BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/09 vom 15. April 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 247 1 Zustellungen an einen gegen Art. 1 247 1 RBerG versto337enden Bevollm344chtigten sind bis zu dessen Zur374ckweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch 247 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollm344chtigten vom Verfahren aus-schlie337ender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine R374ckwirkung. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 6.880.000 200. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum n344her bezeichneten Grundst374cke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigent374merin eingetragen unter ihrer fr374heren Firma, der Dr. H. G. mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollm344chtigten der Schuldnerin, dem Assessoren J. D. , zugestellt worden. Gest374tzt zun344chst auf die Auffas-sung, s344mtliche Zustellungen an diesen seien wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unwirksam, hat das Vollstreckungs-gericht den Versteigerungstermin aufgehoben und das Verfahren zur Nachho-lung ordnungsgem344337er Zustellungen einstweilen eingestellt. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 31. M344rz 2009 hat es die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begr374ndung angeordnet, eine 334berpr374fung der Rechtslage habe erge-ben, dass ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht die Unwirksam-keit der Zustellungen zur Folge habe. Der Ausschluss eines Bevollm344chtigten von dem weiteren Verfahren wirke nur f374r die Zukunft und lasse die Wirksam-keit davor liegender Prozesshandlungen und Zustellungen unber374hrt. Die gegen die Fortsetzung des Verfahrens gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-rin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Schuldnerin die Aufhebung des 204gesamten Verfahrens223 erreichen. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. 3 1. Ein zur Aufhebung des Verfahrens f374hrender Vollstreckungsmangel im Sinne von 247 28 Abs. 2 ZVG liegt nicht vor. Die an den Bevollm344chtigten D. bewirkten Zustellungen sind wirksam. Der in Rede stehende Versto337 gegen Art. 1 247 1 RBerG f374hrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 4 a) F374r die 226 hier ma337gebliche 226 Rechtslage nach dem Rechtsberatungs-gesetz entspricht es h366chstrichterlicher Rechtsprechung, dass Prozesshand-lungen nicht ohne weiteres unbeachtlich sind, wenn der Bevollm344chtigte gegen Art. 1 247 1 RBerG verst366337t (vgl. BVerfG NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 281). Ein den Bevollm344chtigten vom Verfahren ausschlie337ender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine R374ckwirkung (BVerfG, aaO; Rennen/ Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 199; jeweils m.w.N.). F374r Zustellungen gilt nichts anders. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber unter bewusster 5 - 4 - Fortschreibung dieser Rechtslage (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 34) nunmehr f374r das seit dem 1. Juli 2008 geltende Recht eine ausdr374ckliche Regelung geschaf-fen hat, wonach nicht nach 247 79 Abs. 2 ZPO zur Vertretung befugte Prozessbe-vollm344chtigte zur374ckzuweisen sind, die bis dahin vorgenommenen Rechtshand-lungen und Zustellungen aber wirksam bleiben (247 79 Abs. 3 Satz 1 u. 2 ZPO). b) Dies schlie337t es allerdings nicht aus, dass eine Prozessvollmacht bei Hinzutreten au337ergew366hnlicher Umst344nde gleichwohl unwirksam sein kann. Das hat dann zur Folge, dass auch die namens des Vertretenen vorgenomme-ne Prozesshandlung keine Rechtswirkungen entfaltet. So hat der Bundesge-richtshof wiederholt entschieden, dass die prozessualen Grunds344tzen unterste-hende Vollstreckungsunterwerfung nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen gegen Art. 1 247 1 RBerG versto337enden Treuh344nder im Hinblick auf die besonde-ren Gefahren unwirksam ist, die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden sind (vgl. dazu etwa BGHZ 154, 283, 286 f. m.w.N.). Es erscheint nicht hin-nehmbar, dass ein gegen Art. 1 247 1 RBerG versto337ender Bevollm344chtigter zu Lasten des Vertretenen f374r den Vertretenen zwar keine materiellrechtliche Ver-pflichtung nach 780 BGB begr374nden kann (247 134 BGB), er aber in der Lage sein soll, einen 226 ungleich gef344hrlicheren 226 Vollstreckungstitel zu schaffen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 2003, IV ZR 122/02, NJW 2004, 841, 843). Damit sind Zustellungen in einem gerichtsf366rmigen Verfahren nicht zu vergleichen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Rechtsbeschwerde weder r374gt noch dar-legt, dass die Schuldnerin infolge der an J. D. bewirkten Zustellungen an einer effektiven Rechtsverteidigung gehindert worden ist. Das ist auch nicht er-sichtlich. 6 2. Schlie337lich steht der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen, dass die Gl344ubigerin entgegen dem die einstweilige Einstellung des Verfahrens an-ordnenden Beschluss nicht innerhalb der gew344hrten Frist von vier Monaten die Zustellung an die Schuldnerin selbst herbeigef374hrt hat. Es ist anerkannt, dass 7 - 5 - das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob das Verfahren aufzuheben oder fortzusetzen ist, von einer Aufhebung absehen muss, wenn der Vollstreckungsmangel zwar erst nach Fristablauf, aber noch vor der Ent-scheidung behoben wird (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer u.a., ZVG, 13. Aufl., 247 28 Rdn. 45). Das gilt erst recht, wenn das Vollstreckungsgericht aufgrund erneuter Durchdringung der Rechtslage zu dem (zutreffenden) Schluss gelangt, dass ein Vollstreckungsmangel nicht vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens regelm344337ig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381). 8 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 31.03.2009 - 17 K 70/02 - LG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 T 382/09 -
Full & Egal Universal Law Academy