BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12 1 /13 vom 6. März 2014 in de r Abschieb ungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückn er und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgeric hts Saarbrücken vom 8. Juli 2013 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen . Der Gegenstand des Rechtsb eschwer deverfahrens beträgt 2.500 . Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 16. Januar 2013 ohne gültige Reisedokumente nach Deutschland ein und wu r- de von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Antrag der bete i- ligten e- bung bis zum 16. Februar 2013 angeordnet. Am 4. Februar 2013 wurde der Betroffene nach Italien zurückgeschoben. Das L andgericht hat die auf Festste l- lung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde des Betroffenen z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsa n- trag weiter. 1 - 3 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweil i- gen Anordnung gemäß § 427 FamFG vorgelegen haben. Der Betroffene sei durch die Haftanordnung nicht in seinen Rechten verletzt worden. III. Die Rechtsbeschwerde des Betro ffenen ist unzulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entsche i- dungen im Ve rfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehung s- sachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10 , juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Eine so l- che Entscheidung liegt hier vor. Zwar kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfa h- ren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung des § 427 FamFG ist. Ist die Entscheidung aber als einstweilige Anordnung bezeichnet oder wird ihr Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen A n- ordnung ein geleitet , folgt hieraus eindeutig, dass der Richter nicht im regulären Verfahren, sondern im Weg e der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob sich der Richter mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung näher befasst oder ob er eine Entsche i- dung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nich t oder nicht mit dem getroffenen Ausspruch hätte ergehen dürfen (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, juris). 2 3 4 - 4 - So liegt es hier. Die Entscheidung des Amtsgerichts auf Anordnung von Zurückschiebungshaft, die die Hafthöchstdauer nach § 427 A bs. 1 Satz 2 FamFG von sechs Wochen nicht überschreitet, ist mit den Worten eingeleitet: entspricht dem Antrag der beteiligten Behörde, der ausdrücklich auf r- läufige Fre iheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 i.V.m. §§ 49 - gerichtet war . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Völklingen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 XIV 437 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 T 40/13 - 5 6
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