ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/16 vom 29. Juni 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. K azele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenst andswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.216.069,39 Gründe: I. Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Grundstück s- kaufvertrag geltend. Das Landgericht hat mit dem am 15. Oktober 2015 zug e- stellten Urteil der Klage teilweise stattgege ben und den Kläger auf die Wide r- klage zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt. Die Frist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung des Klägers wurde bis zum 12. Januar 2016 verlängert. An diesem Tag begann ein Rechtsanwalt im Büro des Prozessb e- v ollmächtigten des Klägers um 23.51 Uhr, die 39 - seitige Berufungsbegrü n- dungsschrift per Telefax an das Landgericht zu verse nden. Dort gingen 35 Se i- ten ein, die übrigen Seiten, d arunter die jenige mit der Unterschrift, fehlten. Bei demselben Empfangsgerät des Landgerichts ging am 13. Januar 2016 die B e- rufungsschrift vollständig per Telefax ein. Die Aufzeichnung durch das Em p- fangsgerät gibt den Übermittlungsbeginn mit 00.08 Uhr und die Übermittlung s- dauer mit 18 Minuten und 10 Sekunden an. 1 - 3 - Nachdem der Vorsitz ende des Berufungssenats den Kläger mit Verf ü- gung vom 13. Januar 2016 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat dieser mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwi e- sen, sein Prozessbevollmächtigter habe die Rechtsanwaltsangestellte N . am Tag des Fristablaufs beauftragt, die Berufungsbegründungsschrift einem Sozietätsmitglied zur Unterschrift vorzulegen und an das Oberlandesg e- richt per Tele fax zu übersenden. Der Sozius habe den Schriftsatz um ca. 18.00 Uhr unterschrieben und der Büroangestellten mit der Bemerkung zurüc k- gereicht, die Fristen zu beachten. Diese habe zwar sonstige fristgebundene und eilbedürftige Angelegenheiten erledigt, jedoc h vergessen, sich davon zu übe r- zeugen, dass die Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Oberla n- desgericht gesendet worden sei. Gegen 23.15 Uhr habe sein Prozessbevol l- mächtigter in einem Telefonat mit dem in der Kanzlei angestellten Rechtsanwalt S . nachgefragt, ob die Berufungsbegründung per Telefax versandt worden sei. Bei einer unverzüglich eingeleiteten Überprüfung habe dieser zwar den unterzeichneten Schriftsatz in der Akte gefunden, nicht jedoch einen Se n- debericht. Um 23.41 Uhr und um 23.49 Uhr habe Rechtsanwalt S . zwei vergebliche Versuche unternommen, den Berufungsbegründungsschrif t- satz an das Oberlandesgericht zu faxen. Die Faxnummer sei richtig eingegeben worden, das Telefax gerät sei laut der Sendeberichte aber nicht empfangsbereit gewesen. In dem Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers würden säm t- liche Fristen in einem gesonderten Fristenkalender notiert. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege unter anderem der Büroangestellten N . . B ei ihr handele es sich um eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte mit fünfjähriger Berufserfahrung. Zur Glaubhaf t- machung hat sich der Kläger auf d ie eidesstattlichen Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwaltsangestellten N . und von Rechtsanwalt S . berufen. 2 - 4 - Das Oberlandes gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung als unzuläs sig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da eine vol l- ständige Berufungs begründungs schrift erst nach Abla uf der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 12. Januar 2016 verlängerten Frist eingegangen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- mäß § 233 ZPO nicht vorlägen. Der Kläger habe ein Verschulden seines Pr o- zessbevollmächt igten, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht ausgeräumt. Er habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass i n dessen Büro hinreichende organisatorische Vorkehrungen ge troffen worden seien, die eine effektive Ausgangskontrolle per Telefax v ersandter fristgebundener Schriftsätze gewährleisteten. Insbesondere sei dem Vortrag des Klägers und den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu entnehmen, dass eine allgemeine Anweisung best anden habe , die im Fristenkalender ein getragene Berufungsb e- gründ ungsfrist erst zu löschen, wenn bei Übermittlung per Telefax eine Kontro l- le anhand des Sendeberichts erfolgt sei. Das Verschulden werde nicht dadurch ausgeräumt, dass Rechtsan walt S . vergeblich versucht habe, die Berufungsbegründung frist wahrend an das Oberlandesgericht zu senden. Aus den Faxempfangsberichten des Oberlandesgerichts ergäben sich für den Zei t- raum vom 11. Januar 2016 bis 14. Januar 2016 keine Anhaltspunkte für etwa i- ge Störungen im Bereich d es Empfangsgeräts. E ine technische S törung im Übertragungsnetz sei weder dargetan noch glaub haft gemacht worden. Es h a- be zudem den Sorgfaltsanforderungen nicht entsprochen , mit der Übersendung des 39 - seitigen Berufungsbegründungsschriftsatzes erst um 23.41 Uhr zu b e- ginnen. Dies beinhalte, ge rade unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übe r- tragungsdauer von 18 Minuten und 10 Sekunden , nicht die erforderliche S i- cherheitsre serve. 3 4 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig wäre sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die form - und fristge recht bea n- tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Kläger s als unzulässig verworfen hat , entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die w e- der fortzubilden noch z u ergänzen ist. 2. Der Kläger hat ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Org a- nisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt . Die Annahme de s Berufungsgericht s, den Darlegungen in dem Wiedereinsetzung s- antrag lasse sich nicht ent nehmen , dass in der Kanzlei des Prozessbevollmäc h- tigten eine hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebu n- dener Schriftsätze gewährleis tet war, ist rechtsfeh l erfrei. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der R echtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermit t- lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermit t- lung vollständig und an den ri chtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senat, Beschluss vom 5 6 7 8 - 6 - 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 28; Beschluss vom 18. Fe b- ruar 2016 - V ZB 86/15, NJW - RR 2016, 636 Rn. 7 ; jeweils mwN) . Diese zwi n- gend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer ko n- kreten Einzelanweisung ergeben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn . 28; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12). Außerdem gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anor d- nung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende ein es jeden Arbeitstags anhand des Friste n- kalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig übe r- prüft wird (Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZB 1 7/16, NJW - RR 2016, 1403 Rn. 13; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8). Wenn eine allgemeine Kanzlei anweisung zur Überprüfung eines per Telefax übermittelten Schriftstücks anhand des Sendeprotokolls fehlt, muss die Prüfung der Erledigung der fri stgebundenen Sachen am Abend auch eine i n- haltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen. Besteht eine solche Kanzle i- anweisung, gehört zu der Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitst a- ges, dass die damit beauftragte Bürokraft überprüft, ob überhaupt ei n Sendeb e- richt vorliegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 1 0 mwN). b ) Gemessen daran hat der Kläger nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter eine wirksame Ausgangskont rolle fristwahrender Schriftsätze organisiert hat. Das Berufungsgericht hat die eidesstattlichen Versicherungen rechtsfehlerfrei g e- würdigt. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die eidesstattliche Versicherung 9 10 - 7 - d er Kanzleiangestell ten, in der diese erklär t, sie müss e versehentlich den Se n- debericht einer anderen Angelegenheit gedanklich der Berufungsbegründung zugeordnet und anschließend die Frist aus dem Fristenkalender gestrichen h a- ben. Anders könne sie sich den Vorgang nicht erklären. Sie sei sich sicher g e- wesen, den Schriftsatz noch selbst am 12. Januar 2016 per Telefax versandt zu haben. Andernfalls hätte sie die Frist nicht vor Verlassen des Büros aus dem Fris tenkalender gestrichen. Dieser Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung macht im Gegenteil d eutlich, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächti g- ten des Klägers nicht die Anweisung gegeben hat, den Versand fristwahrender Schriftsätze per Telefax anhand des ausgedruckten Sendeberichts zu überpr ü- fen und die Frist im Fristenkalender erst nach ein er solchen Kontrolle zu stre i- chen. Bei einer solchen Ausgangskontrolle wäre n das Fehlen des Sendeprot o- kolls und damit die gedankliche Verwechslung ohne weiteres aufgefallen. Das wird durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsa nwalts S . , er habe den ausgedruckten Sendebericht in der Akte vermisst , bestätigt. Hätte darüber hinaus die allgemeine Anweisung bestanden, die Erledigung der fris t- gebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages noch einmal sel b- ständig zu überprüfen, wäre jeden falls dann festgestellt worden, dass sich in der Akte kein Sendebericht befindet. c) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Berufungsgericht nicht ve r- pflichtet, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erken n- bar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31; Beschluss vom 30. Se p- tember 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Au s- gangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt 11 - 8 - auch ohne richterlich e Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wi e- dereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern e r- laubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisa torische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN). 3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die fehlerhafte Ausgangskontrolle ursächlich für die Versäumung der Ber u- f ungsbegründungsfrist geworden ist. a ) Das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fe h- lern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist nicht de s- wegen unerheblich, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers bzw. de ssen angestellte r Rechtsanwalt S . der Rechtsanwaltsgehilfin in Bezug auf die Versendung der Berufungsbegründungsschrift eine konkrete Einzelanwe i- sung erteilt habe n . Zwar können für einen konkreten Fall erteilte genaue Anwe i- sungen, die eine Fristwa hrung gewährleisten, allgemeine organisatorische Vo r- kehrungen entbehrlich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2015 V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 14). Das ist aber nicht der Fall, wenn - wie hier - die Anweisung nur darin besteht, einen Schrifts atz per Telefax zu übermi t- t eln und die Fristen zu beachten, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schrift - sä tze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 3. D e- zember 2015 - V ZB 72/15, aaO Rn. 15). b) Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten hat seine rechtliche Erh eblichkeit auch nicht durch ein späteres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis 12 13 14 - 9 - verloren (sog. überholende Kausalität; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW - RR 2010, 1100 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 11) . Das w ä- re anzunehmen , wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen h ätte , die bei einem im Übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten ( vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW - RR 2004, 1217 mwN). Daran fehlt es. a a ) Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zweimal ve r- sucht, die Berufungsbegründungsschrift am 12. Januar 2016 direkt an das B e- rufungsgericht per Telefax zu übermitteln. Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Fe bruar 2001 - V ZB 33/00, NJW - RR 2001, 916 ; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, NJW - RR 2016, 816 Rn. 9; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 9; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8 ). b b ) Der Kl äger hat eine Störung des Empfangsgeräts im Oberlandesg e- rich t jedoch nicht glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich aus den Faxempfangsberic h- ten für den Anschluss des Oberlandesgerichts f ür den Z eitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2016 keine Anhaltspunkte für eine etwaige Störung im 15 16 17 - 10 - Betrieb des Empfangsgeräts erg e ben. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Sie zeigt auch nicht auf, dass sich den Sende berichten des Telefaxgeräts des P rozessbevollmächtigten des Klägers eine Störung des Faxgeräts des Oberlandesgerichts zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs am 12. Januar 2016 entnehmen lässt . Vor diesem Hintergrund ist nicht er sichtlich , warum das Berufungsgericht eine Auskunft bei dem Präsidenten des Oberla n- desgerichts über die Funktionsfähigkeit des Empfangsgeräts hätte einholen müssen . Es kann daher offen bleiben, ob dem Prozessbevollmächtigte n des Kl ä- gers zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er erst um 23. 41 Uhr des letzten Tages der Frist damit begonnen hat , eine 39 - seitige Berufungsbegründung s- schrift per Telefax zu übermitteln (vgl. zu einem Sicherheitszuschlag BVerfGE 135, 126 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I Z B 43/16, ZInsO 2017, 730 Rn. 10; Beschluss vom 27. Nov ember 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8) . 18 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO . Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.10.2015 - 15 O 52/14 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.07.2016 - 4 U 130/15 - 19
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