BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 123/06 vom 27. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zul344ssig, die mit der Berufung erstrebte Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils ausschlie337lich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begr374nden, soweit diese in der Beru-fungsinstanz zu ber374cksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gr374nden des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2007 - VIII ZB 123/06 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel am 27. M344rz 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 11.680,68 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt R344umung und Herausgabe einer an die Beklagten vermieteten Wohnung samt Pkw-Stellplatz. Den Anspruch begr374ndet er mit sei-ner fristlosen - hilfsweise ordentlichen - K374ndigung vom 25. Oktober 2005. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. M344rz 2006 abgewiesen. Es hat dabei u.a. ausgef374hrt, der R344umungsanspruch des Kl344gers sei "derzeit noch nicht f344llig". Das Mietverh344ltnis sei nicht durch die fristlose K374ndigung, sondern erst durch die (hilfsweise) ordentliche K374ndigung beendet worden. Damit ende das Mietverh344ltnis erst zum 30. April 2006. Gegen dieses Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers rechtzeitig Berufung eingelegt und begr374ndet. In seiner Begr374ndung vom 29. Mai 2006 hat sich der Kl344ger darauf berufen, dass nunmehr sein R344umungsanspruch f344llig sei. 2 Durch Beschluss vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Beru-fung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der Kl344ger sei nicht beschwert, da er das erstinstanzliche Urteil nicht angefoch-ten habe. Er st374tze seine Berufung ausschlie337lich auf die ordentliche K374ndigung und dabei auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf. 3 Gegen diesen, dem Kl344gervertreter am 23. November 2006 zugestellten Beschluss hat der Kl344ger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt am 7. Dezember 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverl344ngerung begr374ndet. 4 II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochte-ne Entscheidung verletzt den Kl344ger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wir-kungsvollen Rechtsschutz. 5 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht deswegen unzul344ssig, weil der Kl344ger durch das amtsgerichtliche Urteil nicht beschwert w344re oder weil 6 - 4 - er eine derartige Beschwer nicht mit der Berufung geltend gemacht oder die Berufung nicht ausreichend begr374ndet h344tte. Die f374r den unterlegenen Kl344ger formell zu bestimmende Beschwer er-gibt sich daraus, dass das Amtsgericht den in der ersten Instanz gestellten R344umungsantrag des Kl344gers abgewiesen hat. Die darin liegende Beschwer hat der Kl344ger auch mit der Berufung geltend gemacht, indem er sein R344umungs-verlangen mit der Berufungsbegr374ndung weiterverfolgt hat. Der Zul344ssigkeit der Berufung steht ferner nicht entgegen, dass der Kl344ger das R344umungsbegehren in seiner Berufungsbegr374ndung allein auf die ordentliche K374ndigung des Miet-verh344ltnisses gest374tzt hat. Eine 304nderung (oder Erweiterung) der Klage ist darin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu sehen; denn schon in der ersten Instanz hat der Kl344ger den R344umungsanspruch auch mit der neben der fristlosen K374ndigung vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen K374ndigung begr374ndet. Ob die Ausf374hrungen des Amtsgerichts zur Wirksamkeit dieser K374ndigung nur ein "obiter dictum" darstellen, wie das Berufungsgericht meint, ist f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Berufung ohne Bedeutung. 7 Richtig ist allerdings, dass der Kl344ger die Begr374ndung des amtsgerichtli-chen Urteils in keinem Punkt angegriffen hat. Soweit das Amtsgericht die au-337erordentliche K374ndigung f374r unwirksam gehalten hat, nimmt die Berufungsbe-gr374ndung dies hin. Dasselbe gilt bez374glich der Auffassung des Amtsgerichts, der auf die ordentliche K374ndigung gest374tzte R344umungsanspruch sei im Zeit-punkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht f344llig, die R344umungsklage daher als derzeit unbegr374ndet abzuweisen gewesen. Damit fehlt es in der Tat an einem Angriff der Berufung gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-scheidung. Auch dies steht der Zul344ssigkeit der Berufung indessen nicht entge-gen. Die mit der Berufung erstrebte Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils kann nach gefestigter Rechtsprechung auch ausschlie337lich mit neuen Angriffs- 8 - 5 - oder Verteidigungsmitteln begr374ndet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gr374nden des angefochtenen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Dezember 1996 226 VII ZR 108/95, NJW 1997, 859, unter II 1 m.w.Nachw., zu 247 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Daran ist, wie sich aus 247 513 Abs. 1 Alt. 2, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 247 529 Abs. 1 ZPO ergibt, auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts festzuhalten, allerdings mit der Ein-schr344nkung, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsin-stanz nur unter den engen Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO zu ber374ck-sichtigen sind. Hiernach durfte sich der Kl344ger zur Begr374ndung seiner Berufung darauf beschr344nken, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und des Wirkungszeitpunkts der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen K374ndigung die ihm insoweit g374nsti-gen Ausf374hrungen des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen und er-g344nzend lediglich darauf abzustellen, dass die in der ersten Instanz noch ver-neinte F344lligkeit des R344umungsanspruch zwischenzeitlich eingetreten sei. 247 531 Abs. 2 ZPO steht der Ber374cksichtigung dieses neuen Vorbringens nicht entge-gen, da die F344lligkeit des R344umungsanspruchs nach der vom Kl344ger nicht an-gegriffenen Auffassung des Amtsgerichts erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz mit Ablauf des 30. April 2006 eingetreten ist und daher in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnte (247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 9 - 6 - 3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 10 Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 165 C 10882/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 S 258/06 -
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