BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/11 vom 19. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 24. M344rz 2011 ange-ordneten und mit Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Mai 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft einstweilen auszusetzen, wird ebenso zur374ckgewiesen wie der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechts-beschwerdeverfahren. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein chinesischer Staatsangeh366riger, reiste im November 2003 ohne Pass, Passersatzpapiere oder sonstige Aufenthaltstitel in die Bun-desrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Juni 2004 abgelehnt. Diese Entscheidung ist seit Juni 2005 bestandskr344ftig. 1 Im Februar 2004 wurde der Betroffene der Gemeinschaftsunterkunft in B. zugewiesen; von dort wurde er im April 2009 als unbekannt verzogen abgemeldet. Er wurde am 24. April 2011 im Rahmen einer Polizeikontrolle we- 2 - 3 - gen des Verdachts des Versto337es gegen das Aufenthaltsgesetz vorl344ufig fest-genommen. Zur Feststellung seiner Identit344t soll er am 6. Juni 2011 einer Ex-pertengruppe vorgestellt werden. 3 Auf Antrag der beteiligten Beh366rde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. M344rz 2011 gegen den Betroffenen f374r die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde. Vorab will er im Wege der einstweiligen Anord-nung die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung erreichen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG genannten Haftgr374nde vor. Der Betroffene sei unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig; er ha-be keinen festen Wohnsitz, gehe keiner geregelten Arbeit nach und verf374ge nach eigenen Angaben 374ber keine gefestigten sozialen Bindungen in Deutsch-land. Trotz Ausreisepflicht habe der Betroffene das Bundesgebiet nicht verlas-sen; er sei nicht bereit, in sein Heimatland zur374ckzukehren, und er wirke bei der Passersatzpapierbeschaffung nicht mit. Die Haftanordnung versto337e nicht ge-gen den Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz. Die beteiligte Beh366rde sei bem374ht, die Identit344t des Betroffenen durch die Vorstellung bei einer Expertengruppe zu kl344ren. Bei positivem Ausgang dieser Anh366rung sei nach Angabe der beteiligten Beh366rde unter Bezugnahme auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Ausl344nderbeh366rden 374ber die Ausstellung von Passersatzpapieren f374r China damit zu rechnen, dass die Abschiebung bis zum Ende der angeordneten Haft-dauer erfolgen k366nne. Schlie337lich habe die beteiligte Beh366rde nicht gegen das 4 - 4 - Beschleunigungsgebot versto337en, sondern die Durchf374hrung der Abschiebung mit hinreichendem Nachdruck betrieben. III. 5 Gr374nde f374r die Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung liegen nicht vor. 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem Rechtsbeschwerde-verfahren in entsprechender Anwendung der Regelung in 247 64 Abs. 3 FamFG das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel eine einstweilige Anordnung erlassen und anordnen kann, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3). 6 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile f374r den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Be-schwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 7 3. Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 8 - 5 - 9 a) Die Beteiligte zu 2 ist die f374r die Stellung des Haftantrags zust344ndige Verwaltungsbeh366rde. Denn diejenige Ausl344nderbeh366rde, die f374r den dem Asyl-bewerber zugewiesenen Aufenthaltsort zust344ndig ist, bleibt f374r diesen auch dann zust344ndig, wenn der Ausl344nder sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt, um sich einer angedrohten Abschiebung zu entziehen (Senat, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09, FGPrax 2010, 156, 157 Rn. 13). b) Die R374ge, der Haftantrag erf374lle nicht die strengen Voraussetzungen des 247 417 Abs. 2 FamFG, bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Selbst wenn der Antrag keine Darlegungen zu dem nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendi-gen Einvernehmen der zust344ndigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enth344lt, f374hrt das nicht ohne weiteres dazu, dass das Beschwerdegericht die Haft nicht aufrechterhalten durfte. Zwar kann das Fehlen eines zul344ssigen Haft-antrags nicht r374ckwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgem344-337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfahrensgarantie handelt, de-ren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, juris). Liegt im Zeitpunkt der Entschei-dung des Beschwerdegerichts das Einvernehmen vor, kann das aber dazu f374h-ren, dass insoweit erstmals ein zul344ssiger Haftantrag vorhanden ist. Das ist dann der Fall, wenn die antragstellende Beh366rde die Antragsbegr374ndung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen erg344nzt und der Betroffe-ne hierzu in einer Anh366rung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann; ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht mehr an einem zul344ssigen Haftantrag (Senat, Be-schluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, Umdr. S. 5 f.). 10 - 6 - So d374rfte es hier sein. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen des Einvernehmens festgestellt; es hat den Betroffenen auch angeh366rt. 11 12 c) Die weitere R374ge, dass der in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ge-nannte Haftgrund nicht vorliege, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten Einreise einen Asylantrag gestellt habe, der die Urs344chlichkeit der unerlaubten Einreise f374r die vollziehbare Ausreisepflicht unterbrochen habe, k366nnte Erfolg haben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 20). Das ist f374r die Entscheidung 374ber den Ausset-zungsantrag jedoch unbeachtlich, weil die Annahme des Beschwerdegerichts, es liege auch der in 247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG genannte Haftgrund vor, nach derzeitigem Erkenntnisstand zutrifft. d) Die Ansicht des Betroffenen, seine Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen, k366nne nicht darauf gest374tzt werden, dass er nur unzureichend an der Feststellung seiner Identit344t und an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitgewirkt habe, mag zutreffen. Der begr374ndete Verdacht der Entziehungsab-sicht d374rfte sich jedoch daraus ergeben, dass der Betroffene in der Anh366rung vor dem Beschwerdegericht erkl344rt hat, er wolle nicht zur374ck nach China (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 Rn. 23, juris [insoweit in NVwZ 2010, 1318 nicht abgedruckt]), und dass er diesen Willen durch sein Un-tertauchen ab dem Jahr 2009 bekr344ftigt hat. 13 e) Die nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG von dem Beschwerdegericht angestellte Prognose ist derzeit rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift darf Sicherungshaft nur angeordnet werden, wenn die Sachverhalts-ermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der n344chsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverl344ssige Prognose zu- 14 - 7 - n344chst nicht getroffen werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 Rn. 14 mwN). Das Beschwerdegericht durfte sich f374r seine Prognose auf die bundesweite Fallsammlung der Zentralen Aus-l344nderbeh366rden 374ber die Ausstellung von Passersatzpapieren f374r China st374tzen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, aaO, Rn. 15), wonach mit der Ausstellung eines Passersatzes innerhalb von 0 bis 56 Tagen zu rech-nen sei. Entgegen der Ansicht des Betroffenen musste es dabei von der k374rzest m366glichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung ausgehen. Denn nur wenn feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausl344nder dies zu vertreten hat; ist das nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 22). Bei dem hier in Rede stehenden Zeit-raum von 56 Tagen steht die Unm366glichkeit der Abschiebung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer jedoch nicht fest. Nach der m366glichen Kl344rung der Identit344t des Betroffenen am 6. Juni 2011 dauert die Haft noch 18 Tage. Selbst unter Zugrundelegung einer Abschiebungsvorbereitungszeit von ein bis zwei Wochen stehen f374r die Beschaffung der Passersatzpapiere mindestens vier Tage zur Verf374gung. Dieser Zeitraum kann ausreichen. Die mit diesen Erw344-gungen verbundene Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - von dem Betrof-fenen nicht zu vertretenden - Abschiebungshindernisses geht bei der - wie hier - erstmaligen Anordnung der Haft f374r drei Monate zu Lasten des Betroffenen (BVerfG, NJW 2009, 2659 f. Rn. 19). f) Schlie337lich d374rfte die R374ge, die Beteiligte zu 2 habe das Beschleuni-gungsgebot nicht eingehalten, ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Dass eine eventu-elle Verz366gerung bei der Verbringung des Betroffenen in die JVA L. und bei dem Aufsuchen dort am 12. April 2011 den Vollzug der Abschiebung verz366gert, ist nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat n344mlich festgestellt, 15 - 8 - dass es unwahrscheinlich ist, dass der Betroffene einen fr374heren Termin als den 6. Juni 2011 f374r die Vorstellung bei der Expertengruppe erhalten h344tte. 16 4. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde hat auch zur Folge, dass dem Betroffenen die beantragte Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu bewilligen ist (247 114 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 76 Abs. 1 FamFG). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 24.03.2011 - 20 XIV 9/11 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.05.2011 - 26 T 8/11 -
Full & Egal Universal Law Academy