BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 126/11 vom 13. Oktober 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 13. Oktober 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 28. Februar 2011 und der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 18. April 201 1 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 . Gründe : I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2006 ohne Au f- enthaltstitel und Legitimationspapiere in die Bundesrepublik ein. Gegen ihn wurde nach seiner Festnahme in Saarbrücken mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10. September 2010 Abschiebungshaft bis zum 9. Dezember 2010 an g e- ordnet . Seine Beschwerde blieb erfolglos. In dem Verfahren machte der B e- troffene widersprüchliche Angaben zu seiner Nationalität und zu dem Vorha n- densein und Verbleib seiner algerischen Ausweispapiere. Am 1. Dezember 2010 wurde er der algerischen Botschaft vorgeführt, wo er erklärte, er sei nicht 1 - 3 - bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Die algerische Botschaft kündi g- te an, die Angaben zu r Person zu überprüfen , und erhielt dazu später auch die Finge rabdrücke des Betroffenen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 ordnete das ( nunmehr zuständige ) Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 9. März 2011 an. In der dem vor - ausgegangenen Anhörung erklärte der Vertreter der beteiligten Behörde, es liege ein generelles Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung vor , die Staatsanwalts c haft sei mi t der Abschiebung einverstanden. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vo m 28. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zum 9. Juni 2011 verlängert. Die Beschwerde hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen zurüc k- gewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde , nach seiner Abschiebung am 1. Juni 2011 m it dem Antrag , die Rechtswidrigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft über de n 9. März 2011 hinaus festzuste l- len. II. Das Beschwerdegericht meint, die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf insgesamt neun Monate sei verhältnismäß ig, weil der Betroffene seine Abschiebung verhindert habe. Er sei seinen Mitwi r- kungspflichten nicht nachgekommen. Er habe zunächst zwar erklärt, er habe algerische Papiere, sei aber nicht bereit gewesen, mit seinen Verwandten, bei denen sich diese befänden , Kontakt aufzunehmen. Jetzt bestreite er, algerische Papiere zu haben. Seine fehlende Mitwirkung sei auch ursächlich dafür, dass seine Abschiebung bislang nicht gelungen sei. Dem Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Abschiebung algerischer Staat sangehöriger ohne Papi e- re regelmäßig mehr als sechs Monate in Anspruch nimmt, sei nicht nachzug e- 2 3 - 4 - hen gewesen, weil die Abschiebung innerhalb der verstrichenen sechs Monate nicht erfolgt sei. Sonstige Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Insbeso n- dere lie ge auch das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vor. Dazu verhalte sich der Antrag zwar nicht. Die Behörde habe aber davon ausg e- hen können, dass dem Gericht das allgemeine Einvernehmen der Staatsa n- waltschaft bekannt gewesen sei. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist festzustellen, dass die Verlängerung der Abschiebungshaft von sechs auf neun Monate durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde des Betroff enen durch das Beschwerdegericht den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 1. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon aus dem Fehlen eines zulässigen Haftantrags. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war allerdings zu nächst unzulä s- sig, weil er den Anforderungen der Vorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG an die Begründung eines Haftantrags (dazu Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris ) nicht genügt. Er lässt nämlich erke n- nen, dass gegen den Betrof fenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsve r- fahren betrieben wurde, enthielt indes nicht die gebotenen (Senat , Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGP r ax 2011, 144 Rn. 9 ) Angaben zu dem dann nach § 72 Abs. 4 AufenthG notwendigen Einvernehm en der Staatsanwal t- schaft. Diese waren auch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen vorlag. Von einem solchen generellen Einvernehmen mögen zwar die beteili g- ten Beh örden und Gerichte wissen. Dem B etroffenen, dessen Rechtsverteid i- gung die Antrag sbegründung eine Grundlage geben soll (Senat , Beschlüsse 4 5 6 - 5 - vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 9 ) , ist das aber regelmäßig nicht bekannt. Hier kommt hinzu, dass die Verfügung des Le itenden Oberstaatsa n- walts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 28. Februar 1991 das Einverne h- men nicht unter dem Vorbehalt der Rücknahme im Einzelfall erteilt, sondern nur in Aussicht stellt. Diese r Fehler ist aber für die Zukunft durch die Angaben des Vert reters der beteiligten Behörde bei der Anhörung des Betroffenen zur ersten Verlängerung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht am 8. Dezember 2010 geheilt worden, was möglich ist (Senat , Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, juris Rn. 15 und 136/11, juris Rn. 8 f. ). 2. Durch die Verlängerung der Abschiebungshaft und die Zurückweisung seiner Beschwerde ist der Betroffene aber deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Voraussetzungen hie rfür nicht vorlagen. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf Abschiebungshaft - wie hier - über sechs Monate hinaus nur angeordnet werden, wenn der Betroffene seine Abschiebung verhindert hat. Eine Verhinderung der Abschiebung liegt weder allein in der Einreise ohne die erforderlichen Einreisedokumente (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 23 9 ) noch in der Weigerung, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Senat, B e schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010 , 361, 36 3 ). Sie könnte in fa l- schen Angaben zu der eigenen Identität liegen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 20). Die falsche Angabe zu se i- ner Nationalität hat der Betroffene aber schon bei seiner ersten Anhör ung am 10. September 2010 korrigiert. Sie hat seine Abschiebung nicht verzögert. 7 8 - 6 - b) Eine Verhinderung der Abschiebung k ann hier auch nicht darin ges e- hen werden, dass es der B etroffene abgelehnt hat, sich sein vorhandenes Au s- weispapier aus seinem H eim at l and im O riginal oder in Kopie schicken zu la s- sen . Zu einer solchen Mitwirkung ist der Betroffene zwar verpflichtet ( Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 21; OVG Münster, InfAuslR 2006, 322 f.). Die Verweigerung der gesc huldeten Mi t- wirkung durch den Betroffenen rechtfertigt eine Verlängerung der Abschi e- bungshaft über sechs Monate hinaus aber nur, wenn diese Verweigerung für die Nichtabschiebung ursächlich bleibt ( Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239 und vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, ju ris Rn. 13 ). Daran fehlt es hier. Der beteiligten Behörde ist die Bescha f fung von Ersatzpapieren nicht deshalb erst nach Anordnung der Verlängerung der A b- schiebungshaft über sechs Monate hinaus gelungen, we il sich der B e troffene geweigert hat, seinen Vater um Zusendung einer Kopie seines Auswe i ses zu bitten. Der Grund für die Verzögerung liegt vielmehr darin, dass die b e teiligte Behörde die zuvor angeordnete Abschiebungshaft von immerhin sechs Mon a- ten nicht genutzt hat, die Abschiebung des Betroffenen mit dem gebotenen Nachdruck (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 74 Rn . 25) zu betreiben. Sie musste von vornherein nicht nur mit der Weigerung des Betroffenen, seinen Vater um Übersendung einer Kopie seiner Identitätskarte zu bitten, sondern auch mit einem Scheitern eines solchen Versuchs rechnen, weil der Betroffene schon in seiner ersten Anhörung von dem schlechten Verhältnis zu seinem Vater berichtet hatte. Sie musste desh alb zeitnah klären, ob sich der Betroffene an seinen Vater wenden würde , und dann die Beschaffung der Ersatzpapiere zügig einleiten. Daran hat es die beteiligte Behörde fehlen lassen. Sie hat jedenfalls die ersten drei Monate der Abschiebungshaft ungenutzt verstreichen lassen. 9 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG und § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 128c Abs. 2, § 30 A bs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 28.02.2011 - 10 XIV 51/10.B - LG Mainz, Entscheidung vom 18.04.2011 - 8 T 61/11 - 10
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