BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/10 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fb, Fd Zur einer ordnungsgem344337en Organisation des Fristenwesens in einem An-waltsb374ro geh366rt nicht nur die Anweisung an das zust344ndige B374ropersonal, den f374r den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist ma337geblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unter-zeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermit-teln. Dem B374ropersonal muss auch aufgegeben werden, das Datum der Zustel-lung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht ma337geblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90, VersR 1991, 124, und 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442). BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Dezember 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 7.068,50 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten auf R344umung einer Mietwohnung und auf Zahlung von 2.436,26 200 nebst Zinsen sowie auf Erstattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29. September 2009 zur R344umung und zur Zahlung von 2.098,50 200 nebst Zinsen sowie zur Erstattung der verlangten Anwaltskosten verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten ausweis-lich der vom Zusteller unterzeichneten Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2009 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Die hiergegen gerich-tete Berufung des Beklagten ist rechtzeitig am 2. November 2009, die Beru-fungsbegr374ndung dagegen versp344tet am Freitag, dem 4. Dezember 2009, per Telefax beim Landgericht eingegangen. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009, bei Gericht eingegangen am sel-ben Tag, hat der Beklagte - nach telefonischem Hinweis des Landgerichts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsge-suchs hat er vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht, dieser sei in Anbetracht des sich in der Handakte befindlichen Eingangsstempels davon ausgegangen, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils (erst) am Montag, den 5. Oktober 2009, und nicht bereits am zur374ckliegenden Freitag erfolgt sei. F374r die Divergenz zwi-schen dem Eingangsstempel und dem Vermerk auf der Postzustellungsurkunde k344men letztlich nur zwei Ursachen in Betracht, von denen keine seinem Pro-zessbevollm344chtigten als Verschulden anzurechnen sei: Entweder habe der Zusteller auf dem Umschlag das Datum der Zustellung unrichtig notiert oder die mit dem Fristenwesen beauftragte Kanzleiangestellte habe einen falschen Ein-gangsstempel auf die zugestellte Urteilsausfertigung aufgebracht. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Fristvers344umung sei auf ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren. Anders als bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (247 174 Abs. 1 ZPO), bei dessen Un-terzeichnung der Anwalt abgleichen k366nne und m374sse, ob das Eingangsdatum zutreffend in seinen Handakten vermerkt sei, existiere ein vergleichbarer Ar-beitsschritt bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde nach 247247 177 ff. ZPO nicht. Da der Anwalt in einem solchen Fall an der amtlichen Dokumentati-on des Zustellungszeitpunktes nicht mitwirken m374sse, habe er durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass kein falsches Zustellungsdatum vermerkt werde. Dies habe dadurch zu geschehen, dass er den Umschlag, in dem sich das zugestellte Schriftst374ck befunden habe und auf dem der Zeitpunkt der Zu- 3 - 4 - stellung vermerkt sei, zu seinen Akten nehme. Da sich der Beklagte zum Verbleib dieses Umschlags nicht ge344u337ert habe, sei davon auszugehen, dass sein Prozessbevollm344chtigter es unterlassen habe, Vorsorge gegen den Verlust dieser f374r die Bestimmung der Frist wertvollen Urkunde zu treffen. 4 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, als Ursache f374r die Vers344umung der Begr374ndungsfrist komme ausschlie337lich ein einmaliges Versehen der zuverl344ssigen B374rokraft seines Prozessbevollm344chtigten oder eventuell ein ungenauer Vermerk des Datums auf dem Zustellumschlag in Betracht. Dass die B374rokraft seines Prozessbe-vollm344chtigten die Frist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gr374nden versehent-lich falsch notiert habe, gereiche weder ihm noch seinem Prozessbevollm344ch-tigten zum Verschulden. Ein Rechtsanwalt d374rfe auf die ordnungsgem344337e Fristnotierung vertrauen und brauche nicht zu 374berpr374fen, ob das Fristende auch tats344chlich im Fristenkalender richtig eingetragen sei. Andernfalls werde die zul344ssige Einschaltung von B374rokr344ften bei der Notierung und 334berwa-chung von Fristen weitgehend sinnlos. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die nach 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 5 Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-beschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen, sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 - 5 - Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Es hat dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschl374sse vom 27. Sep-tember 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, MDR 2010, 100, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt, weil nach dem vorgetragenen Sachverhalt die Vers344umung der Frist auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten beruht (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). 7 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu-stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und inner-halb der laufenden Frist beim zust344ndigen Gericht eingeht. 8 a) Dabei ist er zwar nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs befugt, die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgf344ltig 374ber-wachten Angestellten zu 374berlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, NJW 2000, 1872, unter [4] a; Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, unter II 3 a m.w.N.). Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass das f374r den Lauf einer Rechtsmittelfrist ma337-gebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Weise ermittelt wird (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 16. April 1996 - VI ZR 9 - 6 - 362/95, NJW 1996, 1968, unter II 1; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Hierzu bedarf es eines besonde-ren Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. 10 aa) Eine verl344ssliche Grundlage f374r die Ermittlung des Zustellungsda-tums bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkun-de, also in dem vom Anwalt unterzeichneten Empfangsbekenntnis (247 174 ZPO) oder aber - wie hier - in der Postzustellungsurkunde nebst Umschlag (247247 180, 182 ZPO). Damit nach R374cksendung eines unterzeichneten Empfangsbekennt-nisses nicht jeder tragf344hige Anhalt f374r den Zeitpunkt der Zustellung verloren geht, geh366rt es zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts, durch besondere An-ordnungen daf374r Sorge zu tragen, dass sein Personal nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses das dort angegebene Zustellungsdatum in den Handakten oder anderweitig festh344lt und sich nicht auf die Richtigkeit eines Eingangsstempels verl344sst (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 73/90, VersR 1991, 124; vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98, NJW-RR 1998, 1442, unter II 2 b, c). Entsprechendes gilt, wenn die Zustellung durch Postzustellungsurkunde bewirkt und das Datum der Zustellung auf dem Post-umschlag vermerkt worden ist. Da auch hier die Gefahr besteht, dass das ab-gestempelte Eingangsdatum nicht mit dem Zeitpunkt der Zustellung 374berein-stimmt, muss durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass der Fristenlauf nicht anhand des Eingangsstempels, sondern aufgrund des Zu-stellervermerks auf dem Umschlag des zugestellten Schriftst374cks (vgl. 247 180 Satz 3 ZPO) berechnet und notiert wird. bb) Den f374r eine ordnungsgem344337e Fristermittlung unerl344sslichen Ver-merk 374ber den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein Eingangs-stempel des Anwaltsb374ros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. April 1996, aaO; vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 11 - 7 - 4/91, NJW 1992, 574, unter 2 b). Er gibt keine Auskunft 374ber den Zeitpunkt der Zustellung, weil das Datum auf dem im Anwaltsb374ro angebrachten Eingangs-stempel nicht mit dem Datum 374bereinzustimmen braucht, unter dem der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - VIII ZB 5/87, VersR 1987, 1013, unter [2] b; BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 1991 226 XII ZB 22/91, VersR 1992, 118, unter II 2, und vom 16. April 1996, aaO; jeweils m.w.N.), oder unter dem auf sonstige Weise die Zustellung des Urteils bewirkt worden ist. b) Dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten dem nicht nachge-kommen ist, hat er weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - ein Rechtsanwalt sein Perso-nal anzuweisen hat, den Umschlag eines mittels Postzustellungsurkunde zuge-stellten Schriftst374cks zu verwahren. Jedenfalls hat er der f374r das Fristenwesen zust344ndigen Kanzleikraft eindeutige Anweisungen hinsichtlich der Feststellung, Berechnung und Notierung von Fristen zu erteilen, die so beschaffen sein m374s-sen, dass die Einhaltung einer Frist auch bei unerwarteten St366rungen des Ge-sch344ftsablaufs gew344hrleistet ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a, c, m.w.N.). Dazu geh366rt nicht nur die Anweisung an das zust344ndige B374ropersonal, den f374r den Beginn der Berufungs- und Beru-fungsbegr374ndungsfrist ma337geblichen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils an-hand der Datumsangabe im unterzeichneten Empfangsbekenntnis oder auf dem Zustellungsumschlag zu ermitteln. Dem B374ropersonal muss auch aufge-geben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutlich abgehoben von dem nicht ma337geblichen Aufdruck des Eingangsdatums zu vermerken (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998, aaO, unter II 2 c). Dem Vortrag des Beklag-ten ist nicht zu entnehmen, dass solche Ma337nahmen integraler Bestandteil der Organisationsabl344ufe im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten waren und sind. 12 - 8 - aa) Im Berufungsverfahren hat er sich mit dem Vorbringen begn374gt, es k366nne nicht mehr festgestellt werden, warum ein vom Zustellungszeitpunkt ab-weichendes Eingangsdatum aufgestempelt worden sei. Entweder habe die Kanzleikraft die Eingangspost versehentlich unter dem Datum 5. Oktober 2009 abgestempelt, was diese bestreite, oder die Datumsangabe auf dem Postum-schlag sei ungenau oder falsch gewesen. Damit hat der Beklagte bereits nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei seines Prozessbevoll-m344chtigten die Berechnung der Frist anhand der allein ma337geblichen Angaben in dem die Zustellung dokumentierenden Schriftst374ck und nicht auf der Grund-lage des Eingangsstempels vorzunehmen ist. Er hat auch weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass das B374ropersonal au337erdem angewiesen ist, das Da-tum der Zustellung gesondert vom Eingangsstempel zu vermerken. Ohnehin hat der Beklagte zur Organisation des Fristenwesens im B374ro seines Prozess-bevollm344chtigten keine konkreten Angaben gemacht. Der Kl344ger hat fehlenden Vortrag zur Identit344t der mit dem Fristenwesen betrauten Mitarbeiterin, deren Ausbildungsstand und Zuverl344ssigkeit, den Inhalt der dieser erteilten Anwei-sungen sowie die ergriffenen Kontrollma337nahmen ger374gt. Hierauf hat der Be-klagte nicht reagiert. Es fehlt damit auch jeder Vortrag zu diesen grundlegenden Voraussetzungen f374r ein funktionierendes Fristenwesen (vgl. hierzu auch Se-natsbeschluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a). Mit Recht hat das Beru-fungsgericht daher aufgrund des ihm unterbreiteten Sachverhalts angenom-men, dass ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten an der Fristvers344umung nicht ausger344umt ist. 13 bb) Ein an der Fristvers344umung mitwirkendes Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten ist auch nicht aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfahren erg344nzten Vortrags auszuschlie337en. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen ber374cksichtigungsf344hig ist. Grunds344tzlich m374ssen alle Tatsachen, die f374r die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein k366n- 14 - 9 - nen, innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2, 247 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00, juris, Tz. 9; vom 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGHRe-port 2001, 483, unter II; vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01, BGHReport 2002, 1114, II 1 b; jeweils m.w.N.). Ein Nachschieben von Gr374nden ist unzul344ssig; lediglich erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 Abs. 1 ZPO geboten w344re, d374rfen nach Fristablauf erl344utert und vervoll-st344ndigt werden. Selbst wenn die Sachdarstellung des Beklagten in der Be-schwerdebegr374ndung nach diesen Ma337st344ben zu ber374cksichtigen w344re, w344re dadurch ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten nicht ausger344umt. Denn der Beklagte hat nur erg344nzende Angaben zur Identit344t und zur Zuverl344ssigkeit der in Fristensachen eingesetzten Kanzleimitarbeiterin, nicht dagegen dazu gemacht, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um si- - 10 - cherzustellen, dass der Lauf einer Rechtsmittelfrist anhand des allein ma337gebli-chen Zeitpunkts der Urteilszustellung - und nicht aufgrund eines aufgestempel-ten Eingangsdatums - ermittelt wird. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 29.09.2009 - 35 C 669/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 13 S 220/09 -
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