BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/07 vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Oktober 2007 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Olpe vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Der Beteiligten zu 4 wird der Zuschlag auf das in dem Versteige-rungstermin des Amtsgerichts Olpe vom 14. Juni 2007 abgegebe-ne Gebot von 85.000 200 versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 85.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im Ein-gang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks der Beteiligten zu 1. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 200 festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Be-teiligten zu 3 im eigenen Namen ein Gebot von 50.000 200 ab. Das Vollstreckungs-gericht versagte den Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Termin 2 - 3 - betrug das Meistgebot 29.000 200. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht den Zu-schlag gem344337 247 33 ZVG, nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 die einstweilige Ein-stellung des Verfahrens bewilligt hatten. Das einzige in dem dritten Termin abge-gebene Gebot wurde zur374ckgewiesen, da der Bieter die verlangte Sicherheit nicht leistete. Nach Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden wa-ren, stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren gem344337 247 77 Abs. 1 ZVG ein. Im vierten Termin am 14. Juni 2007 blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Ge-bot von 85.000 200 Meistbietende. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 erteilte das Voll-streckungsgericht den Zuschlag auf dieses Gebot. 3 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde m366chten sie die Versagung des Zuschlags erreichen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-schlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot der Beteiligten zu 4 mit 85.000 200 die 5/10-Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Zwar h344tte das Meist-gebot des ersten Termins als unwirksam zur374ckgewiesen werden m374ssen, weil der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 nur mitgesteigert habe, um die Wertgren-ze der 247 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Dieser Verfahrensfehler habe sich aber nicht ausgewirkt. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch erreicht worden, dass der Zuschlag nicht auf das im zweiten Termin abgegebene Meistgebot von 29.000 200 erteilt worden sei. Dass dies nicht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze, sondern im Hinblick auf die Einstellungsbewilligung der betreibenden Gl344ubiger erfolgt sei, schade nicht. Ma337geblich sei, dass der Versagungsgrund des 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorgelegen habe. 5 - 4 - III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gl344ubigervertreters unwirksam und damit nicht geeignet war, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 172, 218; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360; Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 75/07, WM 2008, 304). 7 Richtig ist auch, dass die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fortgalt. Ohne die Einstellungsbewilli-gung der betreibenden Gl344ubigerinnen (247 30 ZVG) w344re der Zuschlag auf das Ge-bot von 29.000 200 deshalb nach 247 85a Abs. 1 ZVG zu versagen gewesen mit der Folge, dass die 5/10-Wertgrenze in dem folgenden Termin nicht mehr gegolten h344tte. 8 Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass diese Rechtsfolge eingetreten ist, obwohl es zu einer Zuschlagsversagung nach 247 85a Abs. 1 ZVG nicht gekommen ist. Wird das Verfahren nach 247 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG einstweilen eingestellt, f374hrt dies dazu, dass das Gebot erlischt (247 72 Abs. 3 ZVG). Zwar macht 247 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann aber, wie hier auch geschehen, nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert lediglich vor374bergehend das Erl366- 9 - 5 - schen des Gebots, n344mlich bis zu der - hier gegebenen - Rechtskraft des Versa-gungsbeschlusses (247 86 ZVG). Sp344testens dann erweist sich auch in diesem Fall die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln 374ber die Zuschlagsversagung nach 247 85a ZVG nicht erfasst und f374hrt des-halb nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, ver366ffentlicht bei juris; Beschluss vom 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360; vgl. dazu Keller, ZfIR 2008, 134). Nachdem der dritte Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten ebenfalls ergebnislos war, galt die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in dem vier-ten Termin vom 14. Juni 2007 fort, so dass dem darunter liegenden Gebot der Be-teiligten zu 4 der Zuschlag zu versagen ist. 10 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beteiligte zu 4 374ber das Gebot von 85.000 200 hinaus 204zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinanderset-zung223 weitere 4.500 200 und damit die H344lfte des festgesetzten Verkehrswerts an die Beteiligte zu 2 gezahlt hat. Diese freiwillige Zahlung 344ndert nichts daran, dass die Beteiligten zu 1 den zu Unrecht erteilten Zuschlag anfechten k366nnen, um die ihnen nach dem Gesetz zustehende neue Verwertungschance in Form eines weiteren Versteigerungstermins zu erreichen. 11 - 6 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschlie337enden Rechtsbeschwerdever-fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374-berstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Olpe, Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 53/98 - LG Siegen, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 T 301/07 -
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