BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 90.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2008 die Zwangsversteigerung des Grundst374cks der Beteiligten zu 1 und 2 an. Dessen Verkehrswert wurde auf 90.000 200 festgesetzt. In dem Versteigerungs-termin am 10. November 2009 blieben die Beteiligten zu 5 und 6 mit einem Ge-bot von 71.000 200 Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Termin zur Verk374ndung der Zuschlagsentscheidung auf den 10. Dezember 2009. 1 Am 10. November 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO und trug dazu unter anderem vor, 2 - 3 - bei seiner Frau seien Krebserkrankungen festgestellt worden, eines ihrer Kinder sei chronisch krank und er selbst seelisch und k366rperlich am Ende. Nachfol-gend reichte er eine Bescheinigung des Arztes J. R. ein, nach der er an einer schweren depressiven St366rung mit latenter Suizidalit344t erkrankt sei, welche durch das Zwangsversteigerungsverfahren aufrechterhalten und ver-st344rkt werde. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat das Vollstreckungsgericht den Antrag zur374ckgewiesen und den Beteiligten zu 5 und 6 den Zuschlag erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist dieser von dem Landge-richt darauf hingewiesen worden, dass die 344rztliche Bescheinigung zur Darle-gung von schwerwiegenden Beeintr344chtigungen seines Lebens und seiner Ge-sundheit ungeeignet sei. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin mitgeteilt, dass er sich seit kurzem in psychotherapeutischer Behandlung befinde, und hat die be-handelnde 304rztin von ihrer Schweigepflicht entbunden. Zum Beweis f374r die be-stehende, in einem engen kausalen Zusammenhang mit der Zwangsversteige-rung und ihren Folgen stehende Suizidgefahr hat er sich auf ein einzuholendes Sachverst344ndigengutachten bezogen. Die sofortige Beschwerde ist von dem Landgericht zur374ckgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Versagung des Zuschlags und Gew344hrung von Vollstreckungsschutz weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, eine (einstweilige) Einstellung des Verfah-rens komme nur in Betracht, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass bei Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit ei-ner ernsthaften Gesundheits- und Lebensgefahr f374r den Beteiligten zu 1 oder einen seiner Familienangeh366rigen zu rechnen sei. Dies sei auf der Grundlage von dessen Vortrag nicht festzustellen. Die Ausf374hrungen des Arztes J. R. 4 - 4 - seien v366llig ungeeignet und unbrauchbar; die Bescheinigung sei als Gef344lligkeitsgutachten zu werten. Abgesehen davon, dass der Arzt vor dem Hintergrund, dass er gegen das Berufsverbot gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Landes344rztekammer Brandenburg versto337e, unglaubw374rdig sei, l344gen weitere Anhaltspunkte daf374r vor, dass er das Gutachten nicht unpar-teiisch und nach bestem Wissen und Gewissen (247 410 Abs. 1 ZPO) erstattet habe. Mangels hinreichender Ankn374pfungstatsachen f374r das Bestehen einer durch das Zwangsversteigerungsverfahren bedingten Gefahrensituation komme die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens nicht in Betracht. Die Krebs-erkrankungen der Ehefrau des Beteiligten zu 1 rechtfertigten eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese gibt allerdings An-lass zu dem Hinweis, dass eine Zulassung nur zul344ssig ist, wenn die Sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Diese Vor-aussetzungen liegen hier nicht vor. Ob der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu einer bestehenden Suizidgefahr als unsubstantiiert angesehen werden durfte oder Anlass zur Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens gab, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Gef344hrdung des Grundrechts des Beteiligten zu 1 auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit im Raum steht (vgl. n344her Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, juris). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 - 5 - a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, der Vortrag des Beteiligten zu 1 zu den Krebserkrankungen seiner Ehefrau rechtfer-tige eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht, weil das vorgelegte Attest 374ber eine, offenbar erfolgreiche, Operation bereits ein Jahr alt und nicht n344her dargelegt worden sei, dass ein Umzug zu einer erhebli-chen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau f374hren werde. Die R374ge der Rechtsbeschwerde, es bed374rfe keiner weiteren Darlegungen, dass sich eine Zwangsr344umung des bewohnten und gewohnten Hauses negativ auf die Heilungschancen auswirke, ist unbegr374ndet. Die einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach 247 765a ZPO kommt nicht schon in Betracht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zu physischen oder psychi-schen Belastungen des Schuldners oder einer seiner Angeh366rigen f374hrt, son-dern nur dann, wenn sie einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die k366rperliche Unversehrtheit bedeutet. Diese Voraus-setzungen werden allein durch den Hinweis auf bestehende Krebserkrankungen eines Familienangeh366rigen nicht darlegt. 7 b) Mit Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Beschwerde-gericht dem sich aus der Vorlage der Bescheinigung des Arztes J. R. ergebenden Vortrag des Beteiligten zu 1, die bei ihm bestehende latente Suizidgefahr werde durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfah-rens aufrechterhalten und verst344rkt, nicht durch Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens nachgegangen ist. 8 aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das Beschwerdegericht erkannt hat, dass die schriftliche 304u337erung des Arztes J. R. - die mit "344rztliche Bescheinigung" 374berschrieben ist, von dem Gericht aber durchweg als "Gutach-ten" bezeichnet wird - verfahrensrechtlich als qualifizierter Vortrag des Beteilig-ten zu 1 und nicht etwa als Sachverst344ndigengutachten anzusehen ist. 9 - 6 - (1) Das Beschwerdegericht verweist zur Begr374ndung seiner Annahme, aus dem Vortrag des Beteiligten zu 1 erg344ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte f374r die Gefahr einer ernsthaften und nachhaltigen Verschlechte-rung von dessen Gesundheitszustand bei Fortsetzung des Zwangsversteige-rungsverfahrens, n344mlich zuv366rderst auf die von ihm als zutreffend erachteten Ausf374hrungen des Vollstreckungsgerichts. Dabei verkennt es, dass das Voll-streckungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, der Beteiligte zu 1 m374sse die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz glaubhaft machen. Es hat nicht nur das "Gutachten" des Arztes J. R. als "zur Glaubhaftmachung des Vortrages [des Beteiligten zu 1] nicht geeig-net" angesehen, sondern dem Beteiligten zu 1 Gelegenheit gegeben, "die Glaubhaftmachung seines Antrages205 vorzunehmen", und schlie337lich den An-trag zur374ckgewiesen, weil "keine Glaubhaftmachung des205Vortrages feststell-bar" sei. 10 Eine Glaubhaftmachung (247 294 ZPO) ist im Verfahren nach 247 765a ZPO nicht vorgesehen, vielmehr gelten aufgrund von 247 869 ZPO die allgemeinen Verfahrensgrunds344tze des Zivilprozessrechts. Der Schuldner hat daher die Tat-sachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag st374tzt, und die-se im Streitfall zu beweisen (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm 58.2), wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben sind. Eine Glaubhaftmachung des Vortrags ist weder erforderlich noch ausreichend. Etwas anderes gilt nur f374r einstweilige Eilma337nahmen nach 247 765a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 765a Rn. 28), um die es hier aber nicht geht. 11 (2) Daf374r, dass das Beschwerdegericht die verfahrensrechtliche Bedeu-tung der 344rztlichen Bescheinigung verkannt hat, spricht auch, dass es annimmt, das "Gutachten" sei "nicht unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen (247 410 Abs. 1 ZPO)" erstattet worden. Die Vorschrift des 247 410 Abs. 1 ZPO re- 12 - 7 - gelt den Beweis durch Sachverst344ndige und ist deshalb auf Gutachten, die eine Partei selbst eingeholt hat, nicht anwendbar. Bei einem solchen Privatgutachten handelt es sich vielmehr um substantiierten Parteivortrag (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197, 3199 mwN). bb) Aber auch wenn das Beschwerdegericht erkannt haben sollte, dass es sich bei der Best344tigung des Arztes nicht um ein Gutachten, sondern um substantiierten Parteivortrag handelt, erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Die Gerichte haben durch ihre Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines Vor-bringens, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeintr344chtigungen, be-sonders sorgf344ltig nachgegangen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1972, 1973 mwN). 13 Dabei muss die Gefahr solcher Beeintr344chtigungen zwar vorgetragen sein; entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind an die Konkretisie-rung dieser Gefahr aber keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG d374rfen - umgekehrt - gerade keine 374berzogenen Anforderungen an die Darle-gungslast des Schuldners gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner we-der verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu 374berzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Bei-bringung von Attesten nachweisen. Bestehen, wie hier, hinreichende Anhalts-punkte f374r die Annahme einer Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaf-tigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachver-st344ndige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen. 14 - 8 - Die Erheblichkeit des Vortrags, bei dem Beteiligten zu 1 bestehe eine la-tente Suizidgefahr, die durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfah-rens aufrechterhalten und verst344rkt werde, durfte nicht deshalb verneint wer-den, weil der Arzt J. R. kein Facharzt f374r Neurologie und Psychia- trie und deshalb nach 247 20 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Landes344rzte-kammer Brandenburg grunds344tzlich nicht berechtigt ist, den Facharzt H. -J. R. zu vertreten und 344rztliche Bescheinigungen, wie gesche-hen, unter dessen Briefkopf zu erstellen. Eine ernsthafte und erhebliche Gefahr f374r das Leben und die k366rperliche Unversehrtheit des Schuldners oder einer seiner Angeh366rigen kann auch durch die Stellungnahme eines Allgemeinmedi-ziners substantiiert werden. Dass J. R. Arzt ist und als solcher praktizieren darf, stellt das Beschwerdegericht nicht in Abrede. Der Versto337 ge-gen die Berufsordnung l344sst f374r sich genommen auch nicht den Schluss zu, dass der Arzt unglaubw374rdig ist, also vors344tzlich eine falsche Diagnose gestellt hat. 15 Auch aus den von dem Beschwerdegericht angef374hrten Schreib- oder 334bertragungsfehlern (psychischer Befund vom 12. November 2009, Bezeich-nung des Beteiligten zu 1 als "die Patientin") konnte ohne weitere Sachaufkl344-rung nicht geschlossen werden, der Arzt habe ein "Gef344lligkeitsgutachten" er-stellt. Vielmehr h344tte, wenn die Ablehnung von Vollstreckungsschutz hierauf gest374tzt werden sollte, der Grund f374r die unzutreffenden Angaben aufgekl344rt werden m374ssen. Entsprechendes gilt f374r den Vorwurf, in einem anderen Verfah-ren l344ge dem Gericht ein Gutachten des Arztes mit teilweise wortgetreuen Aus-f374hrungen vor. 16 Hiervon konnte das Beschwerdegericht nicht deshalb absehen, weil es am 1. M344rz 2010 auf die unzutreffenden Angaben in der 344rztlichen Bescheini-gung hingewiesen hatte, ohne dass der Beteiligte zu 1 sich dazu ge344u337ert hat. Aus dem Hinweis ergab sich n344mlich, dass das Gericht die 344rztliche Bescheini- 17 - 9 - gung aus mehreren Gr374nden f374r unbrauchbar hielt, und zwar auch aus solchen, die von dem Beteiligten zu 1 nicht ausger344umt werden konnten (zB der Versto337 gegen die Berufsordnung). Demgem344337 hat das Beschwerdegericht dem Betei-ligten zu 1 auch nicht etwa Gelegenheit gegeben, zu den Einw344nden gegen die 344rztliche Bescheinigung Stellung zu nehmen, sondern hat anheimgestellt, ein aussagekr344ftiges psychiatrisches Attest, d.h. die Bescheinigung eines anderen Arztes, vorzulegen. Versprach eine Aufkl344rung dar374ber, dass es sich bei den unzutreffenden Angaben (m366glicherweise) um einen Schreibfehler oder ein sonstiges Versehen des Arztes handelt, aber keinen Erfolg, weil das Beschwer-degericht zu erkennen gegeben hatte, dass es dessen Bescheinigung auch aus anderen Gr374nden f374r unglaubw374rdig hielt, kann dem Beteiligten zu 1 nicht vor-gehalten werden, dass er eine solche Richtigstellung unterlassen hat. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben, er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 18 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es nunmehr darauf ankommt, ob bei Fortsetzung des Verfahrens, unter Ber374cksichtigung der im M344rz 2010 von dem Beteiligten zu 1 begonnenen psychotherapeutischen Behandlung, auch jetzt noch mit ernsthaften Gefahren f374r dessen Leben oder k366rperliche Unversehrtheit zu rechnen ist, was dieser zun344chst darzutun hat. 334ber den Vortrag, der den 374brigen Verfahrensbeteiligten zwecks Gew344hrung rechtlichen Geh366rs zur Kenntnis zu geben ist, muss gegebenenfalls Beweis er-hoben werden (zu den Anforderungen an die W374rdigung vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 199/09, juris). Festzustellen ist, ob bei einem endg374ltigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags-beschlusses ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Der Nachweis, dass es bei Fortsetzung des Verfahrens zu einer Selbstt366tung kom- 19 - 10 - men wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 Rn. 23, juris). Ist danach von einer ernsthaften Suizidgefahr auszugehen, wird weiter zu pr374fen sein, ob dieser Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, zum Beispiel durch eine einstweilige Unterbringung des Beteiligten zu 1 (vgl. n344her Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720 f.). F374r das in diesem Fall notwendige Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstre-ckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588) verwiesen. 20 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 10.12.2009 - 3 K 254/08 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.03.2010 - 19 T 76/10 -
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