BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/09 vom 15. April 2010 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Gerichtskosten 422.550 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 1.627.751,83 200. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung der im Rubrum n344-her bezeichneten Grundst374cke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigent374merin eingetragen unter ihrer fr374heren Firma, der Dr. H. G. mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollm344chtigten der Schuldnerin, dem Assessoren J. D. , zugestellt worden. Gest374tzt auf die Auffassung, s344mtliche Zustellungen an diesen seien wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unwirksam, hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009 das Verfahren zur Nachholung ordnungs-gem344337er Zustellungen einstweilen eingestellt und die auf die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichteten Antr344ge der Schuldnerin mit der Be- 1 - 3 - gr374ndung zur374ckgewiesen, es liege ein behebbarer Mangel vor. Gegen Letzte-res hat die Schuldnerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde m366chte sie weiterhin die Aufhebung des 204gesam-ten Verfahrens223 erreichen. II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Voraussetzungen f374r eine Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach 247 161 Abs. 4 i.V.m. 247 28 Abs. 2 ZVG liegen nicht vor. Dass der in Rede stehen-de Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG nicht zur Unwirksamkeit der an den Bevoll-m344chtigten D. bewirkten Zustellungen f374hrt und der Fortf374hrung des Ver-fahrens nicht im Wege steht, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache V ZB 122/09 im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. 2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens 3 - 4 - regelm344337ig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 26.02.2009 - 9 L 26/99 - LG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 T 248/09 -
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