BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 12 / 1 2 vom 30 . A u gust 20 1 2 in de r Abschiebungshaft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 30 . A u gust 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richter in Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschlu ss der 1 1. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2012 zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag) und zu Ziffer 5 S atz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Götti n- gen vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechts verfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in al len Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffene n , ein en Staatsangehörige n der Russischen Föderation , mit Beschluss vom 1. September 2011 Abschi e- bungshaft angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten B e- 1 - 3 - schwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeor d- net, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständige n Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung ( Art. 36 des Wiener Ü bereinkommens über konsularische Bezi e- hungen) erfolgt war. De n Antrag des Betroffenen , festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der B etroffene diesen Antrag we i- ter . II. Das Beschwerdegericht meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu en t- sprechen, da sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von § 62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die stattgeb e n- de Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist , was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständ i- ger Rec htsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde au s- drücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 , Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 2 3 4 - 4 - 153 , Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über eine n Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Recht s- beschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (S e- nat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 , Rn. 4 ; B e- schluss vom 31. März 2011 V ZB 1 86/10, Rn. 5 , juris ). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Senat hat bereits entschi e- den, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten A n- trags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Be deutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des B e- schwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann d er Betroffe ne neben der Aufhebung der H a fta n- ordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit se i- ner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben wo r- den ist . Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Fes t- ste l lung nicht gleich. 5 - 5 - IV. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerd e- werts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2011 - 64 XIV 16/11 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 13.01.2012 - 11 T 1/12 - 6
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