BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/14 vom 22. Oktober 2014 in de r Überstellungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin - III - VO) Art. 28; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenth G entspricht nicht den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n Dublin - III - Verordnung, wonach die objektiven Kriterien, die Fluchtgefahr begründen, gesetzlich festgelegt sein müssen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland kann die Haft zur Sicherung von Überstellungsve r- fahren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung daher nicht auf eine unerlaubte Einreise des Betroffenen gestützt werden. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14 - LG Frankfurt (Oder) AG Eisenhüttenstadt - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 22. Oktober 20 1 4 durch d ie V or sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhütte n- stadt vom 11. Februar 2014 de n Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichts kosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträ gt Gründe: I. Der Betroffene wurde in der Nacht des 3 . Februar 2014 von Beamten der beteiligten Behörde in dem Berlin - Warschau - Express zug auf der Fahrt nach Berlin ohne Reisedokumente und ohne Aufenthaltstitel für Deutschland ang e- troffen und festgenommen. Eine Recherche im EURODAC - Register ergab, 1 - 3 - dass er schon im Jahr 2013 in Schweden Asyl beantragt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2014 die Zurüc k- schiebung des Betroffenen nach Schweden. A uf Antrag d er beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sich e- rung der Zurückschiebung bis zum 11. Februar 2014 an. Aus der Haft beantra g- te der Betroffene am 5. Februar schriftlich Asyl. Das zuständige Bundesamt richtete am 7. Februar 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat da s Amtsgericht im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2014 weitere Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 20 . März 2014 angeordnet und diese Anordnung auf die Haftgründe der unerlaubten Einreise und der Fluchtgefahr gestützt . Die Besch werde des Betroffenen hat das Landgericht mit der Maßg a- be zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 18. März 2014 angeordnet we r- d e, dem Tag, an dem die Zurückschiebung des Betroffenen erfolgen sollte und auch erfolgt ist. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwe r- de, mit welcher er die Feststellung beantragt, durch die angeordnete Haft in seinen Rechten verletzt worde n zu sein. II. Das Beschwerdegericht meint, d er Haftanordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen . Der Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor. Einer Anwendung dieser Vorschrift st e- he Art. 28 der V erordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drit t- 2 3 - 4 - staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitg liedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. Nr. L 180 S. 31 fortan Dublin - III - Verordnung) nicht entgegen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre eingeschränkte Aufrech t- erhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rec h- ten verletzt , weil die Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbereich der Dublin - III - Verordnung bis zu ein er gesetzlichen Ne u- ordnung der Haftgründe weder auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG noch auf den der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufen t hG gestützt werden kann. 1. Die Dublin - III - Verordnung is t auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sie gilt nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 auch, wenn das Gesuch um Au f- nahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde , hier mit dem Wiederaufnahmeersuchen des zuständigen Bundesamts an Polen a m 7. Februar 2014. 2. Die Gründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Betroffenen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Überstellungshaft) regelt Art. 28 Abs. 2 der Dub lin - III - V erordnung m it unmittelbare r Geltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark (Erwägungsgründe 41 f.), eigenständig und abschließend. Zugelassen ist die Haft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vo r- 4 5 6 - 5 - schrift nur, wenn Fluchtgefahr besteht, nicht aus anderen Gründen (Senat, B e- schluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 11 f.). 3. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsang e- höriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese objektiven Gründe sind nach der genannten Vo rschrift durch den nationalen Gesetzgeber selbst festzulegen. a) Den Zweck dieser Festlegung hat die Europäische Kommission in der Begründung des Entwurfs der Verordnung wie folgt beschrieben ( veröffentlicht in BR - Drucks. 965/08 S. 6): ellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage des Dublin - Verfahrens nicht willkürlich erfolgt, wird e i- ne begrenzte Zahl von Gründen für die Ingewahrsamnahme vorgeschl a- Damit sind aber nicht unterschiedliche Haftgründe nach de m Modell des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gemeint. Vielmehr soll der nationale Gesetzgeber Tatbestände festlegen, die die Fluchtgefahr als einzigen unionsrechtlich ane r- kannten Haftgrund zur Sicherung der (Wieder - ) Aufnahme Betroffener durch andere Mitglieds taaten der Europäischen Union konkretisieren und so eine gleichmäßige Anwendung sicherstellen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 14). b) Dieser A ufgabe kann der nationale Gesetzgeber nicht nur durch die Schaffung neue r gesetzlicher Tatbestände, sondern auch durch die Beibeha l- 7 8 9 10 - 6 - tung bestehender Tatbestände genügen. Das setzt aber voraus, dass die b e- stehende n Haftgründe im nationalen Recht so ausgestaltet sind, dass sie nur bei Vorliegen von objektiven, gesetzlich festgele gten Kriterien verwirklicht we r- den, welche die Annahme einer Fluchtgefahr begründen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31). Diese Eignung hat der Senat bei den Haftgründen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG b e- ja ht, bei dem nicht näher konkretisierten Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG dagegen verneint (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31). c) Auch der Haftgrund der unerlaubten Einrei se nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, was der Senat bislang offen gelassen hat (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 29 f.) und jetzt en t- scheidet, zur Konkretisierung der Fluchtgefahr nach Art. 28 und Art. 2 Buchst a- be n der Dublin - III - Verordnung ungeeignet, weshalb die von der beteiligten B e- hörde aufgeworfene Frage, ob der Asylantrag des Betroffenen d i e Annahme einer unerlaubten Einreise hinderte , dahinstehen kann. Allerdings können die Umstände einer unerlaubte n Einreise im Sinne von Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung zu der Annahme Anlass geben, der Betro ffene könnte sich der Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den e r- suchten Mitgliedstaat durch Flucht entziehen. Darauf stellt § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 A ufenthG aber gerade nicht ab. Unerlaubt ist eine Ein reise nach § 14 Abs. 1 AufenthG vielmehr, wenn sie ohne gültigen Pass oder Passersatz (Nummer 1), ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (Nummer 2), mit einem erschlichenen Visum (Numm er 2a) oder entgegen e i- nem Einreiseverbot (Nummer 3) erfolgt. Die näheren tatsächlichen Umstände der Einreise spiele n keine Rolle. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann auch 11 12 - 7 - nicht mit der Maßgabe angewendet werden, dass die näheren Umstände der Einreise , etwa der Einsatz von Schleusern, erwarten lassen, dass sich der B e- troffene der Zurückschiebung durch Flucht entzieht. W elche Umstände dafür maßgeblich sein sollen, soll nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung gerade nicht der Richter im Einzelfal l, sondern der Gesetzgeber durch (typisi e- rende) Beschreibung von Fallgruppen festlegen. 4. D er Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. D er dem nationalen Geset z- geber mit Art. 2 Buch stabe n der Dublin - III - Verordnung erteilte Konkretisi e- rungsauftrag ergibt sich aus der Vorschrift klar und eindeutig. Bei solchen Vo r- schriften besteht eine u nionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 - C.I.L.F. I.T., Slg . 1982, 3415 Rn. 16; weit e- r e Nachweise bei Schmidt - Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenle h- re, 2. Aufl., § 23 Rn. 31). 13 - 8 - 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG a b- gesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 11.02.2014 - 23 XIV 13/14 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.02.2014 - 15 T 25/14 - 14
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