BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/07 vom 15. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 69 Abs. 1 Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Ver-steigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausrei-chender H366he verk366rpert. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 17. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 69.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-nannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundst374cke der Schuldnerin sind Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungs-gericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni 2007. 1 An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zun344chst ein auf das zweite Verfah-ren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit 374berreichte sie einen bankbest344tigten Scheck 374ber 28.500 200. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 200. 2 Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu versteigernden Grundst374cke 69.000 200. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung in H366he von 7.800 200 erkl344rte sie, der in dem anderen Verfahren 374bergebene 3 - 3 - Scheck habe dort nur in H366he von 5.750 200 eingebracht werden sollen, und bean-tragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen. Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begr374ndung zur374ck, die erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 200 erteilt. 4 Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von 69.000 200 erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zur374ckweisung der Rechts-beschwerde. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zur374ckgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei durch deren Erkl344rung geleistet worden, dass hierf374r der nicht verbrauchte Betrag aus dem zuvor 374bergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit mittels eines Schecks bewirke, 374bergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Betr344ge zur374ckzuerstatten. Diesen Auftrag k366nne ein Bieter 344ndern und den R374ckforderungsanspruch als Si-cherheit einsetzen, solange gew344hrleistet sei, dass die geforderte Sicherheit be-stehe. 6 - 4 - III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben. 7 Das Gebot der Beteiligten zu 3 374ber 69.000 200 h344tte nicht wegen Fehlens der verlangten Sicherheit zur374ckgewiesen werden d374rfen. Allerdings kann eine nach 247 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in 247 69 Abs. 1 bis Abs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbe-schwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse gerichteten R374ckzahlungsanspruch. 8 Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich indessen um eine Leistung im Sinne des 247 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3 war es m366glich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in dem anderen Verfahren zuvor 374bergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn n344mlich nur in H366he der dort erforderlichen Sicherheit, also in H366he von 5.750 200, verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit ein-setzen. Das folgt aus der bei der 334bergabe des Schecks konkludent abgegebenen Verwendungsbestimmung. 9 Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag h366her ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher H366he die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdr374ckliche Erkl344rung des Bie-ters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in H366he des nach 247 68 ZVG erforder-lichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umst344nden nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass f374r eine h366here als die gesetz-lich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das 10 - 5 - (k374nftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte Scheckbetrag kann damit f374r eine weitere Sicherheit verwendet werden. Die M366glichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus Praktikabilit344tserw344gungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch 334bergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233, 234 f.). Sie steht auch mit 247 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausrei-chend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurtei-len kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verk366rpert. Daher kann ein Bie-ter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegen-den Akte eingereicht worden ist. 11 So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchf374hrende Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdr374ckliche Bestim-mung - 374bergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 200 374berstieg. Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Be-teiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in H366he von 7.800 200 abdeckte und des-wegen den Anforderungen des 247 69 Abs. 1 ZVG entsprach. 12 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschlie337enden Rechtsbeschwerdever- 13 - 6 - fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374-berstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -
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