BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/11 vom 15. September 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeic h- neten Punkte behandelt. Die Darlegungen müssen - wenn auch in knapper Form - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls anspr e chen. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der V. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffen en wird unter Aufhebung des Beschlusses der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2011 festgestellt, dass die Anordnung von Sicherung s- haft durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Dezember 2010 den Betroffenen von diesem Tage an in se i- nen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Berlin auferlegt. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene , ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2007 ohne Reisepass und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein und hielt sich dort ohne behördliche Meldung auf, bis er im Oktober 2008 festgenommen wurde. Er befand sich seither in Untersuchungshaft und wurde am 7. Mai 2009 u. a. wegen Urkundenfälschung und Hehlerei in mehreren Fällen zu einer Freiheit s- 1 - 3 - strafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde von September 2009 an vollstreckt. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 ordnete die Beteiligte zu 2 die A b- schiebung des Betroffenen in sein Heimatland Algerien an. Zur Abschiebung kam es zunächst nicht, weil der Betroffene einen Asylantrag stellte . Diesen lehnte das zuständige Bundesamt mit - inzwischen bes tandskräftigem - B e- scheid vom 20. September 2010 als offensichtlich unbegründet ab. Einen A n- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2010 zurück. Nach einem Hinweis der Staa tsanwaltschaft vom 6. Dezember 2010, dass der Rest der Haftstrafe des Betroffenen zur Bewährung ausgesetzt und seine Entlassung aus der Strafhaft für den 9. Dezember 2010 vorgesehen sei, beantragte die B e- teiligte zu 2 noch am selben Tag die Anordnung von H aft zur Sicherung der A b- schiebung und bat das algerische Generalkonsulat mit Schreiben vom 10. D e- zember 2010 um Ausstellung des ihr bei einer früheren Anfrage zugesagten Reisedokuments für den vorgesehenen Flug am 29. Dezember 2010, das auch ausgestellt wu rde . Mit Beschluss vom 13. Dezember 20 10 hat das Amtsgericht nach einer vorausgegangenen einstweiligen Anordnung, die vor dem Senat nicht mehr a n- gefochten wird, im Hauptsacheverfahren die Haft zur Sicherung der Abschi e- bung bis zum 29. Dezember 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entsche i- dung angeordnet. Gegen die Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde ei n- gelegt und nach der am 29. Dezember 2010 erfolgten Abschiebung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Die Beschwe rde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsb e- schwerde. 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei auf Grund der A b- schiebungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen . Es habe der Haf t- grund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor gelegen . Dazu verweist es auf die unerlaubte Einreise, die Straftaten und den langen Zeitraum des illeg a- len Aufenthalts. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG h abe durchgeführt werden können, hä t- ten nicht bestanden. Gegen das Beschleunigungsgebot habe die Beteiligte zu 2 nicht verstoßen. Die Zusage, Passersatzpapiere auszustellen, habe frühzeitig vorgelegen. Bis zur Kenntnis von der Zurückweisung des gegen die Ab lehnung des Asylgesuchs eingelegten Rechtsschutzantrags durch das Verwaltungsg e- richt habe die Beteiligte zu 2 nicht tätig werden müssen. S ie sei ferner nicht verpflichtet gewesen, von sich aus Erkundigungen zur Strafaussetzung einz u- h o len. Da am 20. Oktober 2010 noch nicht absehbar gewesen sei, dass die Restfreiheitsstrafe zur Bewäh rung ausgesetzt wü rd e , habe sie im Hinblick auf eine nur begrenzte Gültigkeit des Reisedokuments dessen Ausstellung noch nicht in die Wege leiten müssen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und i m Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Auf seinen Antrag ist festzustellen, dass die Anordnung der Sicherungshaft den Betroffenen vom 13. Dezember 2010 an in seinen Rechten verletzt hat. 4 5 - 5 - 1. Grundlage für die Vollziehung der S icherungshaft gegen den Betroff e- nen ist seit dem Beschluss vom 13. Dezember 2010 in der Hauptsache dieser Beschluss und nicht mehr die mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 durch das Amtsgericht getroffene einstweilige Anordnung. In dieser war zwar eine vorlä u- fige Sicherungshaft bis zum 30. Dezember 2010 verfügt. Diese endete aber auch ohne ausdrücklichen Ausspruch in einem der beiden Beschlüsse mit dem Erlass der Entscheidung in der Hauptsache. 2. Diese Entscheidung verletzt den Betroffenen schon deshalb i n seine n Rechten, weil ihr ein zulässiger Haftantrag der Beteiligten zu 2 nicht zugrunde lag. a) Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senat, B e- schluss vom 30. Mär z 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158). Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderu n- gen an die Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14 und vom 2 2. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Fehlt es daran, darf die b e antragte S i- cherungshaft nicht angeordnet werden. b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt ein Haftantrag nicht schon dann, wenn darin " die zur Begründu ng dienenden Ta t- sachen und Beweismittel angegeben " werden, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einem verfahrensleitenden Antrag erforderlich, aber auch ausre i- chend wäre. Der Gesetzgeber hat sich abweichend von dem Vorschlag der Bundesregierung, die es dabei bewenden lassen wollte (Entwurfsbegründung zum F GG - ReformG in BT - Drucks 16/6308 S. 291) dafür entschieden, an die Begründung eines Haftantrags strengere Anforderungen zu stellen und der B e- hörde mit dem heutigen § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzuschrei ben, zu we l- chen Punkten sich der Haftantrag zu verhalten hat (Beschlussempfehlung zum 6 7 8 9 - 6 - F FG - ReformG in BT - Drucks 16/9733 S. 299). Diese müssen in dem Haftantrag behandelt werden. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass dem Gericht schon durch den Antrag s elbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. seine Entscheidung zugänglich werden (Beschlussempfehlung zum FFG - ReformG aaO ; Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14). Eine s olche Da r- legung gibt dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 ). Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der dazu no t- wendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentliche n Punkte des Falls ansprechen. c) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht. aa) Die Beteiligte zu 2 hat in ihrem Antrag zwar dargelegt, aus welchen Grün den der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig war. Die mit § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG weiter vorgeschriebene Darlegung der Vorausse t- zungen und Durchführbarkeit der Abschiebung, der Erforderlichkeit der Fre i- heitsentziehung und ihrer erforderli chen Dauer fehlt dagegen. Die Beteiligte zu 2 nennt als Haftgrundlage § 62 Abs. 2 AufenthG. Auf welchen konkreten Haf t- grund die Abschiebungshaft nach ihrer Ansicht gestützt werden soll, führt sie nicht aus. Sie setzt sich mit den Voraussetzungen der einzel nen Haftgründe auch nicht inhaltlich auseinander. Die Voraussetzungen der Haftgründe der u n- erlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Entzi e- hungsabsicht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG , die die Beteiligte zu 2 im Blick gehabt haben mag, werden nicht in der vorgeschriebenen Weise darg e- legt. bb ) Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt neben der unerlaubten Einreise, die in dem Antrag ang e- sprochen wird, voraus, dass die Ausreisepflich t auf der unerlaubten Einreise 10 11 12 - 7 - beruht. Daran fehlt es, wenn der Betroffene einen Asylantrag stellt und dieser nicht innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich oder offensichtlich unbegrü n- det abgelehnt wird (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/ 10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 20). Nach dem Haftantrag schied dieser Haftgrund von vornherein aus, weil der Asylantrag des Antragstellers erst nach über e i- nem Jahr beschieden worden ist. cc) Abschiebungshaft wegen Entziehungsabsicht darf nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände, in s- besondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen, mit einer g e- wissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass er bea b- sichtigt, unterzutauchen oder die Ab schiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12). Der Haftantrag enthält zu solchen Umständen keine Ausführu ngen. Er b e- schränkt sich auf den Hinweis, dass der Betroffene zu einer mehrjährigen Fre i- heitsstrafe verurteilt worden sei, die er verbüße. Diese Angabe ist hier jedenfalls deshalb unzureichend, weil die Beteiligte zu 2 auch mitgeteilt hat, der Betroff e- ne w erde in Kürze auf Bewährung entlassen. Dem dazu mit dem Antrag vorg e- legten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass sich der Betroffene schuldeinsichtig und von dem Vollzug der Strafhaft deutlich beeindruckt gezei gt habe und seine ungeklärte auslände r- rechtliche Situation der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehe. Diese Beurteilung musste zwar d ie Anordnung von Abschi e- bungshaft nicht ausschließen , erforderte aber eine mit ausreichenden ta tsächl i- chen Anhaltspunkten belegte Darlegung der Entziehungsabsicht (vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 764 [Ls.] Vollabdruck bei juris). Diese enthält der Antrag nicht. dd) Auch die Dauer der beantragten Haft von sechs Wochen wird mit keinem Wort begründet. Au sführungen dazu waren aber auch deshalb geboten, 13 14 - 8 - weil die Beteiligte zu 2 im Verfahren über die einstweilige Anordnung die A n- ordnung einer Sicherungshaft von dreieinhalb Wochen für ausreichend hielt. d) D as Versäumnis hat die Beteiligte zu 2 auch nicht , was für die Z u- kunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11) nachgeholt. Sie hat sich bei der Anhörung des Betroffenen im Verfahren über die einstweilige Anordnung darauf beschränkt, statt der u r- sprüngli ch beantragten Sicherungshaft von sechs Wochen ein e solche von dreieinhalb Wochen zu beantragen, ohne i hren Sinneswandel zu erklären. In der Stellungnahme zu der Beschwerde des Betroffenen gegen die einstweilige Anordnung hat sie lediglich den Haftgrund, a ber keine Tatsachen genannt, die diesen ausfüllen könnten. Solche Tatsachen enthält auch ihre zudem nach e r- folgter Abschiebung abgegebene Stellungnahme zu der Beschwerde gegen die Haftanordnung in der Hauptsache nicht. 3. Fehlt es schon an einem zuläss igen Haftantrag, muss den in der S a- che allerdings bestehenden erheblichen Bedenken gegen das Vorliegen einer Entziehungsabsicht und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots nicht mehr nachgegangen werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Land Berlin als diej e- nige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), z ur 15 16 17 - 9 - Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen a u- ßergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 13 .12.2010 - 380 XIV 386/10 B und 380 XIV 387/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 84 T 290/10 B und 84 T 298/10 B -
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