BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 28. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 9. November 2009 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland tr344gt die notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die wirtschaftlichen Vorausset-zungen jedenfalls im Hinblick auf den nach der Kostenentschei-dung begr374ndeten Erstattungsanspruch nicht vorliegen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangeh366riger, reiste am 8. No-vember 2009 ohne g374ltige Einreisepapiere aus den Niederlanden in die Bun-desrepublik ein. Im Bahnhof Bad Bentheim wurde er von Beamten der Beteilig-ten zu 2 festgenommen. Der Betroffene hatte bereits 2006 zun344chst in Grie-chenland einen Asylantrag gestellt, sp344ter auch in Ungarn sowie in 326sterreich. Die Beteiligte zu 2 verf374gte seine Zur374ckschiebung nach Griechenland. Auf ih-ren Antrag hat das Amtsgericht am 9. November 2009 die Haft zur Sicherung der Zur374ckschiebung f374r die Dauer von l344ngstens 90 Tagen gegen den Betrof-fenen verh344ngt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Als Geburtsjahr des Betroffenen weist der Beschluss das Jahr 1992 aus. 1 Am 14. Dezember 2009 hat der Betroffene bei dem Bundesamt f374r Mig-ration und Fl374chtlinge einen Asylantrag gestellt und am 21. Dezember 2009 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zur374ckschiebung nach Griechenland bei dem Verwaltungsgericht beantragt. 2 Mit Beschluss vom 28. Dezember 2009 hat das Landgericht die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde zur374ckgewiesen. Die Zur374ckschie-bung des Betroffenen ist von dem Verwaltungsgericht am 7. Januar 2010 einst-weilen ausgesetzt worden. 3 Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Haftanordnung und der Beschluss des Beschwerdegerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben und dass seine Inhaftierung, deren Rechtswidrigkeit f374r die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis zu seiner Freilassung am 7. Januar 2010 bereits festgestellt worden ist, auch schon vorher rechtswidrig war. 4 - 4 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungshaft im Zeitpunkt der Beschwerdeentschei-dung vor. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist, und es bestehe der begr374n-dete Verdacht, dass er sich der Zur374ckschiebung entziehen werde. Die bereits eingeleitete Zur374ckschiebung werde voraussichtlich innerhalb der Frist 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG durchgef374hrt werden k366nnen. Dass sie von dem Ver-waltungsgericht ausgesetzt werde, sei nicht sicher, zumal durch die in Athen bei der deutschen Botschaft f374r Asylbewerber eingerichtete Kontaktstelle nunmehr ein effektiver Rechtsschutz im Rahmen des Asylverfahrens in Griechenland bestehe. Aufgrund der im Dezember 2010 eingeholten gutachterlichen Stel-lungnahme eines Facharztes f374r diagnostische Radiologie k366nne von der Voll-j344hrigkeit des Betroffenen ausgegangen werden. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkennt, bereits von Gesetzes wegen statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Daran 344ndert die Erledigung der Hauptsache infolge der Entlassung des Betroffenen aus der Haft nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 Rn. 9). Die auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist be-gr374ndet. 6 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Betroffenen in seinen Rechten. 7 Das Beschwerdegericht hat nicht ber374cksichtigt, dass es dem Haftrichter bei der nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderlichen Prognose, ob eine Ab- 8 - 5 - schiebung in den kommenden drei Monaten durchf374hrbar erscheint, in Bezug auf m366gliche Abschiebungshindernisse verwehrt ist, nur auf die Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichte zu verweisen. Zwar ist die Entscheidung, ob die Ab-schiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Die Abgrenzung der Zust344ndigkeiten zwischen den Verwaltungs- und den Zivilgerichten darf sich aber nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken und einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Ist 374ber die Fortdauer der Ab-schiebungshaft eines Ausl344nders zu entscheiden, der - wie hier der Betroffene vor Erlass der Beschwerdeentscheidung - zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fort-gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufkl344rt und bei seiner Entschei-dung ber374cksichtigt (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 Rn. 24). W344re das Beschwerdegericht dieser Verpflichtung nachgekommen, h344tte es sich ihm aufgedr344ngt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Be-troffenen stattgeben und dessen Zur374ckschiebung nach Griechenland ausset-zen w374rde. Denn solchen Antr344gen wurde bei 334berstellungen nach Griechen-land gem344337 Art. 19 Dublin II-Verordnung angesichts der Beschl374sse des Bun-desverfassungsgerichts vom 8. September 2009 (NVwZ 2009, 1281) und vom 23. September 2009 (2 BvQ 68/09 - juris) schon im Zeitpunkt der Beschwerde-entscheidung regelm344337ig stattgegeben (vgl. n344her Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, aaO, Rn. 26 f.; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 15). Dies h344tte zur Aufhebung der Haftanord-nung f374hren m374ssen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, AuAS 2011, 8 Rn. 15; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 16). 9 - 6 - Hieran vermag der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die im Jahr 2009 in Athen eingerichteten Kontaktstellen nichts zu 344ndern. Ob deshalb mit einer 304nderung der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu rechnen war, aufgrund derer eine Zur374ckweisung des Antrags des Betroffenen ernsthaft in Betracht gekommen w344re, h344tte das Beschwerdegericht durch R374ckfrage bei dem zu-st344ndigen Verwaltungsgericht kl344ren m374ssen. Dass es dies unterlassen hat, verletzt 247 26 FamFG. Tats344chlich ist es auch nicht zu einer 304nderung der Ver-waltungspraxis gekommen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 7. Januar 2010 - 7 B 6258/09, juris Rn. 25; NdsRPfl. 2010, 39; VG Leipzig, Beschluss vom 10. Februar 2010 - A 1 L 18/10, juris Rn. 7; VG Minden, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 12 L 76/10.A, juris Rn. 17 ff.; VG Oldenburg, NVwZ 2010, 200, 201 ff.; anders VG M374nchen, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - M 23 E 09.60092, juris Rn. 11 ff.). 10 2. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts verletzt den Betroffenen in seinen Rechten. 11 a) Der Beschluss enth344lt keine Feststellungen zu dem Alter des Betroffe-nen, obwohl sich nach der aus dem Haftantrag 374bernommenen Angabe des Geburtsjahrs 1992 die M366glichkeit aufdr344ngte, dass dieser noch minderj344hrig war. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht die Min-derj344hrigkeit des Betroffenen unterstellt hat. Denn die in diesem Fall erforderli-che besondere Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit der Haftanordnung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 9) ist unterblieben. 12 b) Der Fehler bei der Haftanordnung ist durch die im Beschwerdeverfah-ren getroffenen Feststellungen zu dem Alter des Betroffenen nicht geheilt wor-den. Hierzu war n344mlich die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen unverzicht-bar. Das Beschwerdegericht darf von der Erm344chtigung in 247 68 Abs. 3 Satz 2 13 - 7 - FamFG keinen Gebrauch machen, wenn die Ermittlungen des Gerichts erster Instanz keine geeignete Grundlage f374r das weitere Verfahren bilden. Die Anh366-rung des Betroffenen - hier zu dessen Alter - muss in diesem Fall in der Be-schwerdeinstanz durchgef374hrt werden, und zwar auch dann, wenn das Be-schwerdegericht davon keine zus344tzlichen Erkenntnisse erwartet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290 Rn. 15). Das ist hier nicht geschehen. IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (247 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dies f374hrt zu dem Ausspruch, dass die angefochtenen Beschl374sse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die von der Rechtsbeschwerde dar374ber hin-aus beantragte Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig war, ist im Ge-setz nicht vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, juris Rn. 27). 14 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung 15 - 8 - billigem Ermessen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn.19). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 09.11.2009 - 11 XIV 4245 B - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 28.12.2009 - 11 T 823/09 -
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