BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/12 vom 12. September 2012 in de r Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 25; Deutsch - Türkischer KonsularVtr Nr. 14 Anlage zu Art. 20 Die erbrech tlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwill i- gen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehör i- gen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertr a- ges zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Re ich vom 28. Mai 1929. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsch es Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unb e- weglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international - pr ivatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem dera r tigen Fall nicht an. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwer de der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurüc k- gewiesen. Beschwerdewert: 55.000 Gründe: I. Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Er b- lasser war türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutsc h- land. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K . die Ehe und lebte mit ihr dort bis zu seinem Tod. De r Erblasser hinterließ keine letz t- willige Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eige n- tumswohnungen in K . . Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 201 0 beim Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im I n- 1 2 - 3 - land befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen sol l- te. Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht A n- wendung finden könne, hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt. Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser " kraft gesetzlichen türkischen Erbrechts und deutschen Güterrechts" von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 s owie den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die Beschw erde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Obe r- landesgericht m it Beschluss vom 5. August 2011 ( ZEV 2012, 205 ) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen. Es ist davon au s- geg angen, dass hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbewegl i- chen Vermögens deutsches Erb - und Güterrecht Anwendung finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der Beteili g- ten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des bewe glichen Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4 und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der Bete i- ligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1 371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erte i- lung eines neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das b ewegliche Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbi n- nen zu je 1/4 für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt beantragt, für das bewegliche u nd das unb e- wegliche Nachlassvermögen in Deutschland einen Erbschein zu erteilen, 3 - 4 - der die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tats achen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erfo r- de r lich sind, für festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zu r Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurüc k- gewiesen. Am 6. März 2012 hat da s Amtsgericht Köln einen gemei n- schaftlichen, auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Er b- schein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligte n zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4 , hins ichtlich des beweglichen Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 3/8 geworden sind. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhal ts, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist . II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen , dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem Konsularvertrag zwischen der T ü r- 4 5 6 7 - 5 - kischen Republik und dem D eutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 19 52 II S. 608) richtet. Dieses zw i- schenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularve r- trages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlas ses nach den Gesetzen des Landes, dem der Er b- lasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehör i- ger dieses Landes gewesen wäre. Der Erblasser war türkischer Staat s- angehöriger. Neben beweglichem Vermögen verfügte er über zwei E i- ge n tumswohnungen in K . . Auf dieser Grundlage ist das Beschwe rd e- gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge hi n- sichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und bezü g- lich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet. Ins o- weit tritt zwischen beweglichem und unbeweglich em Vermögen eine Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder wie hier geschehen durch die Zusammenfassung mehrerer Er b- scheine in einer Urkunde zum Ausdruck gebracht werden. Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt d ie Erbquote der Beteiligten zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das B e- schwerdegericht hat auf der Grundlage der Anwendung deutschen Eh e- güterrechts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erh ö- hung der Erbquote der Beteiligten zu 1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des Güterstandes durch 8 - 6 - Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beu r- teilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV 2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341 ff. ; Staudi n- ger /Dör ner , BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34 - 38; MünchKomm - BGB/ Birk, Internationales Privatrecht Art. 25 - 248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn. 156 - 159; MünchKomm - BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 1 - 24 EGBGB 5. Aufl. , Art. 15 EGBGB Rn. 114 - 117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB Rn. 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Qualifikation kommt es für das bewegliche Ve r- mögen aber schon deshalb nicht an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das entspricht hinsichtlich des bewegl i- chen Vermögens der Entscheidung des Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht e rteilten Erbschein. Die Frage der Qual i- fikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutsche n Güterrechtsstatut s stellt sich für den Senat daher nicht. 2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die En t- scheidun g des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts s o- wie deutschen Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei in s- gesamt 1/2 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 lieg t. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im Inland belegen e unbewegliche Vermögen ke i- ne Anwendung. D ie Erbfolge richtet sich wie die Rechtsbeschwerde an 9 - 7 - anderer Stelle selbst sieht nach dem gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des D eutsch - Tü rkischen Konsularvertrages anwendbaren B e- legenheitsstatut, also nach deutschem Recht. Eine Veränderung des G e- füges des ausländischen Erbrechts durch die zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB findet daher nicht statt. 3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetr agen wird, dass auf die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung finde t , können die Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe de m Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnl ichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Au f- enthalt hat. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so dass die Vorinsta n- ze n jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden nicht . Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlande s- gericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches Ehegüte r- recht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. D ie Beteili g- ten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitp unkt entgegengetreten und haben insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. 10 - 8 - Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangeh ö- rig keit der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwe r- degerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor. Viel mehr wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Ta t- sacheninstanzen vorzutragen, dass wegen gem einsamer Staatsangeh ö- rigkeit des Erblassers und der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich liegt schon k eine ordnungsgem ä- ße Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeve r- fahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG vor. Hiernach darf die ang e- fochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Daran fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht , güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem Ehe güte r- statut , "also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen Staatsangehörigkeit . A n keiner Stelle wird auch nur ansatz weise darg e- legt, woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Ei n- zelnen ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw. aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 26 FamFG vorliegen soll. Di e Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert, erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit E r- folg vorzutragen, dass die Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. G emäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung de r Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der Tatsachen, die das Beschwerdeg e- richt in seinem Beschluss vorgenommen hat. Neue Tatsachen im 11 - 9 - Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Musielak/Bor th, FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 4). 4 . Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft u nd den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwe n- dung gefunden hätte. Hierbei handelt es sich um hypothetische Erw ä- gungen, die an der unterschiedlichen Anknüpfung für beweglichen und unbewe glichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des D eutsch - T ürkischen Konsularvertrages nichts zu ändern vermögen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - 31 VI 190/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2012 - 2 Wx 33/12 - 12
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