BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12 5 /12 v om 28 . Nov ember 201 4 in der Ab schiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Nov ember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2012 aufgehoben . Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsg erichts Hann o- ver vom 26. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Vechta auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: Die A nordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit 1 - 3 - unter Ver stoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 C - 473/13 und C - 514/13, ECLI:EU:C:2014:2095, Rn. 32) vollzogen werden würde. Der Betroffene kann sich unmittel bar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanordnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2011 - 44 XIV 200/11 B - LG Hannover, Entscheidung vom 1 8.06.2012 - 8 T 69/11 -
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