ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB123.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/15 vom 18. Februar 2016 in de r Zurückweisungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Geg Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. II 1957, S. 284) ve r- pflichtet war, das für den Betroffenen zuständige Konsulat von der Anordnung d er Haft zu unterrichten, obwohl dieser auf eine Unterrichtung ausdrücklich ve r- zichtet hatte. Jedenfalls führte eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer - wie hier - rechtmäßig angeordneten Haft. Insoweit gilt im Ergebnis n ichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls 1 - 3 - gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG und § 432 FamFG angeor d- nete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl. hierzu Senat, Besc hluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.04.2015 - 934 XIV 522/15 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07.2015 - 2 - 29 T 81/15 -
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