BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 126/02 vom10. Juni 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 520 Abs. 2Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beiAngabe eines falschen Aktenzeichens.BGH, Beschluß vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -LG KarlsruheAG Karlsruhe - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß derIX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhezurückverwiesen.Beschwerdewert: 3.067,75 Gründe: I.Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren - 3 C 37/02 AmtsgerichtKarlsruhe - auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkosten sowie indem Verfahren - 4 C 597/01 Amtsgericht Karlsruhe - auf Räumung der Mietsa-che in Anspruch genommen. In dem Räumungsverfahren hat das AmtsgerichtKarlsruhe die Klage durch das dem Kläger am 15. August 2002 zugestellte Ur-teil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom - 3 -16. September 2002 dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wirdbeim Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 222/02 geführt.In der Forderungssache hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage mitUrteil vom 27. August 2002, das dem Kläger am 29. August 2002 zugestelltworden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gleichfalls Berufungeingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim Landgericht Karlsruhe unter demAktenzeichen 9 S 237/02 geführt.Am 15. Oktober 2002 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einenFristverlängerungsantrag in dem Räumungsverfahren gestellt. Er enthält jedochirrtümlich das Aktenzeichen 9 S 237/02 der Zahlungsklage. In dem Fristverlän-gerungsantrag heißt es:"... bitte ich höflich darum, die heute ablaufende Berufungsbe-gründungsfrist um einen Monat bis zum 15. November 2002 zuverlängern."Am 17. Oktober 2002 ging dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers indem Verfahren auf Zahlung rückständiger Mietzinsen - 9 S 237/02 - eine Frist-verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2002 mit dem Vermerk zu, daß dieBerufungsbegründungsfrist erst am 29. Oktober 2002 abgelaufen wäre. Darauf-hin beantragte der Kläger in dem vorliegenden Räumungsverfahren mit Schrift-satz vom 17. Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antragverband er mit einem erneuten Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin,daß sein Antrag vom 15. Oktober 2002 das Verfahren - 9 S 222/02 - betreffe.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 wies das Landgericht den Klägerdarauf hin, daß es beabsichtige, die Berufung in dem Räumungsverfahren - 9 S222/02 - mangels fristgerechtem Eingang der Begründung als unzulässig zuverwerfen. In der Verfügung heißt es zudem: - 4 -"Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Akten wurde festge-stellt, daß die in dem weiteren Verfahren derselben Parteien - 9 S237/02 - beantragte und mit Verfügung vom 16.10.2002 gewährteFristverlängerung möglicherweise das vorliegende Verfahren hättebetreffen sollen."Der Kammervorsitzende hat nunmehr in dem Räumungsverfahren durchVerfügung vom 18. Oktober 2002 die Berufungsbegründungsfrist bis zum15. November 2002 vorbehaltlich der Entscheidung über den Wiedereinset-zungsantrag verlängert. Die Berufungsbegründung des Klägers ist am15. November 2002 beim Landgericht eingegangen.Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegenrichtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuläs-sig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) undauch begründet.1. Das Landgericht hat ausgeführt:Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da er dasRechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet habe.Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei am 15. Oktober 2002 abge-laufen. Die Frist sei auch nicht durch das vom Prozeßbevollmächtigten unterdem falschen Aktenzeichen des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallel-verfahrens der Parteien eingereichte Gesuch auf Fristverlängerung gewahrt.Für die Fristwahrung durch das Fristverlängerungsgesuch sei ebenso wie bei - 5 -Berufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare Zuordnungdes Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich. Der Schriftsatz vom15. Oktober 2002 sei aber angesichts des angegebenen Aktenzeichens einesanderen anhängigen Verfahrens weder eindeutig noch hinreichend sicher derBerufung zuzuordnen.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Berufung ist fristgerecht am 15. November 2002 begründet worden,so daß es auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht ankommt. DerAnnahme des Berufungsgerichts, der Antrag des Klägers auf Verlängerung derBerufungsbegründungsfrist vom 15. Oktober 2002 betreffe die Forderungssa-chen der Parteien und nicht das vorliegende Räumungsverfahren, kann nichtgefolgt werden.Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sieorientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, wasnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-denen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR94/98, NJW-RR 2000, 1446; Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99,NJW 2000, 3216 unter II 1). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorlie-gend zu dem Ergebnis, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am15. Oktober 2002 einen Fristverlängerungsantrag in dem vorliegenden Räu-mungsverfahren gestellt hat. Das in diesem Antrag angegebene Aktenzeichen9 S 237/02 wies zwar auf das unter diesem Aktenzeichen geführte Forderungs-verfahren derselben Parteien vor derselben Berufungskammer hin. Da aber indem Schriftsatz um Verlängerung der "heute ablaufenden Berufungsbegrün-dungsfrist" gebeten wurde, wobei das Wort "heute" und das Enddatum, bis zu - 6 -dem die "um einen Monat" zu verlängernde Frist erstreckt werden sollte, der15. November 2002, fettgedruckt wiedergegeben sind, bezog sich dieser Antragobjektiv auf das Räumungsverfahren. Nur in dem vorliegenden Räumungsver-fahren derselben Parteien vor diesem Gericht endete ohne Verlängerung dieBerufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2002.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nicht allein auf dasAktenzeichen des Berufungsverfahrens abzustellen. Für den Eingang einer Be-rufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, daß diese vor Ablauf derFrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt war. Das Gesetzschreibt in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auf dieBerufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeord-neten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzei-chens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine ra-sche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die fürdie Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschluß vom 15. April 1982- IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673 unter II). Das gilt grundsätzlich auch für denAntrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auch wenndurch die Angabe des falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber her-beigeführt wurde, in welcher Sache um Fristverlängerung gebeten wurde, istder Antrag, wie dargetan, nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungendes Anwalts dem Räumungsverfahren zuzuordnen.Der Kläger hat mithin die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfristdurch seinen am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzrechtzeitig beantragt. Da die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügungdes Vorsitzenden der Berufungskammer am 18. Oktober 2002 bis15. November 2002 verlängert worden ist, ist diese Verlängerung auch wirk-sam. Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung ist nämlich, daß der Ver- - 7 -längerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht einge-gangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222). Der Kläger hat deshalb mit seinem am15. November 2002 bei der Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz dieBerufung in dem vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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