BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 121/03 vom3. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechersund Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Der Beschwerdewert wird auf 25.450,21 nre-setzt.Gründe: I.Die Klägerin macht eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einesLastkraftwagens geltend. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer für Han-delssachen hat am 2. Mai 2002 stattgefunden. Am Ende der Sitzung hat derVorsitzende in Gegenwart der Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündungeiner Entscheidung auf den 21. Juni 2002 bestimmt. Mit Beschluß vom 20. Juni2002 hat er den Verkündungstermin auf den 5. Juli 2002 verlegt. DieserBeschluß ist den Parteien nicht mitgeteilt worden. - 3 -Im unmittelbaren Anschluß an den Verlegungsbeschluß befindet sich inden Gerichtsakten ein auf den 5. Juli 2002 datiertes, ohne Hinzuziehung einesProtokollführers erstelltes und von dem Vorsitzenden Richter unterschriebenesVerkündungsprotokoll, wonach "das anliegende Urteil" verkündet wurde. Dasfolgende Aktenblatt enthält einen handschriftlichen Urteilstenor, demzufolge dieKlage abgewiesen und - unter anderem - die vorläufige Vollstreckbarkeit desUrteils gegen Sicherheitsleistung der Beklagten (Unterstreichung hinzugefügt) in Höhe von 5.000 "!#%$&!('*)$+&-,.& 0/.1 2)324)5)!647"89! 1:13; "!d-schriftlichen Verkündungsvermerk vom 5. Juli 2002 sowie einem Eingangsver-merk der Geschäftsstelle vom 24. März 2003 versehen. Daran anschließendfindet sich in den Akten eine gedruckte, mit dem vollen Rubrum versehene Ab-schrift des Verkündungsprotokolls, die allerdings als Datum der mündlichenVerhandlung den 2. Mai 2003 ausweist. Sodann folgt eine Urteilsfassung, die mit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen versehen istund auf der ersten Seite links oben den mit einem Handzeichen versehenenDatumsstempel "21. MRZ. 2003" sowie rechts oben den Vermerk "Verkündetam: 05. JUL. 2002" mit dem Namenszeichen der Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle trägt; das Datum der mündlichen Verhandlung ist zutreffend mit"02. Mai 2002" angegeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gegen Sicher- heitsleistung der Klägerin angeordnet, wobei der Betrag zunächst mit 10.000,00 DM angegeben war und handschriftlich in "5.000,00 EURO" abgeän-dert wurde. Die handschriftlich ergänzten Entscheidungsgründe dieser Urteils-fassung umfassen insgesamt 12 Zeilen.Der Verlegungsbeschluß vom 20. Juni 2002 und das Urteil des Landge-richts ist den Parteien am 26. März 2003 zugestellt worden.Gegen das Urteil hat die Klägerin am 25. April 2003 Berufung eingelegt;außerdem hat sie in ihrer Berufungsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung - 4 -in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 5-Monatsfrist des § 517 ZPObeantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil sei - entgegen demVerkündungsprotokoll - nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden. Sie habe nachdiesem Zeitpunkt im Laufe der folgenden drei Monate von der Geschäftsstelledes Landgerichts stets nur die Information erhalten, daß eine Entscheidungnoch nicht vorliege; es sei ihr jedoch nicht gelungen, von der Geschäftsstelleoder dem Richter eine Auskunft über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten.Die Berufungsfrist habe erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003 zulaufen begonnen.Mit Beschluß vom 25. September 2003 hat das Oberlandesgericht nachEinholung einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters den Wieder-einsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin verworfen. Mit ihrer - kraftGesetzes statthaften (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Rechtsbe-schwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Berufung; dieVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nimmt sie hin. Der Se-nat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).II.1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren vonBedeutung, im wesentlichen ausgeführt:Nach § 517 ZPO betrage die Frist für die Einlegung der Berufung im vor-liegenden Fall sechs Monate ab der Verkündung des Urteils. Daß die Verkün-dung am 5. Juli 2002 erfolgt sei, sei durch das in der vorgeschriebenen Formabgefaßte Verkündungsprotokoll bewiesen; im übrigen spreche hierfür auch die - 5 -eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters. Die Verkündungvom 5. Juli 2002 sei auch wirksam gewesen; etwaige Mängel der Verkündung,wie die unterbliebene Unterrichtung der Parteien über die Verlegung des Ver-kündungstermins, stünden dem nicht entgegen. Die Beweiskraft des Verkün-dungsprotokolls sei durch den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet worden; denerforderlichen Gegenbeweis der Protokollfälschung habe die Klägerin nicht er-bracht. Sie habe nichts Substantielles für eine Protokollfälschung vorgebracht,insbesondere das Verkündungsprotokoll selbst nicht angegriffen, sondern ledig-lich behauptet, das Urteil sei weder am 5. Juli 2002 noch in der Folgezeit bisSeptember 2002 verkündet worden. Zwar dürften die Anforderungen an dieDarlegungslast insofern nicht überspannt werden, die Klägerin habe aber nichteinmal ausreichende Indizien für eine Fälschung des Protokolls benannt. IhreBehauptung, das Urteil sei erst im März 2003 geschrieben worden, sei haltlos.Die weiteren von der Klägerin angeregten Nachforschungen seien nicht gebo-ten.Unter den gegebenen Umständen bestehe auch kein Anlaß, von der Be-stimmung des § 517 ZPO eine Ausnahme zu machen. Die Klägerin habe aufGrund des ihr bekannten Verkündungstermins vom 21. Juni 2002 gewußt, daßin diesem Zeitraum mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei. Sie seidaher gehalten gewesen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unterrich-ten; dieser Obliegenheit sei sie nicht genügend nachgekommen. Die nur telefo-nischen Anfragen bei der Geschäftsstelle und dem Richter in den ersten dreiMonaten nach der Verkündung hätten nicht ausgereicht.Bei dieser Sachlage komme es auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerinvon dem Urteil nicht an. Die Zustellung des Urteils fast neun Monate nach sei-ner Verkündung habe die Berufungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt. - 6 -2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgerichtdie Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist des§ 517 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, daß derUmstand, daß das Landgericht die Parteien nicht über die Verlegung des Ver-kündungstermins unterrichtet hat, die Wirksamkeit der - unterstellten - Urteils-verkündung nicht beeinträchtigt und deshalb auch dem Beginn der Berufungs-frist (§ 517 ZPO) an sich nicht entgegensteht (BGH, Beschluß vom 29. Sep-tember 1998 - KZB 1/98, NJW 1999, 143 = VersR 1999, 1384 unter II 1 =BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 12 m.w.Nachw.). Ebensowenig kommt es daraufan, daß das Verkündungsprotokoll nicht genau erkennen läßt, ob das Urteildurch Bezugnahme auf die Urteilsformel oder durch Verlesen der Formel ver-kündet wurde, und ob das Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abge-faßt war (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 2. März 1988 - IVa ZB 2/88, NJW1988, 2046 = VersR 1988, 835 unter II).b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen ist dasOberlandesgericht weiter davon ausgegangen, daß die Beachtung der für dieVerhandlung - einschließlich der Urteilsverkündung - vorgeschriebenen Förm-lichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann und daß gegen sei-nen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschungzulässig ist (§ 165 ZPO). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiskraft desProtokolls ausnahmsweise entfällt, wenn und soweit sie durch äußere Mängeldes Protokolls im Sinne des § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben odergemindert ist. Solche Mängel, die aus der Protokollurkunde selbst hervorgehenmüssen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985,1782 = VersR 1985, 45 = ZIP 1985, 248 unter B II 2 c bb), liegen hier aber nicht - 7 -vor. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei Anlegung eines strengenMaßstabes an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfäl-schung die Anforderungen an die Prozeßpartei insoweit nicht überspannt wer-den dürfen; denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick indie internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richtershat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tat-bestand und auf Schlußfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen(BGH aaO unter cc).c) Den oben genannten Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedochnicht angemessen berücksichtigt. Danach oblag es der Klägerin, unter entspre-chendem Beweisantritt Tatsachen vorzutragen, die mit hinreichender Sicherheitin objektiver und subjektiver Hinsicht die Schlußfolgerung rechtfertigten, daßdas angefochtene Urteil entgegen dem Wortlaut des bei den Akten befindlichenProtokolls nicht am 5. Juli 2002 verkündet worden, das Protokoll mithin im Sin-ne des § 165 Satz 2 ZPO gefälscht ist. Diesen Anforderungen genügte das be-weisbewehrte Vorbringen der Klägerin.aa) Dem Berufungsgericht kann schon insoweit nicht gefolgt werden, alses meint, die Klägerin habe "nichts Substantielles" vorgetragen, womit die Be-weiskraft des Protokolls erschüttert werden könne. Dabei darf zunächst nichtübersehen werden, daß sich bei den Akten nicht weniger als drei mit einemVerkündungsvermerk versehene Fassungen des Urteilstenors befinden, diesich jeweils - wenn auch nur geringfügig - unterscheiden; überdies fällt auf, daß- was auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel zieht - der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin nach dem ihm mitgeteilten Verkündungstermin vom21. Juni 2002 über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten wiederholt beider Geschäftsstelle des Landgerichts und dem Richter angerufen bzw. anzuru- - 8 -fen versucht hat, um sich nach dem Fortgang des Verfahrens zu erkundigen,und dabei lediglich von der Geschäftsstelle die Auskunft erhalten hat, eine Ent-scheidung liege noch nicht vor. Unerklärlich ist schließlich, daß das Urteil, des-sen Entscheidungsgründe sich vor allem durch ihre Kürze (12 Zeilen) auszeich-nen, in der vollständig abgefaßten Form erst nahezu neun Monate nach derdem Protokoll zufolge am 5. Juli 2002 erfolgten Verkündung zur Geschäftsstellegelangt ist. Mehr konnte und brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, um diebehauptete Protokollfälschung substantiiert darzutun; denn die ausgeführtenund überwiegend aus den Akten ersichtlichen Indizien waren konkret und vonerheblichem Gewicht. Über sie durfte sich das Oberlandesgericht nicht mit der- unzutreffenden - Begründung hinwegsetzen, die Behauptungen der Klägerinenthielten "nichts Substantielles" und seien "haltlos". Weitere Einzelheitenkonnte die Klägerin über den Fortgang des Verfahrens nicht in Erfahrung brin-gen und daher auch nicht ) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungs-gerichts, die Klägerin habe lediglich behauptet, der Verkündungstermin und dieVerkündung des Urteils hätten nicht am 5. Juli 2002 stattgefunden, und es seibis September 2002 keine Verkündung erfolgt, das Verkündungsprotokoll selbsthabe sie jedoch nicht angegriffen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn eine Parteibehauptet, ein protokollierter Vorgang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden,ist darin zwingend zugleich die Behauptung enthalten, das Protokoll sei in die-sem Punkt unrichtig. Da im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge eine irrtümli-che Falschbeurkundung ausscheidet, umfaßt diese Behauptung auch die sub-jektive Seite der vorsätzlichen F) Angesichts dieser Häufung von Besonderheiten hatte offensichtlichauch das Berufungsgericht zunächst Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls - 9 -und ersuchte deshalb den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen umErklärung,"welches Urteil am 5. Juli 2002 verkündet worden ist. Falls es sichum das Urteil Bl. 253 d.A. handelt: von wann und von wem stammtder Verkündungsvermerk Bl. 253? Wie ist es zu erklären, daß derTenor Bl. 253 und der Tenor Bl. 256 nicht vollständig überein-stimmen? Sind beide Urteile verkündet worden?".Dazu hat der Vorsitzende Richter folgendes erklärt:"Am 05.07.02 wurde das Urteil i.d.F. Bl. 256ff d.A. verkündet. Beidem Tenor Bl. 253 d.A. handelt es sich lediglich um einen Entwurf,der versehentlich bei den Akten verblieben ist."Gegen die Einholung einer dienstlichen Erklärung des zuständigenRichters bestehen keine grundsätzlichen Bedenken; denn die Frage der be-haupteten Protokollfälschung konnte das Berufungsgericht im Wege des Frei-beweises klären. Jedoch war es nach der unvollständigen Antwort des Vorsit-zenden Richters gehalten, entweder nachzufragen oder den Richter - wie vonder Klägerin beantragt - als Zeugen zu den weiterhin ungeklärten Fragen zuvernehmen, wann und von wem der Verkündungsvermerk auf der handschriftli-chen Urteilsformel angebracht worden war und wie es zu den Abweichungenzwischen dem handschriftlichen Tenor und demjenigen in der vollständigenUrteilsfassung gekommen war. Dabei hätte es sich auch aufgedrängt, der Fra-ge nachzugehen, weshalb nach Auskunft der Geschäftsstelle das Urteil dortjedenfalls bis Ende September oder Anfang Oktober 2002 immer noch nichtvorlag und weshalb es erst fast neun Monate nach seiner angeblichen Verkün-dung tatsächlich zur Geschäftsstelle gelangte, obwohl seine Abfassung ersicht-lich nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden war. Dies wird dasBerufungsgericht nunmehr nachzuholen haben. Überdies wird es sich empfeh-len, eine Klärung des Geschehensablaufs auch durch die von der Klägerin an-geregte Anhörung der zuständigen Beamtin der Geschäftsstelle zu versuchen. - 10 -3. Ist das angefochtene Urteil, wie die Klägerin behauptet hat, entgegendem bei den Akten befindlichen Protokoll nicht am 5. Juli 2002 verkündet wor-den, hat die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils am 26. März 2003zu laufen begonnen (§ 517 ZPO); für eine Verkündung zu einem Zeitpunkt nachdem 5. Juli 2002 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Danach hat die am25. April 2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin die Monatsfristdes § 517 ZPO gewahrt. Der Beschluß über die Verwerfung der Berufung kanndeshalb keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben. Da es für die Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Berufung weiterer Feststellungen bedarf, istdie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 und 5ZPO).Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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