BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 127/06 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Her-manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 7.566,17 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verk374ndete und ihrem Prozessbevollm344chtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbe-gr374ndung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht zu den Akten gelangt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom 7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verwor-fen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Au337er-dem haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, 374ber den das Berufungsgericht noch nicht entschie-den hat. 2 II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 575 ZPO). Ihrer Zu-l344ssigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des Berufungsge-richts 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Beru-fung verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinset-zung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das Berufungsge-richt ist deshalb zwar nicht gehindert, 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbed374rfnis der Beklagten f374r die Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung unabh344ngig von der zu bewil-ligenden Wiedereinsetzung schon bei Verletzung eines Verfahrensgrundrechts Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 226 XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718, unter II 1). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht die Beklagten vor seiner Entscheidung nicht angeh366rt und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtli-ches Geh366r verletzt hat. 4 - 4 - Zwar sieht 247 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu 247 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO f374r den Fall einer Verwerfung eines unzul344ssigen Rechtsmittels eine Anh366rung der Partei nicht ausdr374cklich vor. Die Pflicht zur Anh366rung des Rechtsmittelf374h-rers folgt jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Be-schluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 b m.w.N.) unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-rens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gericht-lichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u337ern. 5 Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Anh366rung der Beklagten und einem gegebenenfalls von diesen daraufhin noch vor der Entscheidung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist anders entschieden h344tte. 6 3. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen das Rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener Begr374ndung verwerfenden Beschluss ist regelm344337ig nicht zu pr374fen, ob Wiedereinsetzungsgr374nde vorliegen, die der Rechtsmittelf374hrer mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Beru-fungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung geltend gemacht hat, solange das Berufungsgericht 226 wie hier 226 374ber das Wiedereinsetzungsge-such noch nicht entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2006 226 VIII ZB 42/05, , unter II 2; BGH, Beschluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gew344hren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 226 IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, un-ter II 1; Beschluss vom 12. Mai 1989 226 IVb ZB 25/89, NJW-RR 1989, 962, unter 7 - 5 - 3 a; Beschluss vom 12. Dezember 2000 226 X ZB 17/00, , unter II 2 b). 8 So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und zugleich die ver-s344umte Prozesshandlung nachgeholt. Sie haben dargelegt und durch eides-stattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten sowie von dessen Mitarbeiterinnen Z. und Sch. glaubhaft gemacht, dass weder sie selbst noch den Prozessbevollm344chtigten ein Ver-schulden an der Fristvers344umnis trifft (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern dass die Berufungsbegr374ndungsschrift von diesem bereits am 29. August 2006 226 also lange vor Ablauf der Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 10. Oktober 2006 226 gefertigt und noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Dass sie nicht zu den Akten der Berufungskammer gelangt ist, kann deshalb nur durch den Postlauf begr374ndet sein oder auf einem Versehen des Gerichts be-ruhen. III. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und den Be-klagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Be- 9 - 6 - rufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Die Sache ist zur erneuten Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 107 C 602/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 63 S 283/06 -
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