BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/11 vom 24. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 726 Abs. 1 Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönli che Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen Gläub i- ger" der Grundschuld übernommen hat. BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 12/11 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Novemb er 2011 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr . Kniffka und die Richter Bauner , Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Le u pertz beschlossen: Auf die Recht sbeschwerde des Gläubigers wird d er Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin (Einzelrichter) vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG) . Gründe: I. Mit notarieller Urkunde vom 24. August 2005 bestellte der Erbla s ser und Rechtsvorgänger der Schuldner ( im Folgenden: D. ) für die P. - Grundstücks - gesellschaft mbH ei ne Briefgrundschuld über 50.000 zuvor von D . ersteigerten Grundstück. Die Grundschuld wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde mangels Zahlung des Barg e- bots durch D. erneut zwangsversteigert. 1 - 3 - Unter Ziffer V. heißt es in der Urkunde: " Zugleich übernimmt Herr D. für die Za hlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung der s oforti gen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Er weist den Notar an, dem Gläubiger auch insoweit sofort vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. " Die P. - Grundstücksgesel lschaft mbH trat die Forderung dur ch n o tariel le Erklärung vom 15. März 2010 an den Gläubiger ab. Am 4. Mai 2010 e r teilte der Notar dem Gläubiger unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung " lediglich in persönlicher Hinsicht " eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urku n- de vom 24. August 20 05. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung der Schuldner zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht (Einzelrichter) stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. Dag e- gen wendet sich der Gläubiger mit der vom Einzelrichter zugelassenen Recht s- beschwerde, mit der er die Zurückweisung der sofortigen B e schwerde erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat E r folg. 2 3 4 5 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ei n- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verle t zung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Ei n zelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sond ern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen mü s sen (vgl. B GH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, veröffentlicht in j u ris; vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. Se p tember 2003 - XII ZB 188/ 02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in j u ris). 3. Die Aufhebung führt zur Z urückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Klausel hätte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erteilt we r- den dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine B edingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO geknüpft ist, der en Eintritt der Glä u- biger nicht durch öffentliche oder öffentlich beg laubigte Urkunden nachgewi e- sen hat. a) Das Beschwerdegericht entnimmt dem Vollstreckungstitel im Wege der Auslegung , dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der pe r sönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstreck en. Darin liegt eine Vollstr eckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO de r- gestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der 6 7 8 9 10 11 - 5 - Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Ford e- rung gegen den Schuldner üb er die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstr e- ckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, nä m- lich dem Erwe rb der Grundschuld, abhängt. b) Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass das Klausele r teilungsorgan verpflichtet ist , durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläub i- ger zu beweisender Tatsa chen gemäß § 726 Abs. 1 ZPO abhängt (BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 m.w.N. , zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehen ) . Einwendungen des Schuldners hierg e gen sind demnach formeller Art und können im Kla uselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Bes chluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/0 8, BauR 2009, 1330 Rn. 12 m.w.N.) . Das betrifft auch die nach obigen Grundsätzen gebotene Auslegung des Ti tels, die das Vollstreckungsg e- richt im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO selbständig vorz u nehmen hat. c) Die Auslegung des Vollstreckungstitels durc h das Beschwerdegericht b e rücksichtigt die vom Bundesgerichtshof hierfür entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Be schluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO, m.w.N.) . Seine Erw ä- gungen lassen Auslegungsfehler nicht erkennen. Sie führen zu einem Ausl e- gungserg ebnis, welches der Senat für eine nahezu wortgleiche Haftungsübe r- nahmeerklärung bereits g ebilligt hat (Beschluss vom 12. D ezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918, 919 ). Allerdings hatte in jenem Fall der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich n ur gegenüber dem jeweiligen " Gläubiger der Grundschuld " übernommen. Obwohl in der vorliege n den Klausel 12 13 - 6 - ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen a n erkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem , die Int e resse n der Beteiligten in Betracht nehmenden , Sinne verstanden we r den . Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 27.07.2010 - 70 II 99/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 85 T 311/10 -
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