umstand, dass der Schul d- ner in einer ländlichen Gegend mit naturgemäß schwach ausgeprägter Infr a- struktur wohnt, nicht ausgeschlossen. Soweit das Beschwerdegericht dem ärztlichen Attest keine hinreich ende tatsächliche Grundlage für die von ihm nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO zu tre f- fende E ntscheidung hat entnehmen können, hätte es die gebotene Beurteil ung nicht ohne eine solche Tatsachengrundlage zum Nachteil des Schuldners vo r- nehmen dürfen. Dem angefocht enen Be schluss ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das Beschwerdegericht zu der Erkenntnis hat gelangen können , dass die im zur Akte gereichten Attest dokumentierte Ein schätzung ein es Ar z tes nicht zutrifft . Eigene medizinische Sachkunde nimmt es nicht für sich in Anspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 , 1947 ). Dass dem Beschwerdegericht weitergehende Inform a- tionen zu den konkreten Auswirkungen der beim Schuldner vorliegenden Ge h- behind e rung oder zur Verfügba rkeit von öffentlichen Nahverkehrsmitteln am Wohnort des Schuldners vorlagen, ist ebenfalls nicht ersich t lich. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner vorwirft, er habe nicht dargelegt, warum er die erforderlichen Arztbesuche nicht mit öffentlichen Ve r- kehrsmitteln erledigen könne, ist nicht klar geworden , welcher weiteren Inform a- tionen es für seine Überzeugungsbildung bedurft hätte. Der Schuldner, der sich auf die attestierte medizinische Unzuträglichkeit der Nutzung des öffentlichen 12 13 14 - 8 - Personenverkehr s beruf en hat , hatte daher keinen Anlass, etwa zu Fahrplänen und Busverbindungen vorzutragen , um ein den Vollstreckungsb e langen des Gläubigers vorgehendes Interesses darzulegen, über einen eigenen Pkw verf ü- gen zu kö n nen. Solche n Vortrag halten zu sollen, m usste sich dem Schuldner weder aufdrän gen noch hat das Beschwerdegericht solches Vorbri n gen durch einen hinreichend konkreten Hinweis als notwendig erscheinen la s sen. c) Der Senat kann nicht selbst entscheiden , da der Sachverhalt nicht hi n- reichend gekl ärt ist . Die Zurückverweisung der Sache wird dem Beschwerdeg e- richt Gelegenheit geben, seine Bedenken hinsichtlich des Attestes in einem Hinweis klar zu formulieren , sodass dazu ergänzend vorgetragen werden kann. Dasselbe gilt gegebenenfalls hinsichtlich de r Verfügbarkeit öffentlicher Ve r- kehrsmi t tel. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Bei der erneuten Prüfung wird das Beschwerdegericht zu beachten h a- ben, dass im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO e ine ausreichende Ko m- pensat ion behinderungs bedingter Nachteile durch den Verweis auf öffentl i che Ve r kehrsmi ttel dann nicht mehr gewährleis tet ist , wenn dies für den Schuldner bei seinen häufigen, teils täglichen Fahrten zu Ärzten und Therapeuten mit u n- gewöhnlich langen Fahr - und War te zeiten verbunden wäre (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW - RR 2010 , 642 Rn. 16 zu § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Weiterhin kommt es für die Frage der U n pfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO nicht darauf an , ob der Vollstreckungst itel auf Forderungen aus e i- ner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung b e ruht (vgl. Z öller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 811 Rn. 5 ; Stein/Jona s/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn. 2 und 7 ). Denn das Pfändungsverbot sichert das Existenzminimum des Schul d- ner s ( Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn. 2; Gaul/Schilken/ 15 16 17 18 - 9 - B e cker - Eberhard, Zwangsvollstreckungs recht, 12. Aufl., § 52 Rn. 2 4 ), in das nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. No vember 2010 - VII ZB 111/09, Rpfleger 2011, 164 Rn. 13 ff.). Demgegenübe r kann im Rahmen der umfassenden Abwägung nach § 765a ZPO , wenn es auf diese Vorschrift wegen einer Verneinu ng des Pfä n- dungsschutzes nach § 811 ZPO ankäme, ne ben allen anderen zu berücksicht i- genden Umständen der deliktische Rechtsgrund des Titels Bedeutung erlangen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auf l., § 765a Rn. 10; Stein/Jonas/ Münz berg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rn. 7 m. w. N. ). Kuffer Safari Chabest a ri Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 01.10.2008 - 1 M 1669/08 - LG Kempten, Entscheidung vom 19.01.2009 - 43 T 2427/08 - 19
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