BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 122/02 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer desLandgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 gewährt.Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 1.Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002aufgehoben.Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werdennicht erhoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigenKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.Beschwerdewert: 180 - 3 -Gründe: I.Die Klägerin erstritt im März 2002 vor dem Amtsgericht Ingolstadt gegendie Beklagte ein obsiegendes Urteil. Auf ihren nachfolgenden Antrag hat dasAmtsgericht Ingolstadt die von der Beklagten zu erstattenden Kosten festge-setzt, dabei allerdings die Fahrtkosten ihres Prozeßbevollmächtigten (zunächstgeltend gemacht in Höhe von 260,96 nrrrrrnr "!#rn$%e-duziert auf 180 &n'(rr$)Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß hat derEinzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt mit Entscheidungvom 9. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen.Der Beschluß ist der Klägerin am 11. Oktober 2002 mit einer Rechtsmit-telbelehrung zugestellt worden, wonach gegen die Entscheidung (auch) beimLandgericht Ingolstadt binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Be-schwerde eingelegt werden könne. Mit einem am 25. Oktober 2002 beim Land-gericht Ingolstadt per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-tigten im Verfahren der ersten Instanz (Rechtsanwalt G. S. ausM. ) hat die Klägerin "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Landgericht In-golstadt hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof, dort eingegangen am2. Dezember 2002, zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorgelegt.Mit richterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2002 ist die Klägerin darauf hin-gewiesen worden, daß eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirk-sam nur durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden kann. Am10. Dezember 2002 ist sodann eine mit Gründen versehene "Rechtsbeschwer- - 4 -de" durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hier eingegan-gen.II.1. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieVersäumung der Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerdegegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Oktober 2002 vonAmts wegen zu gewähren.a) Die Klägerin hat diese Fristen versäumt. Denn das am 25. Oktober2002 beim Landgericht Ingolstadt eingegangene Rechtsmittel war schon des-wegen nicht wirksam eingelegt, weil das Landgericht nicht Rechtsbeschwerde-gericht im Sinne des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Mit der am 10. Dezember2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, durch einen hier zugelassenenAnwalt gefertigten Rechtsbeschwerde ist die Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPOnicht gewahrt worden.b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Fristverhindert, § 233 ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin durch einenRechtsanwalt im Prozeß einschließlich des Beschwerdeverfahrens vertretenwar. Auch ein Anwalt darf sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsge-richts verlassen (BGH, Beschl. vom 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW1993, 3206 unter III 3).c) Die Klägerin hat mit der Rechtsbeschwerde vom 10. Dezember 2002die versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt, § 236 Abs. 2 Satz 2ZPO. Denn erst mit Kenntnisnahme von der hiesigen Verfügung vom4. Dezember 2002 war das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben. - 5 -2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist dieRechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammerstatthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirk-sam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die angefochteneEinzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzungdes Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hättedas Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung derRechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetztenKammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt,ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht gehindert, den Verstoßgegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berücksichtigen. Denn es kannnicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine anderenfalls nur im Wege der Verfas-sungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerichtauszuschließen. - 6 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Deppertfür den wegen Krankheit an derUnterzeichnung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen29. Dezember 2003
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