BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 121/10 vom 18. November 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuz-nach vom 23. April 2010 ihn in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung 374ber den 13. April 2010 hinaus angedauert hat. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 2 tr344gt 44 % der notwendigen Auslagen des Be-troffenen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens werden dem Betroffenen zu 56 % auferlegt. Im 334brigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt und werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangeh366riger, reiste mithilfe einer Schleuserorganisation im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein. Er gab vor, iraki- 1 - 3 - scher Staatsangeh366riger zu sein, und stellte unter Angabe falscher Personalien einen Antrag auf Asyl. Das Bundesamt f374r die Anerkennung ausl344ndischer Fl374chtlinge (nachfolgend Bundesamt) lehnte den Asylantrag am 29. November 2000 als offensichtlich unbegr374ndet ab und drohte die Abschiebung in den "Herkunftsstaat" beziehungsweise einen anderen Staat an, in den der Betroffe-ne einreisen darf oder der zu seiner R374ck374bernahme verpflichtet ist. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 25. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zum 19. Mai 2010 angeordnet. Hiergegen hat sich der Betroffene mit der Beschwerde ge-wandt. Die f374r den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung hat das Verwal-tungsgericht mit Beschluss vom 12. April 2010 vorl344ufig untersagt und zur Be-gr374ndung ausgef374hrt, dass die in dem Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung zu unbestimmt sei, weil ein konkreter Zielstaat nicht genannt werde. Daraufhin drohte der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 13. April 2010 die Abschiebung erneut an und bestimm-te Georgien zum Zielstaat. 2 Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2010 die Vollziehung der Abschie-bungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene m366chte nunmehr die Feststel-lung erreichen, dass die Beschwerdeentscheidung und die Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass der Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich wirksam den Zielstaat der Abschiebung bestimmt habe. Sowohl die Voraus-setzungen des Haftgrunds nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als auch 4 - 4 - nach Nr. 5 l344gen vor. Der Betroffene sei nach Ablauf seiner Ausreisefrist von 2004 bis 2007 untergetaucht. Er habe sich dann zwar wieder bei der Ausl344n-derbeh366rde gemeldet. Der Verdacht der Entziehungsabsicht ergebe sich aber aus dem zeitweiligen Untertauchen und der T344uschung 374ber seine Identit344t und Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er seinerzeit mittels einer Schleuseror-ganisation in die Bundesrepublik gelangt sei. Infolge der nachtr344glichen Konkretisierung der Abschiebungsandrohung durch Bestimmung des Zielstaats sei davon auszugehen, dass das Verwal-tungsgericht auf den Ab344nderungsantrag des Beteiligten zu 2 hin das vorl344ufige Abschiebungsverbot aufheben werde und die Abschiebung nunmehr am 18. Mai 2010, mithin innerhalb der Drei-Monats-Frist nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfolgen k366nne. 5 Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Zwar sei es dem Beteiligten zu 2 m366glich gewesen, die erforderliche Abschiebungsan-drohung so rechtzeitig nachzuholen, dass die f374r den 13. April 2010 geplante Abschiebung h344tte durchgef374hrt werden k366nnen. Dass der Betroffene infolge dieses S344umnisses der Beh366rde erst am 18. Mai 2010 abgeschoben werden k366nne, sei aber mit dem Allgemeininteresse an einer tats344chlichen Abschiebung zu rechtfertigen, zudem halte sich die Verz366gerung noch in einem vertretbaren Rahmen, weil der Betroffene jahrelang 374ber seine Identit344t get344uscht und so die umfangreichen Nachforschungen verursacht habe. 6 III. Die nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153 und vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 212) 7 - 5 - und auch im 334brigen zul344ssige (247 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist teilweise begr374ndet. 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (247 62 Abs. 1 FamFG), weil das Be-schwerdegericht die Abschiebungshaft nach dem Scheitern der am 13. April 2010 vorgesehenen Abschiebung des Betroffenen h344tte aufheben m374ssen. 8 a) Eine solche Entscheidung ist geboten, wenn die Haftanordnung zwar rechtm344337ig war, der Grund f374r die Freiheitsentziehung danach aber gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG weggefallen ist. Darauf ist ein die Freiheitsentzie-hung anordnender Beschluss im Beschwerdeverfahren ebenfalls von Amts we-gen zu 374berpr374fen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 27; vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 18). Ber374cksichtigt werden m374ssen auch erst nach der Haftanordnung entstandene, auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte beruhende Abschiebungshindernisse (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076; NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660). 9 b) Die Haftanordnung war allerdings nicht allein deswegen aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht die Abschiebung des Betroffenen vorl344ufig unter-sagt hatte. Abschiebungshindernisse, die auf einstweiligen Anordnungen der Verwaltungsgerichte nach 247247 80, 123 VwGO beruhen, stellen n344mlich nur dann zugleich Hafthindernisse dar, wenn sie einer Abschiebung auf Dauer oder auf l344ngere Zeit entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3076; NVwZ 1996, Bei-lage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660). Liegt eine solche Anordnung des Verwaltungsgerichts vor, muss der Haftrichter im Rahmen der von ihm nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorzunehmenden Prognose dar374ber befinden, ob das Hafthindernis innerhalb der Frist von drei Monaten seit Haftbeginn voraus- 10 - 6 - sichtlich behoben werden wird (BVerfG, NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18; NJW 2009, 2659, 2660). Die erforderliche Prognose hat das Beschwerdegericht vorgenommen, wobei es auf der Grundlage der Hinweise des Verwaltungsgerichts an den Be-teiligten zu 2, den Zielstaat nach 247 59 Abs. 2 AufenthG bestimmen und danach einen Ab344nderungsantrag analog 247 80 Abs. 7 VwGO stellen zu k366nnen, von einem Erfolg des Rechtsbehelfs des Beteiligten zu 2 und von einer Durchf374hr-barkeit der Abschiebung noch innerhalb von drei Monaten ausgegangen ist. Diese Prognose war nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Dass der Betroffene nachfolgend vor dem Verwaltungsgericht sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse nach 247 60 Abs. 7 AufenthG geltend machte und deswegen auch die am 18. Mai 2010 vorgesehene Abschiebung scheiterte, musste das Beschwerdegericht nach dem Vorbringen des Betroffenen bis zu seiner Entscheidung nicht erahnen. 11 c) Eine Aufhebung der Haft war jedoch deshalb zwingend geboten, weil bei pflichtgem344337em Vorgehen des Beteiligten zu 2 die Abschiebung am 13. April 2010 - mithin schon vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts - durchgef374hrt worden und die Freiheitsentziehung damit beendet gewesen w344re. 12 aa) Das Scheitern der ersten Abschiebung beruhte n344mlich auf Ver-s344umnissen des Beteiligten zu 2. 13 (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts h344tte der Beteiligte zu 2 den Zielstaat dem Betroffenen so rechtzeitig benennen k366nnen, dass das Verwaltungsgericht die am 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung nicht ver-hindert h344tte. 14 - 7 - (2) Zu einer solchen Benennung war er gegen374ber dem Betroffenen auch verpflichtet. Wenn - wie hier - die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betrof-fenen vor der Abschiebung in einer Weise bezeichnet werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gen374genden Rechtsschutz erlangen kann. Das gilt auch, wenn der Ausl344nder keine oder falsche Angaben 374ber sei-ne Staatsangeh366rigkeit gemacht hat (BVerwGE 111, 343, 346). 15 Diesen Anforderungen ist der Beteiligte zu 2 nicht nachgekommen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhte darauf, dass der Zielstaat nicht konkretisiert war. Dieser wurde dem Betroffenen erst am 13. April 2010 schrift-lich mitgeteilt. Der davon abweichende, neue Sachvortrag des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz, dem Betroffenen sei bereits am 25. Februar 2010 m374ndlich mitgeteilt worden, er werde nach Georgien abgeschoben, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ber374cksichtigt werden (Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 16. Aufl., 247 74 Rn. 35 f. mwN). 16 bb) Vor diesem Hintergrund f374hrte die Aufrechterhaltung der Haft in der Beschwerdeentscheidung f374r eine erst nach weiteren f374nf Wochen durchzuf374h-rende Abschiebung zu einem unverh344ltnism344337igen Entzug der pers366nlichen Freiheit des Betroffenen. 17 Kann eine an sich m366gliche Abschiebung - wie hier - infolge eines zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung f374hrenden Vers344umnisses der Ausl344nderbeh366rde nicht erfolgen, ist das von dem Haftrichter bei der Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit der Haftdauer zu ber374cksichtigen. Dabei ist davon aus-zugehen, dass die Verl344ngerung der Haft, die auf einer f374r die Ausl344nderbeh366r-de vermeidbaren Verz366gerung bei der Abschiebung beruht, einen an sich nicht erforderlichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen bewirkt. Muss 18 - 8 - die Haft infolge des Vers344umnisses der Beh366rde nicht nur um einen ganz kurz-fristigen Zeitraum verl344ngert werden, ist weiter zu beachten, dass sich das Ge-wicht des Freiheitsanspruchs gegen374ber dem 366ffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausl344nderrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelm344337ig vergr366337ert (BVerfG, NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17, 18). Danach stellt sich die wegen eines Fehlers der Beh366rde n366tig werdende Fortdauer der Haft 374ber mehrere Wochen als ein unverh344ltnism344337iger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 639; OLG Zweibr374cken, OLGR 2006, 891, 892). cc) Demgegen374ber f344llt es entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts nicht ins Gewicht, dass der Betroffene auch in diesem Verfahren falsche Angaben 374ber seine Identit344t und Staatsangeh366rigkeit gemacht und erst in sei-ner Beschwerdeschrift sich wahrheitsgem344337 erkl344rt hat. Die Pflicht der Beh366rde nach 247 59 Abs. 2 AufenthG, dem Ausl344nder rechtzeitig den Zielstaat der beab-sichtigten Abschiebung mitzuteilen, soll diesem erm366glichen, darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Informationspflicht der Beh366rde 374ber den Zielstaat besteht unabh344ngig davon, wie sich der Ausl344nder im Verfahren verhalten hat (vgl. BVerwGE 111, 343, 346). 19 2. Die Haftordnung des Amtsgerichts vom 25. Februar 2010, die nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachpr374fung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 154), hat den Betroffenen dagegen nicht in seinen Rechten verletzt. 20 a) Die Annahme der Haftgr374nde nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG in der Haftanordnung ist unter Ber374cksichtigung der Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtsfehlerfrei. Einw344nde erhebt die Rechtsbe- 21 - 9 - schwerde insoweit auch nicht. Aufgrund der von dem Beschwerdegericht ange-stellten Prognose 374ber die Durchf374hrbarkeit der Abschiebung (siehe oben 1.b)) wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung kei-ne Pr374fung der Haftvoraussetzung nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erkennen l344sst (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 37). b) Das Amtsgericht musste - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-de - nicht deshalb von der Anordnung einer Sicherungshaft absehen, weil in der Abschiebeandrohung der Zielstaat der Abschiebung nicht konkret benannt war. Der Haftrichter hat grunds344tzlich nicht zu pr374fen, ob die zust344ndige Beh366rde die Abschiebung bzw. Zur374ckschiebung zu Recht betreibt; denn die T344tigkeit der Verwaltungsbeh366rden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsge-richtsbarkeit (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50). Der insoweit erforderliche Rechtsschutz ist hier dem Betroffenen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2010 auch ge-w344hrt worden. 22 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 84 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegen-standswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 23 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 25.02.2010 - 9 XIV 9/10 B - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.04.2010 - 1 T 74/10 -
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