BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127 / 11 vom 31. Januar 2012 in der Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann, den Richt er Dr. Czub und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1 1 . Mai 2011 aufgehoben . Es wird festgestellt, dass der Beschluss de s Amtsgerichts Saa r- brücken vom 6. Februar 2011 den Betroffenen in s einen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auf erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 . Gründe: I. Der Betroffene ist ägyptischer Staatsangehöriger . Er hielt sich zwischen 2008 und 2010 in Norwegen auf und stellte dort einen Asylantrag. Im März 2010 kehrte er nach Ägypten zurück, von wo aus er Anfang des Jahres 2011 1 - 3 - mit Hilfe eines Schleusers wieder ausreiste. Nachdem er über verschiedene europäische Länder nach Frankreich gelangt war, reiste er von dort ohne Pass und ohne Visum nach Deutschland ein und wurde am 5. Februar 2011 in Saa r- brücken von Beamten der Beteilig ten zu 2 festgen ommen . Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6 . Februar 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückschi e- bung nach Norwegen bis längstens 5. Mai 2011 angeordnet. Die Beschwer de des Betroffenen , mit der er nac h seiner Haftentlassung am 9. März 2011 die Feststellung beantragt hat, dass ihn die Haftanordnung und ihr Vollzug in se i- nen Rechten verletzt haben, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen w endet er sich mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung di e Beteiligte zu 2 beantragt. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei unerlaubt in das Bu n- desgebiet eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Der von ihm aus der S i- cherungshaft h eraus gestellte Asylantrag stehe der Haftanordnung nicht en tg e- gen. Damit entfalle zwar der Haftgrund des § 62 A bs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF , nicht aber der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF . Au f- grund der Umstände seiner Flucht aus Ägypten bestehe bei dem Betroffenen die begründete Gefahr, dass e r sich der Zurückschiebung entziehen wolle. Das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsa n- waltschaft sei erteilt , da eine generelle Zustimmung vorliege . Die Beteilig te zu 2 habe auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen . 2 3 - 4 - III. Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29 . Juli 2010 - V ZB 29 /09, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 ) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige R echtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung und ihr Vollzug haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Das Amtsgericht durfte die Sicherungshaft nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG gefehlt hat. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 , Rn. 12 ; B e- schluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVw Z 2010, 1511, 1512 , Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforde r- lich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- k eit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit de s Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 , Rn. 14 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 , Rn. 8). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zuge schnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 13, juris) . Denn durch den Antrag soll dem Ger icht eine hi n- reichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die Entscheidung zugänglich gemacht und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag gegeben werden ( Senat, Beschluss 4 5 6 7 - 5 - vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 13, juris ). Die notwendi gen Darl e- gungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Pr ü- fung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9 ). b ) Diesen Anforderungen genügt der von der Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. Er enthält keine Tatsachen zu der notwendigen Dauer der b e- antragten Haft nach § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG . Die Erklärung, die bea n- tragte Freiheitsentzieh ung sei zur Sicherung der Zurückschiebung erfor derlich, weil der Betroffene ohne Vollzug der Haft im Gebiet der Schengener Vertrag s- staaten untertauchen w erde , mag das Begründungserfordernis nach § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfüllen , weil die Beteiligte zu 2 auf diese Umstände den von ihr in dem Haftantrag genannten Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG stützt . Sie sagen aber nichts über die Durc h- führbarkeit der Zurückschiebung in dem konkreten Fall innerhalb der beantra g- ten Haftdauer aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 13, juris). Damit fehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hätte treffen können . 2. Im Übrige n hat der Haftrichter eben diese Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auch nicht angestellt. a) Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Zurüc k- schiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht inne r- halb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Prognose hierzu hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2 010 - V ZB 29/10 , InfAuslR 2011, 27 , 8 9 10 - 6 - 29 , Rn. 22; Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, Rn. 8 juris). Diesen A n- forderungen genügt die Entscheidu ng des Amtsgerichts nicht. b) Dass die gebotene, aber unterlassene Prognose die Haft gerechtfertigt hätte ( vgl. Senat, Beschluss vom 22 . Juli 2010 - V ZB 29 /10, InfAuslR 2011, 27, 29 , Rn. 24 ), k ann hier im Hinblick auf die schon am 9. März 2011 erfolgte Haf t- entlassung nicht festgestellt werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei Rückübernahmen nach der Du blin II - Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, Abl. L 50/1 vom 25. Februar 2003] bei normalem Verfahrensgang davon auszugehen ist, dass die Zurückschi e- bung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftano rdnung wird erfolgen können , wenn festgestellt ist, dass der Mitgliedsstaat zur Rüc k- übernahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 2 9. September 2010 - V ZB 233/10 , Rn. 13, juris; insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 20 11, 320 ). So liegt der Fall hier jedoc h nicht . Feststellungen zu r Rückübernahmeve r pflichtung Norwegens nach der Dublin II - Verordnung fehlen. c) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen sind für die Beachtung des Beschleunigungsgebots, erforderlich . Sie ersetzen jedoch nicht die Prognose zur erforderlichen Dau er der Freiheitsentziehung. 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG . Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.02.2011 - 7 XIV 13/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.05.2011 - 5 T 104/11 - 13
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