ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZB126.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 126/16 vom 6. April 2017 in der Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dublin - III - Verordnung Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 a) Die Sechswochenfrist gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin - III - Verordnung beginnt nicht vor Vollziehung der Haft zu laufen. b) Steht bei Haftbeginn fest, dass die Überstellung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen kann, scheitert ihre praktische Durchführbarkeit aber aus Gründen, die die zu ü berstellende Person zu vertreten hat, wird eine e r- neute Sechswochenfrist in Lauf gesetzt. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 126/16 - LG Arnsberg AG Meschede - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . April 2017 durch die Vorsitzende R ichterin Dr. Stresemann , die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 16. August 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf A n- erkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüch t- linge mit Bescheid vom 30. September 2015 wegen eines bereits in Bulgarien gestellten Asylantrags als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Betroffenen nach Bulgarien an. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das A mtsgericht am 17. Juni 2016 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen nach Bulgarien längstens bis zum 15. Juli 2016 an . Nachdem eine für den 14. Juli 2016 angeordnete Rückführung des B e- troffenen nach Bulgarien gescheitert war, hat das A mtsgericht auf weiteren A n- trag der beteiligten Behörde durch Beschluss vom 15. Juli 2016 die Sich e- rungshaft bis zum 9. September 2016 verlängert. D urch Beschluss vom 1 2 - 3 - 1. August 2016 hat es den Haftzeitraum verkürzt auf den 18. Au gust 2016 . Die Beschwerde ge gen den Beschluss vom 15. Juli 2016 hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der am 18. August 2016 erfolgten Rücküberstellung nach Bulg a- rien die Feststellung beantragt, dass ihn die H aftverlängerung in seinen Rec h- ten verletzt hat. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verläng e- rung der Sicherungshaft lägen vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflic h tig, da das von ihm angestrebte Asylverfahren mit unanfec htbarem B e- scheid vom 30. September 2015 abgelehnt worden sei. Es liege ein Haftgrund im Sinne der Dublin - III - Verordnung vor , und die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 Dublin - III - Verordnung sei gewahrt . Der Betroffene habe die Abschiebung vom 14. Juli 201 6 durch sein Verhalten vereitelt, so dass ein neuer Sachverhalt vorliege, auf dessen Grundlage die Verlängerung der Abschiebungshaft ang e- ordnet worden sei und die Sechswochenfrist erneut zu l aufen begonnen habe. Er habe gegenüber dem Flugkapitän ausdrückli ch erklärt, nicht freiwillig nach Bulgarien fliegen zu wolle n . Deshalb habe der Flugkapitän die Mitnahme des Betroffe nen verweigert . III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 3 4 - 4 - 1 . Die Annahme des Beschwerdegerichts, d ie durch die Haftverläng e- rung vom 15. Juli 2016 in Verbindung mit dem Ä nderungsbeschluss vom 1. A u- gust 2016 bis einschließlich zum 18. August 2016 angeordnete Haft wahre die Frist gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Dub lin - III - Verordnung, weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. a) Befindet sich eine Person - so wie d er Betroffene - nach Art. 28 der Du blin - III - Verordnung in Haft, erfolgt gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Verordnung die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den z u- ständigen Mitgliedstaat, sobald dies e praktisch durchführbar ist und spät estens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Über prüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin - III - Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Findet eine Überstellung innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 nicht statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3 Untera b satz 4 der Dublin - III - Verordnung). b ) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Aufnahmestaat Bulgarien getroffen. Dies begründet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Verfahrensfehler, weil es auf diese n Zeitpunkt nicht ankommt. Die Sechswochenfrist beginnt nicht vor Vol l- ziehung der Haft zu laufen. aa) Art. 28 Abs. 3 Dublin - III - Verordnung verkürzt die sonst üblichen Fri s- ten im Dublin - III - Verfahren. Während das Wiederaufnahmeersuchen im Rege l- fall binnen drei Monaten - bei einem Eurodac - Treffer binnen zwei Monaten - gestellt werden muss (Art. 23 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung ), reduziert sich die 5 6 7 8 - 5 - Frist im Falle der Haft auf eine n Monat. Die Antwort des ersuchten Mitgliedsta a- tes muss bei einem Wiederaufnahmeverfahren im Regelfall binnen ei nes M o- nats - bei einem Euordac - Treffer binnen zwei Wochen - eingegangen sein (Art. 25 A b s. 1 Dublin - III - Verordnung ). I m Falle der Haft reduziert sich die Frist generell auf zwei Wochen. Die Überstellungsfrist verringert sich von der allg e- mei nen Sechsm onatsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung) auf sechs W o- chen. Diese Fristverkürzungen verfolgen den Zweck, d ie Beeinträchtigung der persönliche n Freiheit des Betroffenen möglichst gering zu halten. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Dublin - III - Verordnung hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise no t- wendig ist, um die erforderlichen Verwalt ungsverfahren mit der gebotenen Sor g falt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß der Verordnung durchg e- führt wird. bb) Liegt im Zeitpunkt des Haftbeginns die Annahme des Aufnahme - bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat bereits vor , führt dies nicht zu einer (weiteren) Verkürzung der in Art. 28 Abs. 3 Untera b satz 3 und 4 Dublin - III - Verordnung bestimmten Sechsw ochenfrist oder sogar zu einer Unzulässigkeit der Haft, wenn die Annahme des Wiederaufnahmeg e suchs bereits länger als sechs Wochen zurückliegt. Eine Inhaftnahme setzt das Vo r- liegen eines Haftgrundes in Gestalt einer erheblichen Fluchtgefahr voraus (Art. 28 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung). Fehlt es im Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs an d en Voraussetzungen der Fluch tgefahr , wäre es sinnwidrig, die (nur) für den Fall der Inhaftierung vorgesehene Sechswoche n- frist bereits in Lauf zu setzen. Die Verkürzung der sonst geltenden Überste l- lungsfrist kommt nur dann zum Tragen, wenn sich der Betroffene bereits in Haft befindet. 9 - 6 - c) Da der Betroffene am 17. Juni 2016 in Haft genommen wur de und fr ü- hestens zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Wochen zu laufen begann, wurde sie durch die erste, auf den 15. Juli 2016 befristete Haftanord nung g e- wahrt. Entsprechendes gilt für den Haftverlängerungsbeschluss vom 15. Juli 2016 , durch den die Haft bis zum 18. August 2016 und damit nicht lä n- ger als sechs Wochen angeordnet worden ist . Dass die Haft insgesamt länger als sechs Wochen dauerte, macht sie nicht rechtswidrig, weil der Betroff ene die Zurückführung nach Bulgarien innerhalb des zunächst angeordneten Zeitraum s durch sein eigenes Verhalten am 14. Juli 2016 praktisch undurchführbar g e- macht und damit eine neu e Frist von sechs Wochen in Lauf gesetzt hat. aa ) Art. 28 Abs. 3 Unterab satz 3 der Dublin - III - Verordnung setzt bei der Begrenzung der Haft auf sech s Wochen voraus, dass inner halb dieses Zei t- raum s eine Überstellu ng in den zuständigen Mitglieds taat praktisch durchfüh r- bar ist. Andernfalls darf die Haft schon gar nicht angeordnet werden, da sie ausschließlich der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens im Falle einer erheblichen Fluchtgefahr dient (Art. 28 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung). Praktisch durchführbar ist die Überstellung, wenn die Behörde alle hierfür erforderlichen Vo raussetzungen schaffen kann, insbesondere zu erwarten ist, dass die ben ö- tigten Papiere besorgt und die Rückfl üge in den zuständigen Mitglied staat g e- bucht werden können. bb) Steht bei Haftbeginn fest, dass die Überstellung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen kann, scheitert ihre praktische Durchführbarkeit aber aus Gründen, die die zu überstellende Person zu vertreten hat, wird eine erneute Sechswochenfrist in Lauf gesetzt. Andernfalls hätte der Betroffene es in der Hand, die Rückführung zu ver eiteln, obwohl die für die Inhaftierung erforde r- liche Fluchtgefahr weiter besteht und die Haft gerade verhindern soll, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren entzieht ( Art. 28 Abs. 2 , Art. 2 10 11 12 - 7 - Buchst. n Dublin - III - Verordnung). D urch die Begrenzu ng der zulässigen Haf t- dauer soll erreicht werden, dass die zuständi ge Behör de den Betroffenen nach der Inhaftierung so schnell wie möglich in den für die Entscheidung über den Schutzantrag zuständigen Mit glied staat zurückfüh rt . Hat die Behörde insoweit all es Erforderliche veranlasst, ist die Rückführung aber aus von dem Betroff e- nen zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist er nicht schutzbedürftig, so n- dern muss es hinnehmen, dass sich die Haftdauer verlängert. cc) So liegt der Fall hier . Dass der Betro ffene nicht innerhalb sechs W o- chen nach seiner Inhaftierung am 17. Juni 2016 nach Bulgarien zurückgeführt werden konnte, lag nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ausschließlich an seinem Verhalten gegenüber dem F lugkapitän während des Rückführungsversuchs am 14. Juli 2016. Dies b e- gründet e nicht nur einen Haftgrund gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 B uchst . n Dublin - III - Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und Abs. 15 Satz 1 A u fenthG ( vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 20 16 - V ZB 27/16, juris Rn. 5, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16 Rn. 5) , sondern setzt e zugleich eine erne u- te Überstellungsfrist von sechs Wochen in Gang. Diese ist gewahrt worden. d) Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da die zitierten Vorschriften der Verordnung klar und eindeutig sind. Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 - C. I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16). 13 14 - 8 - 2 . Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Meschede, Entscheidung vom 15.07.2016 - 4 XIV (B) 19/16 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.08.2016 - I - 5 T 16/16 - 15
Full & Egal Universal Law Academy