BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/07 vom 21. Februar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 62 Abs. 1 Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von 247 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (247 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anh344ngig. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07 - LG Koblenz AG Linz am Rhein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.921,73 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das Amtsgericht am 16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gl344ubigerin bean-tragte am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Haus-geld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Ber374cksichtigung ihrer Forderung in der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG. 1 Das Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen und den Anspruch der Rangklasse 5 des 247 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den An-trag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land- 2 - 3 - gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG wei-ter. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts geh366rt der Anspruch zwar nach dem seit dem 1. Juli 2007 geltenden Recht in die Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG. Aber nach der 334bergangsvorschrift des 247 62 Abs. 1 WEG m374sse er der Rangklasse 5 zugeordnet werden, weil das Zwangsversteigerungsverfah-ren am 1. Juli 2007 bereits anh344ngig gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Zulas-sung des Beitritts der Gl344ubigerin nach 247 27 ZVG komme es nicht an, weil zwar jeder Beitrittsgl344ubiger im Verh344ltnis zu dem Gl344ubiger, der die Anordnung der Zwangsversteigerung erwirkt habe, und zu den anderen Beitrittsgl344ubigern in dem Verfahren eine selbst344ndige Stellung einnehme, welche aber ein bereits anh344ngiges Verfahren voraussetze. 3 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und im 334b-rigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Anspruch der Gl344ubigerin nicht der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet. 5 1. Durch Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsge-setzes und anderer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I 370) ist 247 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG neu gefasst worden. Nunmehr sind bei der Vollstreckung in ein Woh-nungseigentum die daraus f344lligen Anspr374che auf Zahlung der Beitr344ge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigen- 6 - 4 - tums, die nach 247247 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschlie337lich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Betr344ge in H366he von nicht mehr als 5 v.H. des nach 247 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Danach geh366rt der Anspruch der Gl344ubigerin in die Rangklasse 2. 2. Nach 247 62 Abs. 1 WEG sind f374r die am 1. Juli 2007 bei Gericht anh344n-gigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. M344rz 2007 (aaO) ge344nderten Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des Ge-setzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des Anspruchs der Gl344ubigerin zu der Rangklasse 2 des 247 10 Abs. 1 ZVG ausge-schlossen. 7 a) Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits seit Mai 2002 anh344n-gig. Ma337geblicher Zeitpunkt ist insoweit n344mlich der Erlass des Anordnungsbe-schlusses (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 27 Rdn. 2.3). Dass jeder betreibende Gl344u-biger, also der Anordnungsgl344ubiger (247 15 ZVG) und die Beitrittsgl344ubiger (247 27 ZVG), in dem Verfahren insoweit eine selbst344ndige Stellung einnimmt, als so-wohl die Anordnung der Zwangsversteigerung als auch die Zulassung des Bei-tritts zu einem bereits anh344ngigen Verfahren zugunsten des jeweiligen Gl344ubi-gers als Beschlagnahme des Grundst374cks gilt (247247 20, 27 Abs. 2 ZVG) und einstweilige Einstellungen (247 30 ZVG), deren Aufhebung (247 30 f. ZVG), die Fort-setzung (247 31 ZVG) und Aufhebung des Verfahrens (247 29 ZVG) nur f374r und ge-gen den Gl344ubiger wirken, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, f374hrt nicht dazu, dass f374r jeden von ihnen ein selbst344ndiges Verfahren anh344ngig wird. Es gibt nur ein einziges einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren, 8 - 5 - welches anh344ngig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betrei-benden Gl344ubiger getrennt nebeneinander herlaufen. Dieses ist in der 334ber-gangsvorschrift des 247 62 Abs. 1 WEG gemeint (B366hringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 360). b) Wollte man das anders sehen und unter "anh344ngiges Verfahren" i.S. von 247 62 Abs. 1 WEG das Einzelverfahren jedes betreibenden Gl344ubigers in-nerhalb des Gesamtverfahrens der Zwangsversteigerung verstehen, m374sste man bis zum Abschluss dieses Verfahrens bei den betreibenden Gl344ubigern unterscheiden, ob deren Beitritt vor oder nach dem 1. Juli 2007 zugelassen worden ist. Das f374hrte, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben, bei der Feststellung des geringsten Gebots (247 45 ZVG) und der Aufstellung des Teilungsplans (247 113 ZVG) zu Problemen (B366hringer/Hintzen, aaO). Diese soll-ten jedoch, wie der Gesetzesbegr374ndung zu entnehmen ist, durch die 334ber-gangsvorschrift des 247 62 Abs. 1 WEG dadurch vermieden werden, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen anh344ngigen Verfahren durch die Neuregelung nicht ber374hrt werden (BT-Drs. 16/887 S. 43). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn man das Gesamtverfahren als "anh344ngiges Verfahren" i.S. von 247 62 Abs. 1 WEG ansieht. 9 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Gl344ubigerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-gerungssachen grunds344tzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). 10 - 6 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: AG Linz a. Rhein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 K 33/02 - LG Koblenz, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 T 691/07 -
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