BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 12/12 vom 3. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Di e- derichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 31. Juli 2012 gegen den Senatsb e- schluss vom 26. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Gründe: D i e gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht be gründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Klägers dessen Vorbringen in vollem Umfang geprüft. D er Prozessbevollmäc h- tigte des Klägers hat zwar nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Schriftsatz vom 20. Januar 2012, per Telefax eingegangen beim Landgericht am 23. Januar 2012, seinen bisherigen Vortrag um die Anweisung an seine Büroangestellte , d i e korrigierte Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Z wickau zu übermitteln, erweitert. Sowohl i m fristwahrenden Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 als auch in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten fehlt 1 2 - 3 - jedoch der entscheidende Vortrag. Bei dem Beschluss vom 26. Juni 2012 hat es mithin se in Bewenden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Hohenstein - Ernstthal, Entscheidung vom 04.10.2011 - 1 C 411/11 - LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 S 214/11 -
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