BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 12/13 vom 24 . September 201 3 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 485 Abs. 2 Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der haftungsrechtlich maßgebliche n Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen Sac h verständigen kann im selbständigen Beweisverfahren auch dann gegeben sein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, jedoch für eine a b- schließende Klärung weitere Aufklä rungen erforderlich e r scheinen. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll , die Richterin Diederichsen und d i e Richter Pauge und Stöhr beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 2013 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 1. November 201 2 aufgehoben. Es ist nach Maßgabe der A n- tragsschrift vom 6. Juli 2012 Beweis zu erheben. Die weiteren e r- forderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landg e- richt übertragen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 . Gründe: Der Antragsteller begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Begu t- achtung einer am 25. November 2009 im Klinikum der Antragsgegnerin ge le g- ten PEG - Sonde und deren anschließender Belassung bis zum 15. Dezember 2009. Der Antragsteller hielt s ich vom 20. November bis 15. Dezember 2009 in der Einrichtung der Antragsgegnerin zu r stationären Behandlung nach einer Herzoperation und Rehabilitation auf. Nachdem er anfänglich mittels einer 1 - 3 - durch die Nase geführte n Sonde ernährt und künstlich beatmet w orden war , wurde ihm am 25. November 2009 eine PEG - Sonde gelegt. Nach stetige r Ve r- schlechterung seines Zustandes wurde er am 16. Dezember 2009 in einer Kl i- nik für Anästhesie und Intensivtherapie notoperiert. Aus dem Operationsbericht ergibt sich, dass es i nfolge der PEG - Sonde zu einer Magenperforation geko m- men war . Nach Durchführung d es Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Landesärztekammer beantragte der Antragsteller i m selbständigen Beweisve r- fahren ein schriftliches Sachverständigen gutachten zur Kl ärung folgender Fr a- ge n einzuholen , 1. o b die am 25.11.2009 von der Antragsgegnerin durch ihre Mitarbeiter vorgenommene Verlegung einer PEG - Sonde in den Körper de s Antragstellers medizinisch indiziert war oder nicht, insbesondere ob Kontraindikationen bei m Antragsteller vorlagen, 2. ob die zu 1. e rwähnte Verlegung der PEG - Sonde objektiv fehlerhaft e r- folgte, bejahendenfalls: worin der oder die Fehler bestanden, 3. ob eine zu Ziffer 2 festgestellte etwaige Fehlerhaftigkeit der Sonde n- verlegung durch e inen Behandlungsfehler der Antragsgegnerin verursacht wo r- den ist, hilfsweise für den Fall fehlender Aufklärbarkeit: ob die Verlegung einer PEG - Sonde zur Ernährung dergestalt, dass - wie dies beim Antragsteller geschehen ist - große Mengen Sondennahrung frei in 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - den Bauchraum gelangen, ohne das Walten eines oder mehrerer Behandlung s- fehler überhaupt möglich oder denkbar ist, 4. ob das Verstreichen eines Zeitraums vom 25.11.2009 bis zum 25.12.2009, in dem die PEG - Sonde im Bauchraum des Antragstellers lag a n- statt im Magen, ohne dass dies von der Antragsgegnerin festgestellt worden wäre , die Folge von Behandlungsfehlern ist, ob also eine unzureichende Ve r- laufsbeobachtung erfolgt ist, bejahendenfalls, wann der Sachverhalt hätte festgestellt werden müsse n, 5. ob zu Ziffer 2 oder 4 festgestellte etwaige Behandlungsfehler in einer Art und Weise gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen haben und mit Fehlern verbunden waren, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich e r- scheinen und dem Arzt schlec hterdings nicht unterlaufen dürfen. Die Antragsgegnerin ist der Durchführung des selbständigen Beweisve r- fahrens entgegengetreten und hat angekündigt, unabhängig von dessen Au s- gang einen Behandlungsfehlervorwurf in keinem Fall anerkennen zu wollen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der sofortigen B e- schwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt der Antragsteller sein B egehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 485 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil ein rechtliches Interesse an der be antr agten Begutachtung nicht hinreichend dargelegt sei. Die vom Antragsteller formulierten Beweisfragen zielten weder auf di e Feststellung seines Gesundheitszustandes (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch auf die Ursache eines Personenschadens (§ 485 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO), sondern auf die Feststellung der Verantwortlichkeit für die während des Aufenthalts im Klinikum der Antragsgegnerin beim Antragsteller eingetretene Magenperforation und damit auf die Feststellung eines Behandlungsfehlers ab. Ob die Ursache durch einen Fehler der behandelnden Ärzte gesetzt wurde oder diese anders hätten handeln müssen, sei als Wertung zum Verschulden von der Ursächlichkeit zu trennen. Wertungen seien ebenso wenig zu klären wie Fragen zum richtigen Verhalten der Ärzte der Antr agsgegnerin, denn der med i- zinische Sorgfaltsmaßstab sei nicht Gegenstand der Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 ZPO. Erst recht gelte dies für die zu Nr. 5 des Antragsschriftsatzes gestellte Frage, ob ein Behandlungsfehler als "grob" zu bezeichnen sei. Hierb ei handle es sich nämlich im Kern um eine juristische Bewertung, die zwar an vom medizinischen Sachverständigen ermittelte Tatsachen anknüpfe , jedoch nicht dem Sachverständigen überlassen werden dürfe. Die formulierten Beweisfr a- gen und die Begründung der A ntragsschrift zielten auf eine umfassende Kl ä- rung, ob und auf welche Weise der Antragsteller fehlerhaft behandelt worden sei. Das seien Fragen, die mit Feststellungen zum Zustand einer Person und der Ursache eines Personenschadens allenfalls am Rande etwas zu tun hätten und weit über das hinaus zielten, was mit einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden könne. 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1, 2 und 3 ZPO) und führt z ur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung. 16 17 - 6 - Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Beschwerdeg e- richt den Antrag zurückgewiesen hat, weil in Arzthaftungssachen grundsätzlich ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO an einer vorprozess u- alen Beweissicherung hinsichtlich der Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht bestehe. Ein rechtliches Interesse ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Recht s- streits dienen kann , auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und we i- tere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302 ff.). Dies e Vorausset zung liegt hier vor. a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ein rechtliches Intere s- se des Antragstellers nicht schon deshalb verneint, weil die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Antragsschrift bereits angekündigt hat, sie werde u n- a bhängig vom Ergebnis der Begutachtung in einem Beweisverfahren ihre Ei n- standspflicht in keinem Fall anerkennen. Ungeachtet dessen bleibt das rechtl i- che Interesse bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Übrigen vorliegen. Dass die Behandlungsseite ihren Rechtsstandpunkt nicht ändert, ist ein Risiko, das der Antragsteller, ebenso wie die Kostenfolge des § 96 ZPO, trägt. b) Dass die Feststellung der für die Magenperforation und deren Folgen maßgeblichen Gründe erg e b en kann , ob und in welcher Schwere ein Behan d- lungsfehler gegeben ist, hindert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeg e- richts - jedoch nicht die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens. Sinn und Zweck der vorprozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302, 18 19 20 - 7 - 307 mwN). Die vorprozessuale Klärung der haftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für den Gesundheitsschaden des Antragstellers kann durchaus pr o- zessökonomisch sein. Offensichtlich strebt der Antragsteller die Klärung an , um dann zu entscheiden, ob er Ansprüche weiterverfolgt oder davon absieht. Mithin hat er die Streitvermeidung im Auge. Dem läuft nicht entgegen, dass sich mit den möglichen tatsächlichen Feststellungen der Arzthaftpflichtprozess unter Umständen nicht entscheiden lassen wird, weil damit noch nicht die rechtlichen Fra gen des Verschuldens des Arztes und der Kausalität der Verletzung für den geltend gemachten Schaden geklärt sind. Obwohl für die Haftung des Arztes eine Abweichung von dem g e- botenen medizinischen Standard nicht genügt, wird i n der Rechtspraxis bei Feststel lung des Gesundheitsschadens und der hierfür maßgeblichen Gründe nicht selten erkenn bar , ob und in welcher Schwere ein Behandlungsfehler g e- geben ist. Deshalb kann die vorprozessuale Klärung des Gesundheitsschadens und seiner Gründe durchaus prozessökonomis ch sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Frage, o b der Fehler von den behandelnden Ärzten schul d- haft begangen worden ist, aufgrund eine r tatrichterliche n Bewertung zu bean t- worten ist. Die Beurteilung des ärztlichen Verschuldens ist wegen des im Ziv i l- recht maßgebenden objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs mit der Feststellung eines Behandlungsfehlers streng verbunden. Stellt sich eine Behandlungsen t- scheidung als Verstoß gegen den medizinischen Standard dar, fällt dem b e- handelnden Arzt regelmäßig auch ei n objektiver Sorgfaltsverstoß zu r L ast . Auch die in Nr. 5 des Antragsschriftsatzes formulierte Frage, ob aufgrund der vorausgehenden Frage n festgestellte etwaige Behandlungsfehler in einer Art und Weise gegen ärztliche Be handlungsregeln verstoßen habe n und mit Fehlern verbunden waren, d i e aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich e r- scheinen und ihr e r Art nach einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dü r- 21 22 - 8 - fen, ist im selbständigen Beweisverfahren nicht ausgeschlossen. Zwar handelt es sich bei der v om Tatrichter vorzunehmende n Bewertung einer medizinischen Behandlung als grob fehlerhaft um eine juristische Beurteilung . Jedoch bedarf diese einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in den Ausführu n- gen des medizinischen Sachverständigen (vgl . Senat, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026 , 1027 ). Sie muss in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen we r den und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sac h- verständigen stützen können . E s ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne en t- sprechende Darlegungen oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen einen groben Behandlungsfe h ler au f Grund eigener Wertung zu bejahen (vgl. S enat , U rteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, aaO, 1027 f., mwN). Werden die für den Gesundheitsschaden des Antragste l- lers maßgeblichen Gründe festgestellt, wird aufgrund der Beurteilung des B e- handlungsgeschehens durch den medizinischen Sachverständigen nic ht au s- zuschließen sein, dass auch erkannt wird, ob und in welcher Schwere ein B e- handlungsfehler gegeben ist. Wäre in der Einrichtung der A n tragsgegnerin ein Fehler begangen worden, der nach der Bewertung des ärztlichen Sachverstä n- digen aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erschiene, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfte, käme , obwohl Fragen der Beweislas t- verteilung nicht im selbständigen Beweisverfahren zu klären sind, die Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwis chen dem Gesundheit s- schaden des Antragstellers und dem im Raum stehenden Fehler bei der Verl e- gung der PEG - Sonde in Betracht. Diese wirkt sich regelm ä ßig maßgeblich auf den Ausgang eines Prozesses aus und vermag dadurch die Entscheidung zur Klageerhebung zu beeinflussen. 3. Die E ntscheidungen beider Vorinstanzen können danach keinen B e- stand haben. Der Senat macht von der ihm durch § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ei n- 23 - 9 - geräumten Befugnis, in der Sache zu entscheiden, insoweit Gebrauch, als er die Anordnung trifft, da ss die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen ist. Die weiter en erforderlichen Maßnahmen werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht als dem Gericht des ersten Rechtszugs übertragen. Galke Zoll Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.11.2012 - 6 OH 178/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.03.2013 - 4 W 243/13 -
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