BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/14 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1 0. Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich d er außergerichtlichen Kosten des Streithe l- fers der Beklagten. Gegenstandswert: bis 1.500 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen e i- nen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO . Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte die Klägerin die Feststellung von ihr angemeldeter Forderungen zur Tabelle sow ie die Feststellung eines Recht s zur abgesonderten Befriedigung aus dem 1 2 - 3 - Freistellungsanspru ch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögen s- schadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 . Die nunmehrigen B e- klagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Sei ten der Beklagten zu 1 bei. Nach Einstellung des Insolvenzverfahren s mangels Masse setz te die Klägerin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschul d- nerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungsantrag. Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte die Klägerin, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinne n als jetz i- ge Beklagte zum Zwecke der vorweggenomme nen Deckungsklage " u m- zustellen " und beantragte nunmehr festz ustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs - und Freistellungsa n- sprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landg e- richt legte diese " Klageumstellung " als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagte n zu 1 aus und er legte durch Beschluss die bis dahin angefall e- nen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen der Klägerin auf. Die dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde der Klägerin blieb erfolglos . Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und er legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeni n- tervention verursachten Koste n auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei , und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Festste l- lungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5. 3 4 5 - 4 - In ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete die Klägerin auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte. In ihrer Berufungsbegründung machte sie unter anderem geltend, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht zurückgenommen sei . Hieran hielt sie auch fest , nachdem das Berufungsgericht darauf hin ge wies en hatte , dass es beabsichtige, die Berufung gegen die B e- kla g te zu 1 als unzulässig zu verwer fen, weil diese unstatthaft sei, nac h- dem die Beklagte zu 1 wegen der vom Landgericht zutreffend angeno m- menen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung ent gegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO kei nen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten An trag enthalte . Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die B eklagte zu 1 richtete , als unzulässig verworfen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbe schwerde der Klägerin. II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der B e- schwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder zur Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich. Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss 6 7 8 9 10 - 5 - handele es sich um ein wirkungsloses " Nichturteil ", dessen Wirkungsl o- sigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen. Zwar trifft es im Grundsatz zu , dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht , wie es u n- ter anderem nach erfolgter Klagerück nahme der Fall ist (MünchKom m- ZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer , ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18 ; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsb e- sch luss. Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozes s- rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückg e- nommen hatte und sie mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurüc k- genommen sei. 11 12 - 6 - Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 geric h- t e te Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Be rufung als unzulässig verworfen hat . Es ist zu Recht von einer b e- reits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28927/11 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2014 - 13 U 3481/13 - 13
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