BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/10 vom 11. November 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.500 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe-nen, einen syrischen Staatsangeh366rigen, im Wege einer einstweiligen Anord-nung die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r zwei Wochen sowie die sofor-tige Vollziehbarkeit und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeord-net. Aufgrund dieser Anordnung ist der Betroffene am 6. April 2010 in Haft ge-nommen worden. Die f374r den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung ist we-gen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. Die gegen die Entschei-dung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 1 - 3 - Mit der Rechtsbeschwerde m366chte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist. II. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 2 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG ohne Zulas-sung nach 247 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach 247 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen 374ber die Anordnung, Ab344nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anord-nung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 247 70 Rn. 48; Musielak/Borth, FamFG, 247 70 Rn. 5; Horndasch/ Viefhues/Reinken, FamFG, 247 70 Rn. 12; Joachim in Bahrenfuss, FamFG, 247 70, Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-M374ther, FamFG, 247 70, Rn. 27; Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., 247 70 Rn. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., 247 70 Rn. 28). So liegt es hier. Die Haftanordnung ist im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach 247 427 Abs. 1, 247 49 ff. FamFG gegeben waren. 3 b) Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurtei-lung. Die M366glichkeit, das Verfahren mit einem ge344nderten Antrag fortzusetzen, er366ffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des f374r die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung ersch366pft. 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG. 5 III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Gr374n-den zu II.1. unbegr374ndet. 6 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 XIV 147 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.04.2010 - 3 T 249/10 -
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