BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 126/14 vom 22. Oktober 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 741, 1008, 2033 Abs. 1 Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, e ntsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hi n- sichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbu n- den. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 126/14 - OLG Jena AG Jena - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Thüri nger Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der 1948 verstorbene P. W. wurde von Dr. R. und A. W. beerbt, die in das Grundbuch als Eigentümer des zum Nachlass gehörenden Erbeng . Mit notarieller Urkunde vom 25. Februar 2013 übertrug jeder der beiden Miterben seinen Erbanteil jeweils zur Hälfte auf die Beteiligten zu 1 und 2. Diese wurden ebenfalls mit d em Z u- in das Grundbuch eingetragen. Sie haben be a n- tragt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass sie unter Wegfall des Zusatzes Das Grundbuchamt hat den B erichtigungsantrag zurück gewiesen mit der Begründung, zur Entstehung einer Miteigentümergemeinschaft bedürfe es einer 1 2 - 3 - Erbauseinandersetzung nebst Auflassung . Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mit der zugelassenen R echtsb e- schwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr en Ant rag auf Grundbuchb e- richtigung weiter. II. Das Beschwerdegericht , dessen Entscheidung u.a. in MittBayNot 2015, 3 23 veröffentlich t ist, meint, die Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile an d ie Beteiligten habe die gesamthänderische Bindung des Eigentums nicht en t- fallen lassen , so dass es zur Begründung von Bruchteilseigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück einer Auflassung bedürfe. Ein derart iger E r- werb führe zur Entstehung einer B ruchteilsgemeinschaft an den erworbenen Erbanteilen innerhalb der bestehenden Gesamthandsgemeinschaft, die auch bei vollständiger Auswechslung ihrer Mitglieder fortgesetz t werde. III. Der nach § 78 GBO statthafte n und auch im Übrigen zulässigen Rechts - be schwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Die Erwägungen des B e- schwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zutreffend legt das Beschwerdegericht zugrunde, dass über einen Er b teil auch in Bruchteilen verfügt werden kann (ganz hM , vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; Staudinger/Werner, BGB [2010], § 2033 Rn. 7; Lange, Erbrecht, 2011, § 56 Rn. 23; jeweils mwN; skeptisch Otto, NotBZ 2015, 26, 27 mwN) und dass die Überführung eines im Gesamthan dseigentum stehenden Nachlassgrundstücks in Bruchteilseigentum der Auflassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; OLG München, FamRZ 2012, 154 f. mwN). 3 4 5 - 4 - 2. Mit Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass die g e- samthänderische Bindung vorliegend nicht mit der Folge erloschen ist, dass die Beteiligten an dem Grundstück Bruchteilseigentum erworben haben. a) Allerdings ist umstritten, ob bei Übertragung aller Erbteile zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber die Erbengemeinschaft fortbesteht (so BayObLG, NJW 1968, 505; KGJ 46, 181, 184 ff.; KG, NJW - RR 1999, 880, 882; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2033 Rn. 2; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., S. 1090; Tiedtke, JuS 1977, 158, 160 f; Lehmann, NJ W 1976, 263, 264; Haegele, Rpfleger 1968, 173, 177; vgl. auch OLG Köln, Rpfleger 1974, 109 f.; zumindest der Sache nach nunmehr auch BFHE 117, 270, 271 f.) oder ob sie erlischt mit der Folge, dass die Erwerber ohne vorherige Auflassung als Bruc h- teilseigent ümer des zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen we r- den können (so Staudinger/Werner, BGB [2010], § 2033 Rn. 7; ders., ZEV 2014, 604 f.; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2033 Rn. 15; Bayer/Scholz, ZErb 2015, 149, 150 ff.; Werner, ZEV 2014, 604; wohl auch MüKoBGB/S chmidt, 6. Aufl., § 1008 Rn. 11 ). b) Der Senat teilt die zuerst genannte Auffassung. aa) Der Gesetzgeber hat die Miterbengemeinschaft als Gesamthand s- verhältnis mit der Folge ausgestaltet, dass ein Miterbe nach § 2033 Abs. 2 BGB (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838); das gilt selbst dann, wenn der Nac h- lass nur (noch) aus einem einzigen Vermögensgegenstand besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - III Z R 73/66, NJW 1969, 92). Um die daraus r e- sultierenden Härten abzumildern, hat er dem Miterben allerdings gemäß § 2033 Abs. 1 BGB die Befugnis eingeräumt, über seinen Anteil am Nachlass zu verf ü- gen, um auf diese Weise eine alsbaldige Verwertbarkeit des Erbte ils sicherz u- 6 7 8 9 - 5 - stellen (vgl. Prot. Bd. V, 1899, S. 835 f. u. 838). Wird ein Erbteil veräußert, führt dies dazu, dass der Veräußerer aus der mit dem Erbfall kraft Gesetzes zw i- schen ihm und den übrigen Miterben entstandenen Gesamthandsgemeinschaft ausscheidet u nd die Gemeinschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 231; Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, NJW 1963, 1610, 1611; BayObLG, NJW 1968, 505; KG, NJW - RR 1999, 880, 882). Das gilt na ch der Wertung des § 2037 BGB zumindest grundsätzlich selbst dann, wenn keine Miterben mehr beteiligt sind, sondern nur noch Dritte Erbteile halten. Ansonsten litte die Verkehrsfähigkeit des Erbteils, weil ein Erwerber in Rechnung stellen müsste, dass der Anteil von dem Ausscheiden des letzten Miterben an nicht mehr als solcher übertragen werden könnte. Dass die durch den Erbfall begründete Gesamthandsgemei n- schaft im Grundsatz auf Auseinandersetzung und da mit auf Beendigung ang e- legt ist, ändert daran nichts . bb) Der Fortbestand der durch den Erbfall begründeten Gesamthand s- gemeinschaft kann nur ausnahmsweise verneint werden , weil nicht nur die er b- rechtliche, sondern auch die sachenrechtliche Zuordnung in Rede steht, die mit Blick auf die Erfordernisse des Rechtsverkehrs in erhöhtem Maße der Recht s- sicherheit und Rechtsklarheit bedarf. Vor diesem Hintergrund kann eine tele o- logische Reduktion nur in zweifelsfreien Fällen und bei typisierender Betrac h- tung zum Tragen kommen, praktische Gründe allein rechtfertige n sie nicht (aA MüKoBGB/Schmidt, aaO, § 1008 Rn. 11, der trotz rechtsdogmatischer Bede n- (1) So ist es anerkannt, dass die Gesamthands gemeinschaft erlischt, wenn ein Miterbe oder ein Dri tter sämtliche Erbanteile erwirbt und sich damit sämtliche Erbteile in ein und derselben (natürlichen oder juristischen) Person vereinigen. Die Rechtslage ist dann keine andere als bei dem Erwerb des 10 11 - 6 - Nac h lasses durch einen Alleinerben (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, NJW - RR 1992, 733 mwN). Der rechtsgeschäftlich Erwerbende ist so zu stellen, wie er als Alleinerbe stünde. Ein Bedürfnis, über den Nachlass als Ganzes zu verfügen, besteht in beiden Fällen nicht (mehr). Eine Auseina n- dersetz ung mit Mitberechtigten findet nicht statt. Sowohl der Alleinerbe als auch der Erwerber sämtlicher Erbteile kann ohne weiteres die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfügung über Einzelgegenstände scha f fen; der Abstimmung mit Mitberechtigten bedarf es hierzu von vornherein nicht. Der Grund für die Einräumung der Möglichkeit, über den Erbteil zu verf ü- gen, besteht in solchen Fällen nicht oder nicht mehr. Der mit dem Modell der gesamthänderischen Bindung verbundene Nachteil, wonach der Mitberechtigte nich t über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB), braucht nicht (mehr) durch die Möglichkeit der Verfügung über den Erbteil abgefedert zu werden. (2) Hier hat kein Erwerb sämtlicher Erbanteile durch einen Erwerbe r stattgefunden . Wird der Erbteil anteilig auf mehrere Erwerber übertragen, bilden die Erwerber eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB). Die Bruchteil s- gemeinschaft gibt es aber nicht als solche, sondern nur bezogen auf das Recht , das den Mitgliedern der Gemein schaft gemeinschaftlich zusteht . Handelt es sich um mehrere Erbteile, besteht an diesen jeweils eine Bruchteilsgemei n- schaft. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesam t- händerisch verbunden; e ine Vereinigung der Erbteile z u einer Bruchteilsg e- meinschaft am Nachlass tritt nicht ein (vgl. Lohmann, MittBayNot 2015, 3 24). (3) Für den Fortbestand der Erbengemeinschaft gibt es darüber hinaus gute Gründe: Bei dem anteilsmäßigen Erwerb sämtlicher Erbteile durch eine Mehrzahl von Erwerbern wird diesen bei der gebotenen typisierenden Betrac h- tung mit Blick auf die ansonsten ein tretende verschärfte Miterbenhaftung (vgl. 12 13 - 7 - § 2059 Abs. 1 Satz 1, § 2060 BGB) regelmäßig daran gelegen sein, vor einer Aufteilung des Nachlasses zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu bericht i- gen (Tiedtke, JuS 1977, 158, 161). In aller Regel kann auch erst nach Klärung der Passivseite des Nachlasses eine sachgerechte Entscheidung darüber g e- troffen werden, ob und ggf. hinsichtlich welche r Nachlassgegenstände eine Auseinandersetzung stattfindet, ob sie in Allein - oder Bruchteilseigentum übe r- führt werden sollen oder ob es zweckmäßig erscheint, die Gesamthandsbi n- dung bis auf weiteres aufrechtzuerhalten. Das gilt auch dann, wenn ein Grun d- stück der einzige Nachlass gegenstand ist. Es steht weiterhin im Gesamthand s- eigentum. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Beendigung der gesam t- händerischen Bindung zudem zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Int e- ressen der Nachlassgläubiger führte (bejahend Tiedtke, aa O; aA Bayer/Scholz, ZErb 2015, 149, 151 f.), die über dasjenige Maß hinausgehen, welches die Gläubiger bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand hinzunehmen hätten. c) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichts höfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen nicht vor. Zwar weicht der Senat von der in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 1975 (NJW 1975, 2119) zugrunde gelegten Rechtsauffassung ab, w o- nach die durch den Erbfall begründete Gesamthandsgemein schaft bei Erbteil s- übertragungen der vorliegenden Art ihr Ende findet. Jedoch entfällt die Vorlag e- pflicht, wenn die frühere Entscheidung überholt ist (vgl. nur Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., zu § 132 GVG Rn. 20). Davon ist hier schon deshalb auszugehen , wei l der Bundesfinanzhof nunmehr in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass schon die Übertragung eines Erbteils den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEstG verwirklicht , sofern zu dem Nachlass ein Grundstück gehört (vgl. nur B FHE 117, 270, 271 ff. ; BFHE 178, 468; BFHE 246, 222 14 15 - 8 - Rn. 9 f. mwN). Davon abgesehen liegt eine zur Vorlage führende Abweichung auch dann nicht (mehr) vor, wenn die zur Divergenz führende Rechtsauffa s- sung mittlerweile aufgegeben worden ist (vgl. nur BFH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - X I B 29/14, juris Rn. 11 mwN, zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Kissel/Mayer, aaO). So lieg t es hier. In der Entscheidung vom 17. Juli 1975 (BFHE 117, 270) hat der Bundesfinanzhof nicht nur seine steuerliche Rechtsauffassung geä n- dert. Er ist zudem von der früheren zivilrechtlichen Beurteilung zur Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft durch Erwerb sämtlicher Erbteile abgerückt, indem er ausführt, dass nach der Erbteilsübertragung Eigentum zur gesamten Hand bestehe (aaO, S. 271), dass die Erbengemeinschaft nicht erl oschen sei, weil die Erbanteile niemals in einer Hand zu s ammengefasst worden seien (aaO, S. 271) und dass die Überführung gesamthänderisch gebundenen Eige n- tums in Bruchteilseigentum der (rechtsgeschäftlichen) Übertragung bedürfe (aaO, S. 272). - 9 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch Brückner ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 12. November 2015 Die Vorsitzende Stresemann Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Jena - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 14.04.2014 - JE - 2094 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.06.2014 - 3 W 184/14 - 16
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