BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/10 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850f Abs. 2 Halbsatz 2; SGB XII (2003) § 19 Abs. 1, SGB XII § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 a) Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrec h- nung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maß gebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berüc k- sichtigen. - 2 - b) Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Nat u- ralle istungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen. c) Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1 SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Werten t- scheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsd e- ckung mit einbeziehen. BGH, Beschlus s vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 12/10 - LG Bonn AG Siegburg - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: A uf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 4. Zivilkamme r des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dort die Anordnung getroffen worden ist, dass dem Schuldner ei n monatlicher Betrag von 177,01 pfandfrei zu belassen ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangs vollstreckung aus einem Teilversäumnisurteil sowie aus einem in gleicher Sache ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsät z- lich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners. Der Schuldner ist ve r- heiratet und s eine Ehefrau, von der er nicht getrennt lebt, verfügt über eigene 1 - 4 - monatli che Einkünfte in Höhe von 2.300 i- che Altersrente in Höhe von 207,02 t- liche Unfallrente in Höhe von 527,36 Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht - Vollstreckungs - gericht - durch Pfändungs - und Überw eisungsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 und 12. August 2009 die Forderungen des Schuldners gegenüber der Drittschuldn e- rin gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Schuldners, mit dem er geltend gemacht h at, ihm sei die gepfändete Unfallrente in Höhe von 527,36 sein notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt sei, hatte Erfolg. Mit Be schlü s- sen vom 14. Januar 2010 hat das Amtsgericht seine beiden Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse abgeändert und bestimmt, dass dem Schuldner die gepfändet e Unfallrente in voller Höhe pfandfrei zu verbleibe habe. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubiger, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Beschwer degericht mit Beschluss vom 23. Febru ar 2010 die Beschlüsse des Amtsgerichts teilweise da hingehend a b- geändert, dass dem Schuldner aus der bei der Drittschuldnerin gepfändeten Forderung ei n monatlicher Betrag von 177,01 e- hende Pfändung der Unfallrente im Hinblick auf die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau des Schuldners und die seitens der Gläubiger behauptete Möglic h- keit, ihr gegenüber Unterhaltsansprüche geltend zu machen, hat das B e- sc hwerdegericht abgelehnt. Nur dagegen wenden sich die Gläubiger mit ihrer vom Beschwerdeg e- richt auch nur insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 3 - 5 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerde gericht ist der Ansicht, der dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt bemesse sich au s- schließlich nach den Regelungen des SGB XII. Ihm seien also pfandfrei der monatliche soz ialhilferechtliche Satz von 323 leben, sowie darüber hinaus ein Mehrbedarf von 61,03 Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte aus der Altersrente ergebe sich ein Betrag von 177,01 müsse. Eine weitergehende Herabsetzung des pfandfreien Betrages mit Blick auf U n- terhaltsansprüche des Schuldners gegen seine Ehefrau sei nicht gerechtfertigt. Insoweit handele es sich um fiktive Einkünfte, die bei der Ermittlung des dem Schuldner zur Decku ng seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts zu b e- lassenden pfandfreien Betrages außer Betracht zu bleiben hätten. Der Schul d- ner könne nicht über den Umweg einer Herabsetzung pfandfreier Beträge unter den eigenen Lebensbedarf dazu gezwungen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eigene Ansprüche gegenüber Dritten, welche der Gläubiger prinzipiell eigenständig pfänden könne, z u realisieren. Im Bereich des § 850f Abs. 2 ZPO würde eine andere Bewertung dazu führen, dass der Unterhalt s- verpflichtete f ür die aus unerlaubter Handlung resultierenden Forderungen wir t- schaftlich einzustehen hätte, was auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt sei. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 4 5 6 7 - 6 - Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Forderung des Schuldners geg en die Drittschuldnerin gemäß § 850b Abs. 2 ZPO in Verbi n- dung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden kann. Dagegen ist nichts zu erinnern. Unzutre f- fend ist alle rdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, dem Sch uldner müssten monatlich 177,01 n- den Forderung pfändungsfrei verbleiben, weil sonst sein notwendiger Unterhalt nicht gesichert sei. Für eine dahingehende A nnahme reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus. a) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Ford e- rung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung , zu der auch der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gehört ( vgl . BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, NJW - RR 2011, 791 ) , darf er nach § 850f Abs. 2 Halbs atz 1 ZPO in einem gegenüber der Vorschrift des § 850c ZPO erweiterte n Umfang auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem ist j e- doch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen eigenen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf, § 850f Abs. 2 Halbs atz 2 ZPO. Die Regelung in § 850f Abs. 2 Halbs atz 2 ZPO ist Bestandteil der Vo r- schriften über den Pfän dungsschutz bei Arbeitseinkommen. Sie dient als Au s- druck des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 GG) auch dem Zweck, dem Schuldner ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (vgl. BGH, Besc hluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW - RR 2004, 789; Stöber, Forderu ngspfä n- dung , 15. Aufl., Rn. 872; Kindl in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Re cht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 8 11 Rn. 1). Darüber hinaus soll im öffentl i- 8 9 10 - 7 - chen Interesse verhindert werden, dass dem Schuldner durch Vollstreckung s- maßnahmen das Exist enzminimum genommen wird mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung des Gläubigers letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsste (Musielak / B ecker, ZPO, 9. Aufl. , § 850c Rn. 1; Schuschke/Walker/Ke ssal - Wulf, Vollstr e- ckung und vorläufiger Rechtsschu tz, 5. Aufl., § 850f Rn. 14). Durch den dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zu belassenden Freibetrag ist dieser davor geschützt, dass sein verbleibendes Resteinkommen unter den S o- zialhilfebeda rf absinkt (vgl. Stöber, aaO , Rn. 1196 i.V.m. 1094, 1176 i; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. , § 850f Rn. 2 und 17). Dem Schuldner ist wenigstens der Betrag zu belassen, den er auch seitens der Sozialleistungstr ä- ger bekäme (Schusch ke/Walker/Kessal - Wulff, a aO, § 850f Rn. 14; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850f Rn. 17). b) Aus § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO ergibt sich nicht, wie hoch der dem Schuldner pfandfrei verbleibende Betrag ist. Maßgebend ist, wie viel der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt benöt igt. Der Begriff des notwend i- gen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 ; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 VII ZB 101/09 , FamRZ 2010, 1654). Für den Begriff des notwendigen Unte r- halts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterh alt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbu ch entspricht (BGH, jeweils aaO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII Z B 38/07, NJW - RR 2008, 733 ; BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII Z R 114/03, BGHZ 162, 234). 11 - 8 - c) Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht e r- rechnet, dass der Schuldner monatlich 384,03 i- gen eigenen Unterhalt bestreiten zu können. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem für den maßgeblichen Zeitraum geltenden monatlichen sozialhilf e- rechtl ichen Regelsatz in Höhe von 323 , die in einer Ehe z u- sammenleben, sowie ein em Mehrbedarf in Höhe von 61,03 30 SGB XII a . F. Einen zusätzlichen Bedarf zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten hat das Beschwerdegericht mit Recht nicht angenommen. d ) Daraus folgt nicht notwendig, dass dem Schuldner monatlich 384,03 von der gepfändeten Forderung zu belassen sind. Vielmehr muss das Vollstr e- ckungsgericht bei der Ermittlung des pfandfreien B etrages gemäß § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder t eilweise durch weiteres Einkommen oder geldwerte Naturalleistungen gedeckt ist (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO , § 850d Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3 . Aufl. , § 850d Rn. 31; Musielak/Becker, aaO , § 850d Rn. 11; Zöl ler/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 15. Juli 2012 , § 850d Rn. 39; Stöber, aaO , Rn. 1104). (aa) Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850 f Abs. 2 Hal b- satz 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, B e- schluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, aaO ) nicht weniger, aber auch nicht mehr belassen werden soll, als er zur Deckung des sozialhilferechtl i- chen Exis tenzminimums im Sinne des SGB XII bedarf, sind die dort für die A n- rechnung von Einkommen und geldwerten Vor teilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlu ng des dem Schuldner nach § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen. Ist nämlich der notwe n- 12 13 14 - 9 - dige Bedarf des Schuldners und damit sein sozialhilferechtliches Existenzm in i- mum durch andere Einnahmen und geldwerte Vorteile gedeckt, dann besteht die Gefahr des Absinkens des Schuldners unter die Schwelle der Sozialhilfeb e- dürftigkeit durch eine Pfändung seines Arbeitseinkommens und damit eine B e- friedigung der Gläubiger zu Las ten d es Sozialstaats wegen des aus § 2 Abs. 1 SGB XII folgenden Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe nicht. Nach diesem Grundsatz, der in § 19 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. De - z ember 2010 geltenden Fassung beziehungsweise in § 19 Abs. 1, § 27 Abs . 1 und 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung für die Hilfe zum Lebensunterhalt konkretisiert wird, ist Sozialhilfe nur demjenigen zu lei s- ten, der seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Ist hinreichendes Ein kommen oder Vermögen zur Deckung des maßgeblichen B e- darfs vorhanden, entfällt die Hilfebedürftigkeit und damit der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ( BeckOK SGB XII/Groth, Stand: 1. Juni 2012, § 19 Rn. 2; Kreikebohm/Coseriu , Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 19 Rn. 2). Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht ein b e- sonderer Zweck des Bezuges dies im Einzelnen ganz oder teilweise verbietet (vgl. Stein/Jon as/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29), den Freibetrag, der ihm aus se i- nem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Voraussetzungen für einen Pfändungsfreibetrag nach § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO gänzlich e ntfallen (vgl. Stöber, aaO, Rn. 1104; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 31; Stein/Jonas/Breh m, aaO, § 850d Rn. 29 in Fn. 84). 15 - 10 - (bb) Ausgehend hiervon begegnet es keinen Bedenken, dass das B e- schwerdegericht bei der Bemessung des dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zu belassenden notwendigen Betrags die Altersrente in Höhe von monatlich 207,02 Höhe den Unterhaltsbedarf des Schuldners als gedeckt angesehen hat. (cc) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht allerdings die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners außer Betracht gelassen. (1) Nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung beziehungsweise § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden das Ei n- kommen und das Vermögen von nicht getrennt lebende n Ehegatten unmittelbar und unbeschadet zivilrechtlicher Bestimmungen des Unterhaltsrechts wie Ei n- kommen und Vermögen des Hilfesuchenden selbst angesehen (Gru be/ Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 27 Rn. 6; Kreikebohm/Coseriu, aaO, § 19 Rn. 3). Die Berücksic htigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten geht von der rechtlichen oder sittlichen Einstands - und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs - und Einstandsgemei n- schaft sowie der Erfahrung aus, dass in einer e he lichen Haushaltsgemeinschaft " aus einem Topf " gewirtschaftet wird und dass die Bedürfnisse des nicht da u- ernd getrennt lebenden Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Die Person der Eins atzgemeinschaft, die Einkommen erzielt, muss ihr Einkommen, das den eigenen Bedarf übersteigt, den anderen Person en zu deren Bedarfsdeckung zur Verfügung stellen (Grube/Wahrendorf, aaO , § 27 Rn. 8). Ist der Bedarf des 16 17 18 - 11 - Hilfebedürftigen durch das Einkommen s eines Ehegatten tatsächlich gedeck t, erhält er keine Sozialhilfe. (2) Wegen dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung im Sozialhilf e- recht bestehen auch für den Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts keine Bedenken, den pfändungsfreien Betrag für den not wendigen eigenen Unterhalt des Schuldners nach § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO auf Null festzusetzen und das Arbeitseinkommen des Schuldners dem vollen Zugriff seiner Gläubiger Preis zu geben, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners durch die Ei n- kün f te sein e s Ehe gatten tatsächlich gedeckt ist (vgl. zum Tatsächlichkeitspri n- zip: Grube/Wahrendorf, aaO , § 27 Rn. 7; Kreikebohm/Coseriu, aaO, § 19 Rn. 3). Der Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten steht insbesondere nicht entgegen, dass dieser dadurch für die aus unerlaubter Handlung resulti e- renden Forderungen wirtschaftlich einzustehen hat. Dieses vom Beschwerd e- gericht angeführte Argument geht auf eine verbreitete Ansicht im Schrifttum zurück, wonach der Eigenverdienst des Ehegatten nicht dazu bestimmt se i, dem Gläubiger des Schuldners Befriedigung zu ermöglichen (Stöber, aaO, Rn. 1105; Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33; Schuschke/Walker/Kessal - Wulf, aaO, § 850d Rn. 7). Aus diesem Grund sei das Einkommen des Ehegatten nur bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Schuldner seinem Ehegatten gegenüber noch laufende gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und ob daher über den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners hinaus in den Freibetrag ein zusätzlicher Betrag zur Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhalt s- pflicht einzustellen ist ( Stöber, aaO, Rn. 1105; Zöller/Stöber, aaO, § 850d 19 20 - 12 - Rn. 11a; Musielak/Becker, aaO, § 850d Rn. 11; Wiec zorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33; BeckOK ZPO/Riedel, aaO, § 850d Rn. 41; Baum bach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP O, 70. Aufl. , § 850d Rn. 13, 15). Diese Sichtweise, die im W esentlich en mit einem Verweis auf die En t- scheidungen verschiedener Land - u nd Oberlandesgerichte aus dem Zeitraum von 1930 - 1970 (Nachweise bei Musielak/Bec ker, aaO, § 850d Rn. 11 in Fn. 96 ; Wiecz orek/Schütze/Lüke, aaO, § 850d Rn. 33 in Fn. 121 ; Schusch ke/ Walker/Kessal - Wulf, aaO, § 850d Rn. 7 in Fn. 29 ; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 850d Rn. 29 in Fn. 96) begründet wird, geht fehl. Das Einkommen des Eh e- gatten dient nicht dazu, dem Gläubiger des Schuldners Befriedigung zu ermö g- lichen, sondern es wird lediglich im Rahmen d er Ermessensentscheidung nach § 850f Abs. 2 ZPO bei der Frage, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder zum Teil hierdurch gedeckt ist, berücksichtigt. Dies hat seine Rech t- fertigung in der oben angeführten gesetzgeberischen Wertentscheidung im S o- zialhilferecht, die auch für die Ermittlung de s pfandfreien Betr ages in § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO bestimmend ist . Ist der danach maßgebliche notwend i- ge Bedarf des Schuldners durch das Einkommen seines in Einsatz gemei n- schaft mit ihm lebenden Ehegatten tatsächlich gedeckt, gibt es keinen Grund, warum der Gläubiger nic ht in vollem Umfan g privilegierten Zugriff nach § 850f Abs. 2 Halb satz 1 ZPO auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erhalten sol l te. (3) Im hier zu entscheidenden Fall ist die mit ei nem eigenen Einkommen von 2.300 r- pflic h tet, denjenigen Teil ihres Einkommens, der ihren eigenen Bedarf übe r- steigt, zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Schuldners zur Verfügung zu 21 22 - 13 - stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden , dass der notwendige eigene Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch vollständig gedeckt ist. Tatsächliche Feststellungen dazu sind bisher nicht getroffen. 3. Soweit das Beschwerdegericht danach eine weitere Herabsetzung des pfandfreien Betrages mit Blick auf etwaige Unterhaltsansprüche des Schuldners gegenüber dessen Ehefrau abgelehnt hat, kann die angefochtene Entsc heidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu entsche i- den, da sich die zur Beurteilung der Bedarfsdeckung erforderlichen Anknü p- fungstatsachen nicht aus dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachver - 23 24 - 14 - halt ergeben. Ob und in welcher Höhe der notwendige Bedarf des Schuldners tatsächlich durch die Einkünfte seiner Ehefrau gedeckt ist, ist o ffen. Insoweit wird das Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anzustellen haben. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 35a M 937/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 23.02.2010 - 4 T 43/10 -
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