ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZB12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 12/15 vom 10. Oktober 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 755 Abs. 1; BMG § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 41 Satz 2 Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erl e- digung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch so lange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15 - LG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. D r. Jurgeleit , die Richterin Sacher und den Richter Röhl beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Gläubigers geg en den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 16. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe scheid des Amtsgerichts C . über eine G e- samtforderung in Höhe von 1.579,22 am 13. August 2014 den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der Ermittlung der gegenwärtigen Anschriften der Schu ldnerin durch Nachfrage bei der Meldebehörde gemäß § 755 Abs. 1 ZPO, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Schuldnerin nicht bekannt ist . Die durch den Gerichtsvollzieher eingeholte Auskunft aus dem Melder e- gister der Stadt B . vom 19. Dezember 2014 ent hielt die Bemerkung, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliegt und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Anschrift weder in die Hände Dritter g e- 1 2 - 3 - langen kann, noch weitergegeben wird. Der Gerichtsvoll zieher leitete die Au s- kunft am 15. Januar 2015 an den Gläubiger weiter , wobei er die Anschrift der Schuldnerin unkenntlich gemacht hatte . Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung des Gläub i- gers gegen die Weigerung des Gerichtsvollzieh ers, die A nschrift der Schuldn e- rin ihm gegenüber zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bekannt zu geben, zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeho l- fen . Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hier gegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsb e- schwerde des Gläubigers. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht , d essen Entscheidung in DGVZ 2017, 18 ve r- öffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die ermittelte A nschrift der Schuldnerin dem Gläubiger nicht mitzuteilen, sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe der Gerichtsvollzi e- her sich aufgrund der seitens des Einwohneramts mitgeteilten absoluten Au s- kunftssperre hierzu nicht in der Lage gesehen. § 755 ZPO selbst regele nicht die Frage, wie der Gerichtsvollzieher beim Vorhandensein einer melderechtlichen Ausk unftssperre weiter zu verfahren h a- be. Die Beschwerdekammer sch ließe sich der Auffassung an, § 755 Abs. 1 ZPO könne nicht zu einem Unterlaufen der Auskunftssperre durch Ei n- schaltung eines Gerichtsvollziehers führen. Schon dem Wortlaut nach sehe 3 4 5 6 - 4 - § 755 Abs. 1 ZPO (lediglich) die "Erhebung" der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde zur Ermittlung des Aufenthaltsorts vor. Die Übermittlung der so erhobenen Anschrift an den Gläubiger sei nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vorge sehen. Weder die Gesetzgebu ngsgeschichte noch Sinn und Zweck der Vo r- schrift rechtfertigten es, über den Wortlaut hinaus dem Gläubiger einen A n- spruch gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf "ungefilterte" Auskunft zuzuspr e- chen. Mit der Einführung des § 755 ZPO habe der Gesetzgeber das Z iel ve r- folgt , dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen effekt i- ve Erkenntnis - und Vollstreckungsmöglichkei ten zur Verfügung zu stellen . Di e- ser gesetzgeberischen Zielsetzung werde genügt, wenn es dem Gerichtsvol l- zieher erlaubt sei , auf Antrag des Gläubigers bei den Meldebehörden den akt u- ellen Aufenthaltsort abzufragen. Denn der Gerichtsvollzieher könne die übermi t- telten Daten anschließend zur weiteren Erledigung der beauftragten Zwang s- vollstreckungsmaßnahmen solange und soweit verwenden, als dem die Au s- kunftssperre nicht entgegen stehe b eziehungsweise er diese durch geeignete Maßnahmen wahren könne, namentlich durch Schwärzung. Entsprechend kö n- ne er insbesond ere eine Pfändung durchführen. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Gerichtsvollziehers, dem Gläubiger die Anschrift der Schuldnerin mitzute i- len, rechtmäßig war. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunft s- sperre im Meldere gister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weite r- zugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 7 8 9 10 - 5 - nur solange und soweit verwenden, als dem die Auskun ftssperre nicht entg e- gensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Gehei m- haltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann. a) Gemäß § 51 Abs. 1 des zum 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes (BMG) ha t die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen , wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer and e- ren Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Le ben, Gesun d- heit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn nach Anhörung der betroffenen Person kann eine entsprechende Gefahr au s- ge schlossen werden, § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG. Werden Daten an den Gericht s- vollzieher als eine sonstige öffentliche Stelle nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG i.V.m. § 2 Abs. 2 BDSG (vgl. Büttner, DGVZ 2017, 221, 224 f. ; BT - Drucks. 16/13432, S. 41, 4 3 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG ) übermit telt, ist eine Verarbe i- tung oder Nutzung der übermittelten Daten und Hinweise durch den Gericht s- vollzieher nach § 41 Satz 2 BMG bei Eintragung einer Auskunftssperre im Me l- deregister nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interes sen der betr offenen Person ausgeschlossen ist. Das zum Zeitpunkt der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags durch den Gläubiger geltende Geset z über das Meldewesen Bayern (Meldeg e- setz - MeldeG, aufgehoben durch das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmel degesetzes vom 23. Juni 2015 mit Wirkung zum 31. Oktober 2015, GVBl Bayern 2015 S. 178) enthielt insoweit in § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 31 Abs. 7 identische Regelungen. 11 12 - 6 - b) Nach Maßgabe dieser Regelungen ist der Gerichtsvollzieher nicht b e- fugt , die i hm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift de s Schuldner s an den Gläubiger weiterzugeben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die We i- tergabe die schutzwürdigen Interessen de s Schuldner s beeinträchtigt (vgl. Breckwoldt/Breckwoldt, Melderechts - Komme nt ar, 2. Aufl., § 41 BMG Rn. 8, § 51 BMG Rn. 34). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, nach Anhörung des Schuldners eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und selbst zu entsche i- den, ob im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass das aufgrun d der Auskunftssperre grundsätzlich anzunehmende schutzwürdige Interesse des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift ausnahmsweise im Verhäl t- nis zum Gläubiger nicht beeinträchtigt ist. Es obliegt vielmehr dem Gläubiger, im Bedarfsfall eine Meldere gisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Meld e- behörde zu beantragen (vgl. AG Marbach, DGVZ 2014, 70, juris Rn. 9), die dann den Schuldner anzuhören hat, um gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG zu entscheiden, ob eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche F reiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgeschlossen und eine Melderegisterau s- kunft ausnahmsweise erteilt werden kann. c) Ein Anspruch des Gläubigers auf Mitteilung der Anschrift des Schul d- ners bei bestehender Auskunftssperre lässt sich entgege n der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht aus § 755 ZPO herleiten . aa) Nach § 755 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt - un d Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dagegen nicht, dass der Gerichtsvollzieher ungeachtet einer bestehenden Auskunftssperre z ur 13 14 15 - 7 - Übermittlung der erhobenen Anschrift des Schuldners an den Gläubiger e r- mächtigt ist. bb) Eine solche Befugnis ergibt sich , wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, auch weder aus der Gesetzgebungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck de s § 755 Abs. 1 ZPO . Mit der Einführung d ieser Vorschrift verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen effektive Erkenntnis - und Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zu di e- sem Zweck erac htete er die in § 755 Abs. 1 ZPO vorgesehene Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Datenerhebung für erforderlich (vgl. BT - Drucks. 16/13432, S. 40 f. , 43) . Die Übertragung dieser Aufgabe sollte der Zeitersparnis dienen (BT - Drucks. 16/10069 , S. 23 ). De n Gese tzesmaterialien lässt sich d a- gegen nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher damit auch zur unb e- schränkte n Übermittlung der Ergebnisse der Aufenthaltsermittlung an den Gläubiger ermächtigt sein sollte. Sinn und Zweck der Vorschriften erfordern dies e benfalls nicht. Durch die in § 755 Abs. 1 ZPO geregelte Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Datenerh e- bung und d essen weiter hieraus abgeleitete Befugnis, die gewonnenen E r- kenntnisse aus der Datenerhebung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung , etwa zur Durchführung einer Pfändung, zu nutzen , wird dem gesetzgeberischen Ziel hinreichend Rechnung getragen. Der Gläubiger verfügt damit im Vergleich zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden R echtslage - auch bei einer best e- henden Auskunftssperre - über die beabs ichtigten z eitsparenden und effektiv e- re n Erkenntnis - und Vollstreckungsmöglichkeiten (vgl. Büttner, DGVZ 2017, 221, 233 f.) . 16 17 18 - 8 - cc) Die Systematik des § 755 ZPO spricht ebenfalls nicht gegen dieses Verständnis. Insbesondere lässt sich entgegen der Auf fassung der Rechtsbeschwerde aus § 755 Abs. 2 ZPO keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur unb e- schränkte n Übermittlung der erhobenen Anschrift des Schuldners an den Glä u- biger ableiten . Die Vorschrift regelt nur weitere - nachrangige - Auskunft s mö g- li chkeiten für den Gerichtsvollzieher , wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO nicht zu ermitteln ist . Sie ist dagegen schon nicht a n- wendbar , wenn d er Aufenthaltsort nach § 755 Abs. 1 ZPO ermittelt w erden kann , jedoch eine Auskunf tssperr e im Melderegister eingetragen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zum 26. Novem ber 2016 neu eingefügten § 755 Abs. 3 ZPO . Diese Vorschrift räumt dem Gerichtsvollzieher (nur) die Befugn is ein, die nach § 755 Abs . 1 oder Abs . 2 ZPO erhobenen D a- te n auch in Zwangsvollstreckungsverfahren weiterer Gläubiger gegen dense l- ben Schuldner zu "nutzen" . Eine darüber hinausgehende Ermächtigung des Gerichtsvollziehers, die erhobenen Daten ungeachtet einer bestehenden Au s- kunftssperre an die (weiteren) Gläubiger weiterzugeben, ergibt sich hieraus nicht (vgl. Be ckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. Juli 2018, § 755 Rn. 19; Büttner, DGVZ 2017, 221, 232 f.). dd ) Das Auslegungse rgebnis wird ferner durch die zum 1. November 2017 neu eingefügten Regelungen in § 882c Abs. 3 Satz 3, § 882f Abs. 2 und § 882g Abs. 1 Satz 3 ZPO zum Umgang mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG bei Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gestützt. D a- nach steht eine Auskunftssperre nach § 51 BMG der Eintragung des Schul d- ners im Schuldner verzeichnis nicht entgegen, um der Warn - und Information s- funktion des Schuldnerverzeichnisses gerecht zu werden . D as Recht der Ei n- 19 20 21 22 - 9 - sichtnahme und zur Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug durch Dritte erstreckt sich in diesem Fall gemäß § 882f Abs. 2, § 882g Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO jedoch nicht auf die Wohnsitze des Schuldners (vgl. Büttner, DGVZ 2017 , 221, 232). Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine sowohl für den Schuldner als auch für Dritte ausgewogene Lösung zu entw i- c keln. D er sich hieraus ergebende n Systematik - Zulässigkeit der Eintragung, aber kein Anspruch auf Mitteilung der Anschrift - entspricht es, dass der G e- richtsvollzieher gemäß § 755 Abs. 1 ZPO zur Erhebung und Nutzung der Daten befugt ist, bei bestehender A uskunftssperre jedoch keine Ermächtigung zur Übermittlung der Anschrift des Schuldners an den Gläubiger besteht . ee ) Die gegenüber dem Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigenden Grundrechte des Gläubigers auf Sc hutz des Eigentums ( Art. 14 GG) und effektiven Rechtssc hutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulie r- ter Forderungen bereitzustell en (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 VII ZB 5/14 Rn. 9, NJW - RR 2017, 960) , werden hinreichend gewahrt. Durch die Befugnis des Gerichtsvollziehers, die erhobenen Daten auch bei bestehender Auskunftssperre für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu nu t- zen, verfügt der Gläubiger mit der Neufassung des § 755 ZPO wie ausg e- führt über deutlich effektivere Erkenntnis - und Vollstreckungsmöglichkeiten im Vergleich zur vor dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage. Darüber hinaus bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft bei der ins o- weit sachnäheren Meldebehörde z u beantragen, die dann den Schuldner anz u- hören hat, um gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 2 BMG zu entscheiden, ob eine Meld e- registerauskunft ausnahmsweise erteilt werden kann. 23 24 - 10 - d) Der Gläubiger hat schließlich im Rahmen des Akteneinsichts rechts nach § 760 ZPO ebe nfalls keinen Anspruch auf Mitteilung der Anschrift des Schuldners bei bestehender Auskunftssperre, da der Gerichtsvollzieher auch bei der Gewährung von Akteneinsicht sicherzustellen hat, dass die ihm unter Hinweis auf eine Auskunftssperre übermittelten An schriften nicht dem Gläubiger zur Kenntnis gelangen ( BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. Juli 2018, § 760 Rn. 1.2 ). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Röhl Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 16.02.2015 - 601 M 128/15 - LG Bamberg, Entscheidung vom 16.04.2015 - 3 T 61/15 - 25 26
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