BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 12/12 vom 26. Juni 201 2 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entla s ten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entg e- genwirken kann. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12 - LG Zwickau AG Hohenstein - Ernstthal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Rich ter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 27. Januar 2012 wird auf seine Kosten verworfen . Der Gegenstandswert f ür das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.793,84 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ve r- kehrsunfall in Anspruch. Gegen das die Klage abweisende am 14. November 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger s mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Ch. eingelegt. Nach dem ihm am 20. Dezember 2011 der richterliche Hinweis zug e- gangen ist, dass nicht das Landgericht Ch., sondern das Landgericht Z. z ustä n- dig ist , hat er die Berufung zurückgenommen . Er hat am 27. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Z. eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesu chs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: 1 - 3 - Die bisher stets zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Büroangestellte C.P. habe d i e Berufungsschrift an das früher, inzwischen aber nicht mehr z u- ständige Landgericht Ch. anstatt an das nunmehr zuständige Lan d gericht Z. adressiert. Bei der Vorlage des Entwurfs zur Durchsicht und Unterzeichnung habe de r Prozessbevollmächtigte des Klägers die falsche Adressierung en t- deckt. Er habe daraufhin die Angestellte angewiesen, auf der Seite 1 der Ber u- fungsschrift das angerufene Gericht auf das Landgericht Z. abzuändern , und auf der zweiten Seite unterschrieben . Die - sonst fehlerfrei arbeitende - Ang e- stellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmäßiger Belastung dieser Anwe i- sung nicht gefolgt und habe anlässlich der A bholung der Post beim Landgericht Ch. die nicht geänderte Berufungsschrift selbst in der dortigen Poststelle abg e- geben . D as Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2012 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässi g verwo r- fen, weil diese r die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessb e- vollmächtigten versäumt h ab e. Der Grundsatz, dass ein der Partei zuzurec h- nendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Re chtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei Befolgung d ie Fristwahrung gewährleistet hätte, gelte dann n icht, wenn der Rechtsanwalt von der ih m selbst ohne Weiteres mög lichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. Der einzige und gravierende Fehler des Berufungsschriftsatzes bei der Benennung des richtigen Berufungsgerichts hä t- te nach seiner behaupteten Entdeckung durch eine handschriftliche Korrektur der er sten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nac h- folgenden) Austausch dieser Seite unschwer korrigiert werden können. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur durch den Rechtsanwalt ohne jeden Aufwand 2 3 - 4 - setze den Vertrauensgrundsatz außer Kr aft (BGH, Beschluss vom 1 7 . August 2011 - I Z B 21/11, NJW - RR 2012, 122) . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig . 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe rde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art . 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch de ss en rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmä chtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parte i- en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschw e- ren ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Rech tsbeschwerde entspricht die ang e- fochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung . a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die 4 5 6 7 - 5 - bei Bef olgung die Fristwahrung gewährleistet hätte , grundsätzlich darauf ve r- trauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senat s- be schlü ss e vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 , NJW 2010, 2287 Rn. 6 ; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 3 0. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN). Danach durfte d er Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, dass seine A n- gestellte den konkreten Einzelauftrag , die von ihm unterzeichnete Berufung s- schrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen , ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 und BGH, Beschluss vom 3 0. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jew. aaO mwN ). Dem Prozessbevol lmächtigten kann n icht als Verschulden a n- gelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO , Rn. 7 ; BGH, Beschl ü ss e vom 3 0. Oktobe r 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9 ; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW - RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190 ). Auch tr a f ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu verg ewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt wü r- den überspannt, wollte man verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vo r- nahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 3 0. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 10 ). b) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt das Anschriftenfeld selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen (vgl. BGH, B e- schluss vom 1 7 . August 2011 - I Z B 21/11, aaO Rn. 15 ). Eine konkrete Einze l- anweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgege n- wirk en kann (vgl. BGH, Besch lüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 8 - 6 - 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). So liegt der Fall hier. Mit der Korrektur der ersten Seite der am 14. Dezember 2011, dem let z- ten Tag der Berufungsfrist, gefertigten Berufungsschrift war nicht gewährleistet, dass diese fristwahrend bei dem Landgericht Z. eingehen würde. Die frist wa h- rende Übermittlung von der Kanzlei in Ch. zum Landgericht in Z. hätte per Fax , gegebenenfa lls auf elektronischem We ge oder per Boten erfolgen müssen. Vo r- trag des Prozessbevollmächtigte n des Klägers da zu , dass dies durch allgeme i- ne organisatorische Vorkehrungen oder durch eine Einzelanweisung gesichert gewesen wäre, fehlt. 3. N ach allem ist n icht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Ber u- fungsfrist schuldlos versäumt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Eine Ergänzung 9 10 - 7 - des Vortrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war mithin mit der Koste n- folge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Hohenstein - Ernstthal, Entscheidung vom 04.10.2011 - 1 C 411/11 - LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 S 214/11 -
Full & Egal Universal Law Academy