BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 121/10 vom 7. Mai 2010 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuz-nach vom 23. April 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet. Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 25. Februar 2010 angeordneten und mit Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. April 2010 aufrechterhaltenen Abschiebungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangeh366riger, reiste mithilfe einer Schleuserorganisation im Jahr 2000 in das Bundesgebiet ein. Er gab vor, iraki-scher Staatsangeh366riger zu sein und stellte unter Angabe falscher Personalien einen Antrag auf Asyl. Das Bundesamt f374r die Anerkennung ausl344ndischer Fl374chtlinge (nachfolgend Bundesamt) lehnte den Asylantrag am 29. November 2000 als offensichtlich unbegr374ndet ab und drohte die Abschiebung in den 1 - 3 - "Herkunftsstaat" an. In dem Bescheid weist das Bundesamt darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen Staat erfolgen k366nne, in den der Betroffene einrei-sen d374rfe oder der zu seiner R374ck374bernahme verpflichtet sei. Der Betroffene kam dem nicht freiwillig nach und war 374ber einen l344ngeren Zeitraum unbekann-ten Aufenthalts im Bundesgebiet. 2 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 25. Februar 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zum 19. Mai 2010 angeordnet. Hiergegen hat sich der Betroffene mit der sofortigen Be-schwerde gewandt. Eine f374r den 13. April 2010 geplante Abschiebung hat das Verwaltungsgericht vorl344ufig nach 247 123 VwGO untersagt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass es an einer hinreichend bestimmten Abschiebungsandrohung fehle. Die in dem Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2000 enthalte-ne Abschiebungsandrohung sei zu unbestimmt, weil ein konkreter Zielstaat nicht genannt werde und die Ausl344nderbeh366rde eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung eines konkreten Zielstaats bislang nicht erlassen habe. Dar-aufhin erlie337 der Beteiligte zu 2 am 13. April 2010 eine Abschiebungsandrohung und bestimmte Georgien zum Zielstaat. Die Abschiebung des Betroffenen ist nunmehr f374r den 18. Mai 2010 vorgesehen. Die gegen die Haftanordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe-schwerde. Er beantragt, die Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde anzuordnen. 3 II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung u.a. damit begr374ndet, dass der Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich wirksam den Zielstaat der Abschie- 4 - 4 - bung bestimmt habe. Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Zwar sei es dem Beteiligten m366glich gewesen, die erforderliche Abschie-bungsandrohung so rechtzeitig nachzuholen, dass die f374r den 13. April 2010 geplante Abschiebung h344tte durchgef374hrt werden k366nnen. Dass der Betroffene nunmehr erst am 18. Mai 2010 abgeschoben werden k366nne, sei mit dem All-gemeininteresse an einer tats344chlichen Abschiebung noch zu rechtfertigen, zu-dem bleibe die Verl344ngerung der Freiheitsentziehung noch in einem vertretba-ren Rahmen, zumal der Betroffene jahrelang 374ber seine Identit344t get344uscht und so die umfangreichen Nachforschungen verursacht habe. III. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10 Rdn. 3 - juris; Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, Rdn. 3 - juris). 5 2. Er ist auch begr374ndet. 6 Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, Rdn. 5 - juris; Beschl. v. 30. M344rz 2010, V ZB 79/10, Rdn. 5 - juris; ferner Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). Die Rechtsbeschwerde bietet jedenfalls insoweit Aussicht auf Erfolg, als sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft richtet. 7 - 5 - a) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Fortdauer der Haft noch dem im Rahmen der Pr374fung des Haftgrundes zu beachtenden verfas-sungsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht, begegnet er-heblichen rechtlichen Bedenken. 8 9 Nach der gesetzlichen Wertung, wie sie in 247 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG zum Ausdruck kommt (vgl. Entwurf v. 23. April 2007 eines Gesetzes zur Um-setzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU, BT-Drucks. 16/5065, S. 188), verliert die Haftanordnung ihre Wirksamkeit mit der konkreten Abschiebungsma337nahme (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2009, 188, 189; OLG M374nchen OLGR 2006, 674). Dies gilt auch im Falle eines von dem Ausl344nder nicht zu vertretenden Scheiterns der Abschiebung (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Hailbronner, AusIR, Stand: 68. Aktualisierung April 2010, 247 62 AufenthG Rdn. 67). Schl344gt diese ausschlie337lich wegen eines Fehlers der Ausl344nderbe-h366rde fehl, ist die weitere Inhaftierung des Ausl344nders auf der Grundlage der urspr374nglichen Haftanordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm OLGR 2009, 639 f.). Davon d374rfte hier auszugehen sein. Das Verwaltungsgericht hat die f374r den 13. April 2010 geplante Abschiebung einstweilen untersagt und dies mit dem Fehlen einer wirksamen Abschiebungsandrohung begr374ndet. Die Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts ist der Nachpr374fung durch die Zivilgerichte entzogen und daher als Tatsache zu ber374cksichtigen und nicht auf ihre Recht-m344337igkeit zu pr374fen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 2007, I ZR 125/04, NVwZ-RR 1008, 154, 155). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts h344tte die Freiheitsentziehung mit der am 13. April 2010 durchzuf374hrenden Abschiebung enden k366nnen, wenn der Beteiligte zu 2 rechtzeitig dem Betroffenen die Ab-schiebung nach Georgien angedroht h344tte. Dies w344re dem Beteiligten zu 2 nach sorgf344ltiger Pr374fung der Voraussetzungen der Abschiebung auch m366glich 10 - 6 - gewesen. Keinesfalls ist die Untersagung der Abschiebung durch das Verwal-tungsgericht dem Betroffenen anzulasten. 11 Der neue Sachvortrag des Beteiligten zu 2, dass er dem Betroffenen be-reits am 25. Februar 2010 m374ndlich mitgeteilt habe, nach Georgien abgescho-ben zu werden, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ber374cksichtigt wer-den (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 16. Aufl., 247 74 Rdn. 35 m.w.N.). b) Die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung durfte das Beschwer-degericht schlie337lich nicht mit dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Ab-schiebung oder damit rechtfertigen, dass die Verl344ngerung sich in einem "ver-tretbaren Rahmen" halte. Dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) kommt - je l344nger eine Haft andauert - ein immer gr366337eres Gewicht gegen374ber dem 366ffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausl344nderrechtli-cher Vorschriften zu (BVerfG, NVwZ 1996, Beilage 3, S. 17 f.). Zudem muss die Beh366rde, schon wenn vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, 12 - 7 - alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 133, 235, 239; Beschl. v. 25. M344rz 2010, V ZA 9/10, Rdn. 22 - juris). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 25.02.2010 - 9 XIV 9/10 B - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.04.2010 - 1 T 74/10 -
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