BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122 /12 vom 21 . März 201 3 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die Richter Dr. L emke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner u nd den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt 4. Zivilkammer vom 8. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwei n- furt vom 29. März 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt auferlegt. Der Gegensta ndswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste nach Deutschland ein. Sie besaß weder Ausweisdokumente noch einen Aufenthalt s- t i tel. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde h at das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. März 2012 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Sicherungs haft zum Zweck der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Land gericht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewies en. Nachdem die Betroffene am 10 . Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlü sse des Amts - und des Land gerichts sie in ihr en Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s lagen die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft vor. Der ursprüngliche Mangel des Haftantrags sei im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden. III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung und nach Erledigung statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG z u- lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Haftanordnung hat d ie Betroffene schon deshalb in ihren Rech ten verletzt , weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der H aftantrag der b e- 2 3 4 5 6 - 4 - te i ligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begrü n- dung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht ang e- ordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8). a) Der Haftantrag genügt e den gesetzlichen Anforderungen an die B e- gründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte, wenn auch knapp, behandelt wu rden (siehe eingehend Senat , B e- schluss vom 15. Septembe r 2011 V ZB 123/11, aaO Rn. 9 ). b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben we r- den soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in we l- chem Zeitraum die einzelnen Schritte unt er normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 V ZB 311/10, aaO Rn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen de r Bundesrepublik Deutschland und der Sozialist i- sch en Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, B e- schluss vom 14. Februar 2012 V ZB 4/12, juris Rn. 3). D erartige Angaben fehl t en hier. Das Rückübernahmeabkommen erwä hnt e die beteiligte Behörde nicht. De r Haftantrag ent hie lt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vo r- bereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam keine konkreten Angaben. Die beteiligte Behörde hat die beantragte Haftdauer mit innerdienstlichen Vo r- be reitungen für die Abschiebung begründet und lediglich die voraussichtlichen 7 8 - 5 - Verfahrensschritte Identitätsprüfung und gegebenenfalls Vorführung bei der Botschaft zur Erlangung von Heimreisepapieren, Flugbuchung aufgezählt . Diese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerfo r- meln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im ko n- kreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend . 2. Zwar hat die beteiligte Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nähere Angaben zum genauen zeitlichen Ab lauf nachgehol t . Ob dies die Zulä s- sigkeitsmängel des Antrags geheilt hat (was mit Wirkung für die Zukunft mö g- lich wäre: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8), kann jedoch dahinstehen. D enn jede nfalls war der Antrag unbegründet, so dass auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Aus den Nachträg en ergab sich nämlich , dass die Abschiebung erst für den 10. Juli 2012 vorgesehen war, also nicht innerhal b der beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden konnte, die am 28. Juni 2012 ab lief . Dass die Haft später zeitlich nach der B e- schwerdeentscheidung in einem gesonderten Verfahren verlängert wurde, ist für die hier zu beurteilende Haftanord nung ohne Belang. Denn die Bestätigung der dreimonatigen Haftanordnung konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeen t- scheidung nicht wie es § 62 Abs. 3 AufenthG verlangt unmittelbar die A b- schiebung sichern, so ndern diente der Festhaltung der Be troffenen bis zu der Entscheidung über den Verlängerungs antrag . E ine solche nur mittelbare Sich e- rung der Abschiebung sieht das Gesetz jedoch nicht vor . 3 . Soweit mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus ge rügt wird , dass d ie Art und Weise der Unterbringung der Betroffe nen gegen das Trennungs g e- bot ( § 62a Abs. 1 AufenthG ) verstoßen habe, bedarf es keiner Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat. 9 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.03.2012 - X IV 79/12 (B) - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.06.2012 - 41 T 63/12 - 11
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