BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 121/02 vom5. Februar 2003in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert undDr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2002 wird aufKosten des Beklagten verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82 Gründe: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist alsRechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet.Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihreStatthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt istnoch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zuge-lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).Dr. DeppertDr. HübschDr. BeyerDr. LeimertDr. Frellesen
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