BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/09 vom 18. M344rz 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 83 Nr. 6, 16 Abs. 2 a) Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Versto337 gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden. b) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Man-gel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklau-sel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 124/09 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 aufge-hoben. Den Schuldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Beschwerdefrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Vertretung der Schuldner 114.000 200. Gr374nde: I. Das Anwesen der Schuldner besteht aus zwei Grundst374cken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und an unterschiedlicher Rangstelle mit vollstreck-baren Grundschulden zugunsten der Gl344ubigerin belastet sind. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. September 2004 die Zwangsversteigerung des auf Blatt 7366 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundst374cks an. Auf Antrag der Stadt L. , die an dem Ver- 1 - 3 - fahren nicht mehr beteiligt ist, ordnete es mit Beschl374ssen vom 20. Oktober 2005 die Zwangsversteigerung auch des auf Blatt 8353 des Grundbuchs von L. gebuchten Grundst374cks und die Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Versteigerung an. Mit Beschluss vom 16. November 2007 lie337 es den Beitritt der Gl344ubigerin in dem Verfahren zur Versteigerung des auf Blatt 8353 gebuchten Grundst374cks zu. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 setzte es den Verkehrswert beider Grundst374cke auf insgesamt 114.000 200 fest. Nach dem ersten Versteigerungstermin am 25. Oktober 2007 versagte es dem mit einem Gebot von 60.500 200 Meistbietenden mit Beschluss vom 8. November 2007 den Zuschlag, weil die Gl344ubigerin zwischenzeitlich die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt hatte. Im zweiten Termin am 8. Juli 2008 wurde kein Gebot abgegeben. Im dritten Termin am 18. Februar 2009, in dem der Schuldner zu 1 in Person erschienen und die Schuldnerin zu 2 durch ihren Ver-fahrensbevollm344chtigten erster Instanz vertreten war, erteilte es den Erstehern, die mit einem Gebot von 68.400 200 Meistbietende geblieben waren, in einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss den Zuschlag. Die auf Verk374rzung der Bietzeit, Unzul344ssigkeit des Meistgebots und Verschleuderung gest374tzte sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zu-schlagsbeschluss vom 4. M344rz 2009 ging bei dem Landgericht in Schriftform am 5. M344rz 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. M344rz 2009 ein. Das Tele-fax war versehentlich an die Telefax-Nummer der - im selben Geb344ude unter-gebrachten - Staatsanwaltschaft gesandt worden. Im Beschwerdeverfahren bemerkte die Gl344ubigerin bei der Beantragung einer weiteren Titelausfertigung, dass die vorgelegte Ausfertigung noch auf die im Wege der Aufnahme nach dem brandenburgischen Sparkassengesetz in der Gl344ubigerin aufgegangene Kreissparkasse L. lautete und nicht mit einer Rechtsnachfolgeklau- 2 - 4 - sel versehen war. Sie holte dies nach und lie337 den Titel mit der Nachfolgeklau-sel zustellen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde f374r zul344ssig gehalten und ihr aus Sachgr374nden nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Schuldner auf die Ver-s344umung der Beschwerdefrist hingewiesen. In ihrem Wiedereinsetzungsantrag haben die Schuldner geltend gemacht, die B374rovorsteherin habe bei Versenden des Telefax bemerkt, dass auf der Beschwerdeschrift eine falsche Telefax-Nummer angegeben gewesen sei, und die richtige Telefax-Nummer herausge-sucht. Dabei sei ihr ein nicht n344her aufkl344rbares Versehen unterlaufen. Au337er-dem w374rden an das Landgericht adressierte Telefaxe von der Staatsanwalt-schaft grunds344tzlich unverz374glich an das Landgericht weitergeleitet, was hier ganz offensichtlich vers344umt worden sei. Das Landgericht hat den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beschwer-defrist verweigert, ihre sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen und hilfsweise ausgef374hrt, sie sei auch unbegr374ndet. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht - ohne Vorliegen von Zulassungsgr374nden - zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Die Schuldner haben die Beschwerdefrist vers344umt. 5 a) Die Beschwerdefrist betr344gt nach 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wo-chen und begann hier nach 247 98 Satz 2 ZVG mit der Verk374ndung des Zu- 6 - 5 - schlagsbeschlusses. Der Zuschlag ist in dem Versteigerungstermin am 18. Feb-ruar 2009 erteilt worden. In diesem Termin war der - seinerzeit noch nicht an-waltlich vertretene - Schuldner zu 1 nach dem Protokoll pers366nlich anwesend. Die Schuldnerin zu 2 war durch den Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldner in der ersten Instanz vertreten. b) Die Frist begann nach 247 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. 247 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Verk374ndung des Zuschlags folgenden Tag, dem 19. Februar 2009, und endete nach 247 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. 247 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 4. M344rz 2009. Eingegangen ist die sofortige Beschwerde aber in Schriftform erst am 5. M344rz 2009 und in Textform (als Telefax) am 12. M344rz 2009. 7 2. Den Schuldnern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nach 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 8 a) Die Vers344umung der Frist war unverschuldet. 9 aa) Zweifelhaft ist schon, ob dem Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldner ein Fehler unterlaufen ist, den sich diese nach 247 85 Abs. 2 ZPO zu-rechnen lassen m374ssen. Auf der von ihm erstellten Beschwerdeschrift war zwar die Telefax-Nummer des Landgerichts Potsdam falsch angegeben. Das m374s-sen sich die Schuldner aber nach 247 85 Abs. 2 ZPO nur zurechnen lassen, wenn dieser Fehler dem Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldner selbst unterlaufen ist. Anders liegt es dagegen, wenn er die Ermittlung der Telefax-Nummer des Beschwerdegerichts seiner B374rovorsteherin 374berlassen haben sollte. Diese Hilfst344tigkeit darf der Rechtsanwalt delegieren; er muss diese Angabe dann auch nicht 374berpr374fen (BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82; 10 - 6 - Beschl. v. 5. M344rz 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751; Musie-lak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., 247 233 Rdn. 48). Ob es sich hier so verhielt, bedarf keiner Pr374fung. bb) Dieser Fehler w344re n344mlich jedenfalls nicht urs344chlich f374r die Ver-s344umung der Beschwerdefrist. 11 (1) Zwar w344re die Beschwerdeschrift bei Angabe der richtigen Telefax-Nummer noch am 4. M344rz 2009 bei dem Landgericht und damit rechtzeitig ein-gegangen. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten schlie337t die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn es seine rechtliche Erheblichkeit durch ein sp344teres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzu-rechnendes Ereignis verliert (sog. 374berholende Kausalit344t, Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 233 Rdn. 22a). So liegt es hier. 12 (2) Die Beschwerdeschrift ist nicht an die falsche Telefax-Nummer ge-sendet worden, die auf der Beschwerdeschrift angegeben war. Die B374rovorste-herin des Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldner hat n344mlich bemerkt, dass diese nicht mehr g374ltig war, nach der g374ltigen Telefax-Nummer gesucht und den Schriftsatz an die vermeintlich richtige Telefax-Nummer gesendet. H344tte sie dabei nicht versehentlich die Telefax-Nummer der Staatsanwaltschaft Potsdam gew344hlt, w344re der Schriftsatz fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen. Selbst dieser Fehler h344tte nicht zur Vers344umung der Frist gef374hrt, w344re nicht auch der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Fehler unterlaufen. Die Schuldner haben, von dem Beschwerdegericht nicht beanstandet, vorgetragen, die im sel-ben Geb344ude untergebrachte Staatsanwaltschaft Potsdam leite f374r das Landge-richt Potsdam bestimmte Telefaxsendungen unverz374glich weiter. Die Postein- 13 - 7 - gangsstelle der Staatsanwaltschaft sei bei Eingang des Telefax mit der Be-schwerdeschrift am 4. M344rz 2009 um 15.43 Uhr auch noch besetzt gewesen. Diese Weiterleitung ist hier daran gescheitert, dass die Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft Potsdam die eindeutig und klar erkennbar f374r das Landge-richt Potsdam bestimmte Telefax-Sendung als solche nicht erkannt und nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Aus dem Fehlen eines Eingangsstempels und der Anbringung einer Paginierung, die nicht von dem Beschwerdegericht stammen kann, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax unter einen Eingang f374r die Staatsanwaltschaft gerutscht, mit diesem zu einer Akte der Staatsanwaltschaft gelangt und erst nach etwa einer Woche als Irrl344ufer erkannt worden ist. b) Die Schuldner haben Wiedereinsetzung auch rechtzeitig beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist betr344gt nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO mit dem Fortfall des Hindernisses. Das Hindernis bestand hier darin, dass der versp344tete Eingang der Beschwerde-schrift zun344chst keinem Beteiligten aufgefallen war. Das Amtsgericht hat die sofortige Beschwerde in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. April 2009 im Gegenteil als zul344ssig bezeichnet. Hinweise darauf, dass das nicht zutreffen k366nnte, ergaben sich erst aus dem Schreiben der Berichterstatterin der Be-schwerdekammer des Landgerichts vom 11. Juni 2009. Ob dieser Hinweis ohne die erst sp344ter 374bersandte Kopie des Deckblatts des an die Staatsanwaltschaft gelangten Telefax das Hindernis beseitigte, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Die Wiedereinsetzungsfrist w344re mit dem am 29. Juni 2009 ein-gegangenen Wiedereinsetzungsantrag unabh344ngig hiervon nur vers344umt wor-den, wenn das Schreiben der Berichterstatterin dem damals noch nicht anwalt-lich vertretenen Schuldner zu 1 und dem Verfahrensbevollm344chtigten der 14 - 8 - Schuldnerin zu 2 bereits am Freitag, dem 12. Juni 2009, zugegangen sein soll-te. Das ist nicht festzustellen. III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil sich das Beschwerdegericht bisher nur hilfsweise mit den Einw344nden der Schuldner gegen den Zuschlag befasst und keine Feststellungen dazu getroffen hat. Sie ist daher nach 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. F374r die Sachpr374fung und die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 15 1. Die von den Schuldnern zun344chst gegen den Zuschlagsbeschluss er-hobenen Einw344nde greifen aus den von dem Amtsgericht in seinem Nichtabhil-febeschluss vom 8. April 2009 angef374hrten Gr374nden nicht durch. 16 2. Der Einwand, der Titel habe nicht vorgelegen, wird sich dagegen nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen lassen, die das Amtsgericht in seinem er-g344nzenden Nichtabhilfebeschluss vom 22. Juni 2009 gegeben hat. 17 a) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts gen374gt es nicht, dass die Ausfertigung des Vollstreckungstitels bei Anordnung der Zwangsversteigerung vorliegt und der Vollstreckungstitel w344hrend der gesamten Dauer des Verfah-rens besteht. Das Vollstreckungsgericht muss in der Lage sein zu pr374fen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen auch bei der Versteigerung und der Zuschlags-erteilung noch gegeben sind. Dazu muss die Titelausfertigung nicht w344hrend der gesamten Dauer des Verfahrens bei den Vollstreckungsakten verbleiben. Sie darf dem Gl344ubiger, wie hier auch mehrfach geschehen, vor- 374bergehend, etwa zur Durchf374hrung anderweitiger Vollstreckungsma337nahmen, 18 - 9 - zur374ckgegeben werden (Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247247 15, 16 Rdn. 37a; St366-ber, ZVG, 19. Aufl., 247 16 Anm. 4.3; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 16 Rdn. 25). Die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis muss aber bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen (Jaeckel/G374the, aaO, 247247 15, 16 Rdn. 37a; 344hnlich St366ber, aaO, 247 16 Anm. 4.3; Hintzen in: Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, 247 16 Rdn. 25: sp344testens bei dem Versteigerungstermin). Das gilt auch, wenn sie von dem Vollstreckungsge-richt, wie dies hier nach dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 2009 der Fall gewesen zu sein scheint, zu einer anderen Vollstre-ckungsakte genommen worden ist. Dann muss entweder die Titelausfertigung dieser Akte entnommen oder diese Akte mit der Ausfertigung des Titels zu dem Versteigerungstermin und zu der Zuschlagserteilung beigezogen werden. Liegt die Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu diesen Zeitpunkten nicht vor, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von 247 83 Nr. 6 ZVG (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Ja-nuar 2004, IXa ZB 286/03, juris). b) Dieser Fehler kann allerdings geheilt werden, indem der Titel nach-tr344glich vorgelegt und der Nachweis gef374hrt wird, dass die Vollstreckungsvor-aussetzungen w344hrend des gesamten Verfahrens vorgelegen haben. Das kann auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen (BGH, aaO). 19 3. Der weitere Einwand der Schuldner, die Zwangsversteigerung sei oh-ne ausreichende vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde betrie-ben worden, wird sich nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen lassen, der Man-gel sei behoben worden. 20 - 10 - a) Der Einwand ist im Ansatz berechtigt. Die vollstreckbaren Grund-schulden, auf deren Grundlage das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, sind nicht der Gl344ubigerin, sondern ihren Rechtsvorg344ngerinnen bestellt worden. Das sind bei der vollstreckbaren Grundschuld an dem auf Blatt 7366 gebuchten Grundst374ck vom 18. September 1992 die damals noch bestehende Kreissparkasse L. und bei der Grundschuld an dem auf Blatt 8353 gebuchten Grundst374ck vom 12. Januar 1993 entweder ebenfalls diese oder schon die (inzwischen ebenfalls in der Gl344ubigerin aufgegangene) Kreissparkasse T. , in welcher die Kreissparkasse L. auf Grund von 247 26 Abs. 1 des Kreisneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. BB I S. 546) aufgegangen ist. Nach 247247 750, 727 ZPO durfte die Zwangsversteigerung des Grundst374cks auf Blatt 7366 nur ange-ordnet und der Beitritt der Gl344ubigerin zu dem Verfahren zur Zwangsversteige-rung des Grundst374cks auf Blatt 8353 nur zugelassen werden, wenn der Gl344ubi-gerin f374r beide Grundschulden eine Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin erteilt und diese Ausfertigungen nebst den Rechtsnachfolgeklauseln den Schuldnern zugestellt worden waren. Das war bei Erteilung des Zuschlags nicht geschehen. Dieser durfte deshalb nach 247 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden. 21 b) Dieser Mangel ist f374r die Grundschuld an dem Grundst374ck auf Blatt 7366 inzwischen behoben. Ob gleiches auch f374r die Grundschuld an dem Grundst374ck 8353 geschehen ist, ist nicht festgestellt und den Akten auch nicht zu entnehmen. Diese enthalten nicht einmal eine Abschrift der Urkunde 374ber die Bestellung dieser Grundschuld. Feststellungen dazu werden aber entbehr-lich sein. 22 - 11 - c) Der Verfahrensfehler kann n344mlich im Beschwerdeverfahren nicht ge-heilt werden. 23 aa) Ein Verfahrensfehler, der nach 247 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags f374hrt, kann allerdings durch Nachholung der unterbliebenen F366rm-lichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeintr344chtigt wer-den. Das trifft nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel f374r M344ngel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht f374r eine Voll-streckungsunterwerfung zu (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f.). F374r die nachtr344gliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel w374rde im Ansatz nichts anderes gelten. 24 bb) Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass der Mangel bei der Ertei-lung des Zuschlags noch vorlag und, wenn 374berhaupt vollst344ndig, dann erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beseitigt worden ist. Eine Heilung noch in diesem Stadium des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof bislang nur f374r den Fall zugelassen, dass der ordnungsgem344337e Titel w344hrend des gesam-ten Verfahrens auch Bestand hatte und zwar bei der Anordnung der Zwangs-versteigerung, aber weder in dem Versteigerungstermin noch bei der Erteilung des Zuschlags vorlag (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 286/03, juris). F374r einen fehlerhaften Titel hat der Senat dagegen bislang eine Heilung nur aner-kannt, wenn der Mangel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorlag und dessen Erteilung nicht hinderte (Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, aaO). Eine Heilung solcher Fehler im Beschwerdeverfahren wird bislang, soweit er-sichtlich, abgelehnt (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172 f374r fehlende Rechts-nachfolgeklausel; KG JW 1932, 1980, 1981 und OLG K366ln JW 1938, 2225 f374r fehlende devisenrechtliche Genehmigung der Zuschlagserteilung fr374heren 25 - 12 - Rechts). Selbst die Genehmigung nach 247 84 Abs. 1 ZVG (dazu: Senat, Beschl. v. 19. November 2009, V ZB 118/09, WM 2010, 424, 425) soll nur bis zur Ertei-lung des Zuschlags erkl344rt werden k366nnen (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG K366nigsberg JW 1930, 657, 658 mit abl. Anmerkung Stillschweig ebda.; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 84 Rdn. 3 a. E.; St366ber, aaO, 247 84 Anm. 3.2; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl., 247 84 Rdn. 16). Dem folgt der Senat f374r den hier vor-liegenden Fall der Heilung eines fehlerhaften Titels. cc) Sie nach Erteilung des Zuschlags zuzulassen, ist in der Sache nicht gerechtfertigt und w374rde den Schuldner auch in seinen Rechten gegen374ber den anderen Beteiligten ohne sachlichen Grund benachteiligen. 26 Auf Grund eines fehlerhaften Titels darf der Zuschlag n344mlich nicht erfol-gen. Das ist bei einem ordnungsgem344337en Titel, der besteht und (im Versteige-rungstermin und) bei der Erteilung des Zuschlags blo337 nicht vorliegt, anders. Hier darf der Zuschlag in der Sache erteilt werden. Der Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts liegt allein darin, dass das Vorliegen der Vollstreckungs-voraussetzungen bei Bedarf mangels Vorliegens des Titels nicht gepr374ft werden kann. Nicht anders liegt es bei dem fehlerhaften Titel, der bei Erteilung des Zu-schlags fehlerfrei ist. Dann n344mlich darf der Zuschlag erteilt werden, weil das Hindernis beseitigt ist. 27 W344re es m366glich, einen Fehler des Titels auch im Beschwerdeverfahren noch zu heilen, f374hrte das zu einer einseitigen, sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zuschlagsbeschwerde nach 247 100 ZVG, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Ge-sundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise st374tzen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.; Hintzen 28 - 13 - aaO, 247 100 Rdn. 6). Lie337e man eine Heilung fehlerhafter Titel im Beschwerde-verfahren zu, liefe das darauf hinaus, dem Gl344ubiger, anders als dem Schuld-ner, die Einf374hrung neuer Tatsachen zu gestatten. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzukommt, dass ein solches Vorge-hen den Zweck der Zustellung von Titel und (Rechtsnachfolge-) Klausel zu un-terlaufen droht. Die Zustellung dieser Unterlagen hat den Zweck, dem Schuld-ner unmissverst344ndlich klar zu machen, dass der Gl344ubiger die titulierte Forde-rung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn 374ber die f366rmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung zu pr374fen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020). Diese M366glichkeit w374rde erschwert, wenn der an sich unzul344ssige Zuschlagsbeschluss infolge nachtr344glicher Heilung des fehlerhaften Titels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe. 4. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren 374ber eine Zuschlagsbe-schwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 29 IV. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich f374r die Vertretung des Schuldners gem344337 247 26 Nr. 2 RVG nach dem Gegen- 30 - 14 - stand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Wert der Grundst374cke von 114.000 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch RinBGH Dr. Stresemann Czub ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. M344rz 2010 Der Vorsitzende Kr374ger Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 K 242/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009 - 5 T 163/09 -
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