BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/13 vom 9. Mai 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Pr of. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den B e- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 30.100 2.424,41 56.000 für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 und 4. Gründe: I. Im Grundbuch der eingangs genannten Teileigent umseinheit der Beteili g- ten zu 2 ist seit dem 20. Januar 1999 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 - die Wohnungse i- gentümergemeinschaft, zu deren Anlage das Teileigentum gehört - betreibt w e- gen tit ulierter Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2008 die Zwangsversteig e- rung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 wegen der A n- sprüche der Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG angeordnet. Vor dem Ve rsteigerungstermin haben die Beteiligten zu 3 und 4 mitgeteilt, dass die Teileigentumseinheit am 15. Februar 2013 an sie aufgelassen worden sei und sie ihre Eintragung als 1 - 3 - Eigentümer beantragt hätten. Die Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt. In de m Versteigerungstermin am 21. Februar 2013 hat das Vollstreckungsg e- richt die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist dem Beteiligten zu 5 als Meistbietendem der Zuschlag erteilt worden; die Vormerk ung ist in dem Zuschlagsbeschluss nicht als bestehenbleibendes Recht aufgeführt. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsb e- schwerde wollen sie die Aufnahme der zu ihren Gunsten eingetragenen Aufla s- sungsvormerkung in das geringste Gebot erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Verfahren sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 ZVG aufzuheben. Dies setze voraus, dass die Umschreibung des Eige n- tums im Grund buch aufgrund der Auflassungsvormerkung erfolgt sei; dazu sei es aber nicht gekommen. Die Auflassungsvormerkung sei zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden, weil sie gegenüber den Ansprüchen der betreibenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG nachrangig sei. Zwar werde die Vormerkung in § 10 ZVG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach zutreffender Ansicht falle sie aber in die Rangkla s- se 4 des § 10 Abs. 1 ZVG; hieraus ergebe sich ihre Nachrangigkeit gegenüber A nsprüchen, die der Rangklasse 2 zuzuordnen seien. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weil eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht v e r- 2 3 4 5 - 4 - standenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZfIR 2013, 23 Rn. 11 mwN), ist d er Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 dahingehend auszulegen, dass sie die Versagung des Zuschlags begehren; nur diese, nicht a ber die beantragte Änderung des g e- ringsten Gebots kann mit der Rechtsbeschwerde erreicht werden. Ein Z u- schlagsversagungsgrund liegt jedoch nicht vor. 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet verneint das Beschwerdegericht der Sache nach e inen Zuschlagsversagungsgrund g e- mäß § 83 Nr. 5 ZVG. Nach dieser Bestimmung ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Recht eines Beteiligten der Fortsetzung des Verfahrens entgege n- steht. Ist ein solches Recht aus dem Grundbuch ersichtlich, hat das Vollstr e- cku ngsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufzuheben oder einstweilen einzustellen bzw. gemäß § 33 ZVG den Zuschlag zu versagen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG lagen aber schon deshalb nicht vor, weil eine Umschreibung des Eigen tums aufgrund des vorgemerkten A n- spruchs auf die Beteiligten zu 3 und 4 nicht erfolgt ist. Die Auflassung svorme r- kung als solche stellt kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG dar (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Okt o- ber 1966 - V ZR 11/64, BGHZ 46, 124, 126 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 f. jeweils mwN). 2. Ebenso wenig ist der Zuschlag wegen einer Verletzung der Vorschri f- ten über die Feststellung des geringsten Gebots im Si nne von § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Beteiligten zu 3 und 4 im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das g e- ringste Gebot aufgenommen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bez ug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache V ZB 123/13 (vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ), der eine weitere Teil - 6 7 - 5 - eigentumseinheit der Beteiligten zu 2 und einen parallel gelagerten Sachverhalt betrifft. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). D er Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Zuschlags, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1, 3 und 4 richtet sich nach § 26 Nr. 1 RVG. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Wein land Vorinstanzen: AG Tettnang, Entscheidung vom 21.02.2013 - K 36/10 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 6 T 22/13 - 8 9
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