BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/10 vom 11. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-ter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. Juni 2010 das von der Geh366rs-r374ge als 374bergangen ger374gte Vorbringen gepr374ft, aber aus rechtlichen Gr374nden nicht f374r ma337geblich erachtet. 1 Das Gebot des rechtlichen Geh366rs sch374tzt regelm344337ig nicht davor, dass das Gericht einen tats344chlichen Umstand aus Rechtsgr374nden unber374cksichtigt l344sst oder ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung als die Partei beimisst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2008 - VI ZR 57/07, GesR 2008, 361 m.w.N.; BVerfG, DVBl 2007, 253 ff.). Der Senat hat auch nicht den Kern des Vorbringens des Beklagten verkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seinem Vortrag, die zust344ndige Kanzleikraft habe anstelle des auf der Zustellungsurkunde vermerkten Zustelldatums versehentlich und fehler-haft den 5. Februar 2009 - das Datum des Eingangsstempels - notiert, nicht (implizit) zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter die erforderlichen organi-satorischen Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten eines solchen Feh- 2 - 3 - lers bei der Fristenerfassung von vornherein zu verhindern. Sein weiteres Vor-bringen, die fehlerhafte Notierung w344re auch bei einer ordnungsgem344337en Or-ganisation des Fristenwesens eingetreten, ist bereits deswegen ohne Substanz, weil der Beklagte keine n344heren Angaben zu den Gr374nden des Fehlverhaltens der Kanzleikraft seines Prozessbevollm344chtigten gemacht hat. Der Senat war auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sein - im Beschwerdeverfahren erg344nztes - Vorbringen den Anforderun-gen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nach wie vor nicht ge-n374gte. Zum einen hat der Senat keine 374berraschenden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gestellt, sondern nur die von der h366chst-richterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannten Grunds344tze auf den vor-liegenden Fall 374bertragen. Zum anderen hat die Kl344gerseite von vornherein die unzureichende Darlegung der B374roorganisation ger374gt. Ohnehin verkennt der Beklagte, dass unterlassene Hinweise nur unter der - hier nicht einschl344gigen - Voraussetzung mit einer Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gleichzusetzen sind, dass das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu 3 - 4 - rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfGE 108, 314, 345 f.; BVerfG, NJW 2003, 2524; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris, Rdnr. 11). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 29.09.2009 - 35 C 669/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 13 S 220/09 -
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