BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 123/12 vom 12. Juli 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Senat lehnt eine Entscheidung ab. Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin werden nicht mehr b e- schieden. Gründe: Der Bundesgerichtshof kann mit zivilrechtlichen Verfahren nur im Ra h- men der j eweils einschlägigen Verfahrensordnungen befasst werden. In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 15 BNotO kann der Bundesgerichtshof a n- gerufen werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, § 15 Abs. 2 Satz 3 BnotO, § 70 Abs. 1 FamFG. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat auch keine unzulässige Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Brau n- schweig vom 29. April 2011 (oder gegen den vorhergehenden Beschluss der Kamme r vom 31. März 2011) eingelegt, sondern die "Vorlage vAw des Landg e- richts Braunschweig beim BGH" verlangt. Auch im weiteren Verlauf des Verfa h- rens hat sie trotz Belehrung durch die Rechtspflegerin des Senats an dem 1 2 - 3 - Verlangen nach "sofortiger Richtervor lage" festgehalten. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Der Senat kann daher darüber auch nicht entscheiden. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanz: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2011 - 8 T 131/11 -
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