ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB122.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/15 vom 2. März 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2 a) Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs - (oder Rücküberst ellungs - ) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. b) Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidu n- gen nach §§ 4 24, 426 FamFG. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene reiste am 22. Dezember 2011 ohne gültige Papiere in das Bundesgebiet ein und stellte Mitte Januar 2012 einen Asylantrag, der im D e- zember 2012 unter Aufforderung des B etroffenen, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen, und unter Androhung von Abschiebungshaft als o f- fensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland Pakistan verzögerte sich, weil dieser die ihm zugew iesene Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verließ, ohne den zuständigen Stellen d a- von Mitteilung zu machen, und deswegen zunächst auch nicht dem pakistan i- 1 - 3 - schen Generalkonsulat zur Anhörung zwecks Ausstellung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgestellt werden konnte. Nach seiner Vorsprache bei dem Ausländeramt am 7. Mai 2015 ordnete das Amtsgericht Wunsiedel auf A n- trag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung nach Pakistan bis zum 18. Juni 2015 an; die Haft wurde in der Zentralen Abschiebehafteinrichtung Mühldorf am Inn vollzogen. Dem B e- troffenen wurden Heimreisedokumente ausgestellt; eine für den 12. Juni 2015 geplante Abschiebung scheiterte aber an der Weigerung des Betroffenen, das Dienstfahrzeug der Poliz ei zu verlassen, mit dem er zum Flughafen gebracht worden war. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Juni 2015 hat das Amtsg e- richt Mühldorf am Inn die Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 10. Juli 2015 verlängert. Die Beschwerde ist erfo lglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haft fes t- zustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtmäßig. Für die Anordnung der Haftverlängerung sei das Amtsgericht Mühldorf am In n mangels einer Abgabe an dieses durch das zunächst mit der Sache befasste Amtsg e- richt Wunsiedel zwar nicht zuständig gewesen. Gerichtliche Handlungen wü r- den aber nicht wegen der örtlichen Unzuständigkeit unwirksam. Diese Recht s- folge trete nur bei schweren Mängeln der Entscheidung ein, die hier nicht vorl ä- gen. Die sachlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebung s- haft gegen den Betroffenen hätten vorgelegen. Der Verlängerungsantrag gen ü- ge den gesetzlichen Anforderungen. Es liege jedenfalls der Haftgrund nach 2 3 - 4 - § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Betroffene die Abschiebung am 12. Juni 2015 durch seinen Widerstand vereitelt habe. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Verlängerung d er Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Müh l- dorf am Inn und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das B e- schwerdegericht sind nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Rechtsb e- schwerde geltend macht - das Amtsgericht örtlich unzuständig war und die Ve r- längerung deshalb unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnet und bestätigt worden ist. a) Zweifelhaft ist schon, ob der Betroffene den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen auf eine Verletzu ng der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit stützen könnte. Die Beschwerde kann nach § 65 Abs. 4 FamFG nämlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Etwas Anderes kommt n ur im - hier nicht gegebenen - Fall von Willkür in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FGPrax 2011, 101 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 65 Rn. 17). Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Bewertung eines Verstoßes gegen di e Vo r- schriften über die örtliche Zuständigkeit durch den Gesetzgeber spricht dafür, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht auf einen solchen Verstoß gestützt werden kann. Außerdem könnte die Entsche i- 4 5 6 - 5 - dung eines Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 3 FamFG nicht allein deshalb, etwa nach § 48 FamFG, aufgehoben werden, weil bei i h- rem Erlass gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verstoßen wurde (OLG Schleswig, SchlHA 1956, 242, 244; Keidel/Ste rnal, FamFG, 19. Aufl., § 2 Rn. 36a). b) Hierauf kommt es aber nicht an, denn das Amtsgericht hat bei der A n- ordnung der Verlängerung der Haft die Vorschriften über die örtliche Zuständi g- keit nicht verletzt. Es war nach § 416 Satz 2 FamFG örtlich zustän dig, weil die Sicherungshaft gegen den Betroffenen in der Zentralen Abschiebehafteinric h- tung Mühldorf am Inn und damit in seinem Gerichtsbezirk vollzogen wurde. D a- ran ändert es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nichts, dass die Abschiebungshaf t, um deren Verlängerung es hier geht, von einem anderen Amtsgericht angeordnet worden war. Dieses war für die Anordnung der Haftve r- längerung nicht mehr zuständig und musste die Sache auch nicht nach Maßg a- be von § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch förmliche n (unanfechtbaren) an das Amtsgericht Mühldorf am Inn abgeben. aa) Die Frage, welches Gericht für die Verlängerung von Abschiebungs - (oder Rücküberstellungs - ) Haft zuständig ist, wenn die ursprünglich angeordn e- te Haft in dem Bezirk eines anderen Amtsge richts vollzogen wird, ist allerdings umstritten. In Rechtsprechung und Literatur wird wohl überwiegend die Ansicht vertreten, in einem solchen Fall bleibe das ursprünglich angerufene Amtsgericht gemäß § 2 Abs. 2 FamFG weiterhin zuständig. Die Zuständigkei t für die Ve r- längerung könne auf das Gericht am Haftort nur auf Grund eines förmlichen Abgabebeschlusses gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG übergehen (OLG Köln, FGPrax 2010, 318, 319; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 14; Bergmann/Dienelt/Win kelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 106 7 8 - 6 - AufenthG Rn. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 425 Rn. 20; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 425 Rn. 12; wohl auch Kluth/Heusch/Brinktrine, Ausländerrecht, § 106 AufenthG Rn. 8 und NK - AuslR/Stahmann , 2. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 10 f.). Nach anderer Auffassung hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes am 1. September 2009 in diesem Punkt grundlegend verändert. Das Gericht am Haftort sei seitdem nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG originär für die Ve r- längerung von Abschiebungs - (und Rücküberstellungs - ) Haft zuständig, ohne dass es einer Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG b e- dürfte (LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 13. März 2014 - 15 T 35/14, juris Rn. 14 ; Bork/Jacoby/Schwab/Heinze, FamFG, 2. Aufl., § 416 Rn. 6 aE; MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 416 Rn. 8; wohl auch Prütting/ Helms/Jenissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 17 und § 416 Rn. 3 unklar alle r- dings das Verhältnis zu den Ausführungen in ibid. Rn. 4) . bb) Die zweite Auffassung ist richtig. § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nach der Einführung von § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG nur noch für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der angeordneten Abschi e- bungs - (oder Rücküberstellungs - ) Haft nach §§ 424 oder 426 FamFG, aber nicht mehr für die Verlängerung der Haft. (1) Die Regelung in dem heutigen § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht auf die wortgleiche Regelung in § 103 Abs. 2 Satz 2 des durch das Aufenthaltsg e- setz abgelösten frühere n Ausländergesetzes zurück. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) in das damalige Ausländerg e- setz eingefügt worden, um zu einer Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens vor allem bei der Behandlung von Anträgen auf Verlä ngerung einer Abschi e- bungs - ( oder Rücküberstellungs - ) H aft beizutragen (Beschlussempfehlung zu 9 10 - 7 - dem genannten Gesetz in BT - Drucks. 12/4984 S. 37). Das gerichtliche Verfa h- ren in Abschiebungshaftsachen bestimmte sich damals nach dem Gesetz über das gerichtlic he Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG). Nach § 12 FEVG galten zwar für Anträge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungs - oder Rücküberstellungshaft zum großen Teil die Vorschriften über den Ersta n- trag. Ausgenommen hiervon war aber unter ande rem § 4 FEVG über die örtl i- che Zuständigkeit. Folge dessen war, dass das zunächst mit der Anordnung von Abschiebungs - ( oder Rücküberstellungs - ) H aft befasste Gericht auch dann für Verlängerungsanträge zuständig blieb, wenn die angeordnete Haft in einer u nter Umständen weit entfernt liegenden - Sicherungseinrichtung vollzogen wurde. Dem Gesetzgeber erschien es deshalb zweckmäßig, für die Entsche i- dung über die Fortdauer von Abschiebungs - ( oder Rücküberstellungs - ) H aft die in dem Gesetz über das Verfahren be i Freiheitsentziehungen nicht vorgeseh e- ne Abgabemöglichkeit zu schaffen. Die Regelung wurde bei der Ablösung des Ausländergesetzes durch das Aufenthaltsgesetz unverändert übernommen (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 15/420 S. 101). (2) Mit dem Inkraft treten des FGG - Reformgesetzes am 1. Sep - tember 2009 hat sich die Rechtslage allerdings in einem für die Frage der örtl i- chen Zuständigkeit für Verlängerungsanträge entscheidenden Aspekt verä n- dert. Vordergründig ist mit Art. 19 des FGG - Reformgesetzes zwar n ur die Ve r- weisung auf das Gesetz über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in dem bisherigen § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch eine Verweisung auf Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Geri chtsbarkeit ersetzt worden, weshalb die Entwurfsbegrü n- dung insofern auch von einer redaktionellen Folgeänderung spricht (BT - Drucks. 16/6308 S. 317). Die Änderung der Verweisung führt aber gerade bei der hier interessierenden Frage nach der Zuständigkeit fü r die Entscheidung über A n- 11 - 8 - träge auf Verlängerung einer angeordneten Abschiebungs - (oder Rücküberste l- lungs - ) Haft zu einer praktisch wichtigen inhaltlichen Änderung. Für solche A n- träge gelten nämlich nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den E r- stant rag, jedoch in bewusster Abweichung von dem früheren § 12 FEVG nicht mit Einschränkungen, insbesondere bei der örtlichen Zuständigkeit, sondern uneingeschränkt (Begründung des FGG - Reformgesetzes in BT - Drucks. 16/6308 S. 293). Das hat zur Folge, dass für de n Verlängerungsantrag jetzt auch - bewusst anders als früher - die Regelungen über die örtliche Zuständi g- keit anzuwenden sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich deshalb nicht mehr entsprechend § 2 Abs. 2 FamFG danach, welches Gericht für die Entschei dung über den Erstantrag zuständig war. Sie wird vielmehr durch § 425 Abs. 3 FamFG, § 416 FamFG eigenständig bestimmt. Nach § 416 FamFG kommt es für die Zuständigkeit über den Verlängerungsantrag entscheidend darauf an, ob die ursprünglich angeordnete Sic herungshaft in dem Bezirk des Gerichts vol l- zogen wird, das diese Haft angeordnet hatte oder in einem anderen. In dem zweiten Fall ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2 FamFG originär für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuständig, ohne dass es wie früher einer förmlichen Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfte. (3) Die dargestellte Änderung konterkariert auch nicht den Vereinf a- chungseffekt, um den es dem Gesetzgeber 1993 bei der Einführung der Abg a- bemöglichkei t nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ging. Sie führt vielmehr dazu, dass die damals angestrebte Vereinfachung noch konsequenter verwirklicht wird. Der Gesetzgeber wollte damals erreichen, dass über den Verlängerung s- antrag nach Möglichkeit das Gericht am Haf tort entscheidet, weil dieses insb e- sondere die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Verlängerungsa n- trag schneller und unkomplizierter würde durchführen können als das mit dem 12 - 9 - ursprünglichen Haftantrag befasste - unter Umständen weit entfernte - Geri cht (BT - Drucks. 12/4984 S. 38). Zu diesem Ziel führt die generelle Änderung der Regelung über die örtliche Zuständigkeit für den Verlängerungsantrag nach heutiger Rechtslage einfacher und rechtlich sicherer als die Abgaberegelung in § 106 Abs. 2 Satz 2 Auf enthG. Danach setzt die an sich sachgerechte Befa s- sung des Gerichts am Haftort mit dem Verlängerungsantrag eine vorherige A b- gabeentscheidung des Erstgerichts voraus. Ob diesem dabei im Hinblick auf den gesetzlichen Richter überhaupt ein Ermessen eingeräumt werden darf, wie es in der Vorschrift vorgesehen ist, erscheint zweifelhaft (BVerfGK 15, 180, 185). Jedenfalls würde dieses Ermessen in aller Regel im Sinne einer Abgabe an das Gericht am Haftort ausgeübt werden müssen, weil das in aller Regel sachgerecht ist. Die Zuständigkeit dieses Gerichts entspricht nämlich der R e- gelzuständigkeit nach § 416 Satz 2 FamFG, die jetzt kraft Gesetzes für den Ve r längerungsantrag gilt. (4) Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verliert durch die Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 425 Abs. 3 i.V.m. § 416 Satz 2 FamFG auch nicht vollständig ihre Bedeutung. Das Gericht, das die ursprüngl i- che Haftanordnung erlassen hat, bleibt nämlich für die Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung dieser Haft gemäß §§ 424 oder 426 FamFG z u- ständig, weil § 425 Abs. 3 FamFG eine gesonderte Zuständigkeitsregelung nur für die Verlängerung, nicht aber schlechthin für die Fortdauer der Haft bestimmt. Für die Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der ursprünglic h angeordneten Haft bleibt deshalb das Gericht, das diese Haft angeordnet hat , gemäß § 416 Satz 1, § 2 Abs. 2 FamFG zuständig. Es wird aber in aller Regel zweckmäßiger sein, wenn auch diese Entscheidungen nicht durch das für den Erstantrag zuständige Geric ht, sondern durch das Gericht am Haftort getroffen werden. Ohne die Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könnte eine A b- 13 - 10 - gabe an dieses Gericht nur unter den Voraussetzungen der - auch auf die A b- schiebung s - ( oder Rücküberstellungs - ) H aft anwendbaren - Re gelung in § 4 FamFG erreicht werden. Eine Abgabe durch unanfechtbaren Beschluss nach Maßgabe von § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der diese Fälle auch erfasst, ist aber regelmäßig der einfachere Weg. Für diese Fälle behält die Vorschrift ihren Sinn. Auf sie b eschränkt sich ihr Anwendungsbereich. (5) Die von dem Betroffenen zitierte Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts (BVerfGK 15, 180) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nämlich die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes. Seit de ssen Inkrafttreten am 1. September 2009 bestimmt sich die Zuständigkeit für den Verlängerungsantrag aber unmittelbar nach § 425 Abs. 3, § 416 Satz 2 FamFG. An diese Vorschrift hat sich das Amtsgericht gehalten. 2. Entgegen der Auffassung des Betroffe nen ist es auch nicht zu bea n- standen, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angenommen haben. Auf diesen Haftgrund konnte die Anordnung von Abschiebungshaft, um die es hier geht, auc h nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung von Art. 3 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2010 und vor der Einführung von § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG am 1. August 2015 gestützt werden (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 10). 14 15 - 11 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a m Inn, Entscheidung vom 26.06.2015 - 3 XIV 37/15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07.2015 - 4 T 2243/15 - 16
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