BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 26 / 12 v om 1. März 2013 in der Abschiebungs haftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden in allen Inst anzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwe r- deverfahren notwendigen Auslagen de r Betroffenen werden der Stadt Regensburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I . Die Betroffene, eine vietnames ische Staatsangehöri ge , befand sich seit dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in U n- tersuchungshaft . Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 Sich erungshaft zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im A n- 1 - 3 - schluss an die Untersuchungshaft , die bis zum 7 . Mai 2012 andauerte, vol l- streckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Unter such ungs g e- fangenen. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerde gericht die Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und di e Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behö r- de die Aufhebung der Bes chwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war. II. Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedi n- g ungen als unverhältnismäßig an . § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinie n- ko n form dahin gehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemei n- sam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Be schwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist - und formg e- recht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahren s erledigt hat und das R echtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenen t- scheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Festste l- lungsantrag nach § 62 FamFG . 2 3 4 - 4 - 1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden , also längstens bis zum 18. Juli 2012 . Seit dem Ende der Haftdauer i st eine Sachen t- scheidung über die Haftanordnung ausges chlossen . Eine zulässige B e- schränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Beh örde t rotz entspreche n- de n Hinweis es in d er Rechtsbeschwerdeerwide rung nicht vorgenommen . 2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigu ng von auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begrü n- den (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt). 5 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.04.2012 - 872 XIV B 129/12 - LG München I, Entscheidung vom 08.06.2012 - 13 T 10484/12 - 7
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