ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB127.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 27 /1 6 v om 22. Juni 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 Die Anordnung von Zurückweisungshaft setzt keinen Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG vor aus. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 6. September 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. D er Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bet rägt Gründe: I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste 2012 nach Deutschland ein. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2014 als offensichtlich unb egründet abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen . F ür den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Am 21. Juli 2016 wollte der Betroffene mit dem Zug über Kufstein e rneut in das Bundesgebiet einreisen. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Bereich von 1 2 - 3 - Rosenheim konnte er sich mit keinem aufenthaltslegitimierenden Dokument ausweisen; er führte nur eine am 1. April 2013 abgelaufene Aufenthaltsgesta t- tung mit sich. Er erhi elt eine schriftliche Einreiseverweigerung , in der seine Z u- rückweisung nach Ägypten vorgesehen ist . Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2016 Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 21. Januar 2017 ang eordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht die Haftdauer auf den Zeitraum bis zum 21. Oktober 2016 beschränkt und die B e- schwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, den Beschluss des Landgerich ts aufzuheben, soweit die B e- schwerde zurückgewiesen wurde, und festzustellen, dass er durch den B e- schluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt ist. Die beteiligte Behörde beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auf fassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine Haftanordnung vor. Der Betroffene sei aufgrund einer unerlaubten Ei n- reise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), da er weder den für die Einreise erforderlichen Pass noch einen Aufenthaltstitel b e- sessen habe. Die vollziehbare Ausreisepflicht bestehe darüber hinaus gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der Haftan ordnung habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Aus ihm gehe hervor, dass der Betroffene g e- m äß § 15 AufenthG, Art. 14 VO (EG) Nr. 562/2006 nach Ägypten zurückgewi e- sen werden solle. Auch enthalte er eine ausreichende Begründung für die b e- antragte Haftdauer. Die Abschiebungsandrohung vom 10. Juni 2014, die nach 3 4 - 4 - einer Bescheinigung des Bundesamtes v om 18. Juli 2014 dem Betroffenen als zugestellt gelte, sei nicht verbraucht, weil der Betroffene nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei nicht nach Ägypten zurückgekehrt sei , sondern sich in Deutschland und Italien aufgehalten habe. Ferner bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 N r . 5, § 2 Abs. 15 Nr. 5 AufenthG. Der Betroffene habe erklärt, sich seit 2014 verborgen gehalten zu haben und keinesfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nachkommen zu wollen. Die Dauer der Haft s ei abzukürzen gewesen, da nach Mitteilung der beteiligten Behörde in der Woche vom 26. September 2016 bis zum 2. Oktober 2016 mit einem Ergebnis der Vorführung bei der ägyptischen Botschaft zu rechnen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die erfo rderlichen Papiere in der darauffolgenden Woche vorlägen und der Flug bis zum 21. Oktober 2016 stattfinden könne. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) z ulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Zurückweisungshaft vor. a) Soweit er rügt, dass der Haftantrag zwar auf eine Zurückweisungsve r- fügung Bezug nehme, diese aber nicht beigefügt gewesen sei , begründet dies keine Verletzung des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, wonach die Vorausse t- zungen der Zurückweisung in dem Haftantrag darzulegen sind. Der Antrag en t- 5 6 7 - 5 - hält zu diesem Punkt hinreichende Ausführungen. Er verweist darauf, dass der Betroffene der Pass - und Aufenthaltstitelpflicht unterliege und er weder über einen gültigen Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG) noch über einen gültigen Pass (§ 3 AufenthG) verfügt habe. Damit lägen die Voraussetzun gen für die Anor d- nung der Zurückweisung vor. Die Verfügung über die Zurückweisung sei dem Betroffenen mitgeteilt und durch einen Dolmetscher übersetzt worden. Dass die Verfügung datumsmäßig nicht bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass der B e- troffene sic h mit der gegebenen Begründung sachgerecht ausei nandersetzen kann. Das Beifüg en der dem Betroffenen bekannten - diese Feststellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an Zurückweisungsverfügung ist dazu nicht e r- forderlich. b) Auch die Rüge, der Haftan trag habe keine Ausführungen zu einer A n- drohung der Vollstreckung der Zurückweisungsverfügung durch Zwangsma ß- nahmen enthalte n , bleibt ohne Erfolg. Die Zurückweisung sentscheidung erfo r- dert keinen vorangegangenen Verwaltungsakt und auch keine Androhung mit F ristsetzung. Sie stellt selbst einen Verwaltungsakt dar, auch wenn sie zugleich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form des unmittelbaren Zwangs nach §§ 12, 15 Abs. 2 VwVG sein ka nn (BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 15 Rn. 3; vgl. auch Win kelmann in: Bergmann/Dienelt, Auslände r- recht, 1 1 . Aufl., § 15 AufenthG Rn. 66 ). Daher sieht auch § 15 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung von Zurück weis ungshaft eine derartige Vollstreckungsan dr o- hung nicht vor. c) Weiterhin enthält der Haftantrag hinrei chende Ausführungen dazu, dass die Zurückweisung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Soweit die beteiligte Behörde Ausführungen zu dem Vorlie gen einer konkreten Gefahr macht , wonach der Betroffene entgegen der Zurückweisung versuchen wird, 8 9 - 6 - unerlaubt e inzureisen , und sie in diesem Zusammenhang meint, dass diese Umstände auch Haftgründe i.S.d § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG ausfüll t en , ist dies unschädlich . Aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen er gibt sich in klarer und einde u- tiger Weise, dass die beteiligte Behörde aus dem Untertauchen des Betroff e- nen, der Unterdrückung von Dokumenten, der fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität sowie der Erklärung, auf keinen Fall in sein Heima t- land Ägypten zurückkehren zu wollen, die Einschätzung ableitet, der Betroffene werde sich der Zurückweisung entziehen. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zurüc k- weisungshaft gegen den Betroffenen lagen vor. Zwar rügt die Re chtsbeschwe r- de zu Recht, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anor d- nung einer Abschiebungs - oder Zurückschiebungshaft nicht von jenen für die Anordnung einer Zurückweisungshaft trennt. Voraussetzung für die Anordnung von Zurückweisungshaf t ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG das Vorliegen einer Zurückweisungsentscheidung, die nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Hingegen setzt die Anordnung von Zurückweisungshaft keinen Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG voraus. Eine Verweisu ng auf diese Vo r- schrift enthält § 15 Abs. 5 AufenthG nicht. Nach dessen Satz 2 finden nur die in § 62 Abs. 4 AufenthG bestimmten Höchstgrenzen entsprechende Anwendung. Ob für die Anordnung von Zurückweisungshaft eine konkrete Gefahr bestehen muss, dass der Ausländer entgegen der Zurückweisung den Versuch unte r- nehmen wird, unerlaubt einzureisen (vgl. Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 42; Hofmann/Fränkel, Auslände r- recht, 2. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 18; BeckOK AuslR/ D ollinger, § 15 AufenthG Rn. 25), kann offen bleiben. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts 10 - 7 - ergibt sich jedenfalls, dass auch von einer solchen konkreten Gefahr auszug e- hen war. a) Soweit das Beschwerdegericht von einer unerlaubten Einrei se des Betroffenen ausgeht, ist dies allerdings unter zwei Gesichtspunkten rechtsfe h- lerhaft. Zum einen hat der Haftrichter von der Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für seine Anordnung und damit von einer nicht erfolgten Einreise auszuge hen . Über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentsche i- dung hat er nicht zu entscheiden. Rechtsschutz wird insoweit allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 11, 21 zum Transit aufenthalt; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 69 ; BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 15 AufenthG Rn. 7). Zum anderen ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts eine unerlaub te Einreise nic ht zu erkennen . Die Einreise im Sinne von § 13 AufenthG ist der tatsächliche Vorgang des Betretens des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland . Dieser Vorgang ist zeitlich und räumlich gestreckt. An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist e in Aus länder nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht schon dann recht lich eingereist, wenn er die Grenze überschri t- ten hat, sondern erst dann, wenn er d ie Grenzübergangsstelle endgültig pa s- siert hat (BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 13 AufenthG Rn. 2). Demen t- sprechend ist bei Kontrollen in einem fahrenden Zug nach Punkt 13.2.7 Satz 1 AVwV - AufenthG zu § 13 AufenthG eine Einreise erst dann erfolgt, wenn sich der Zug auf deutschem Hoheitsgebiet befindet, die grenzpolizeiliche Kontrolle im Zug beendet wu rde und die Kontrollbeamten den Zug verlassen haben. Hier ist der Betroffene in einem Zug einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden, so dass noch keine Einreise in das Bundesgebiet vorliegt ; das stellt 11 12 - 8 - auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. b) Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich neben dem Vorliegen einer Zurückweisungsentscheidung auch, dass diese nicht u n- mittelbar vollzogen werden kann. Die mit der Einreiseverweigerung getroffene E ntscheidung über die Zurückweisung nach Ägypten konnte nicht unmittelbar vollzogen werden , weil der Betroffene nicht im Besitz eines gültigen Reisepa s- ses war und deshalb über die ägyptische Botschaft ein Passersatzpapier b e- schafft werden musste. Weiterhin geht aus den Ausführungen des Besch we r- degerichts im Zusammenhang mit den von ihm angenommen en Haftgrün den das Bestehen eines begründete n Verdacht s hervor , dass der Betroffene vers u- chen wird, unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen. Die Rechtsbeschwerde greift die insoweit vorgenommene tat richterliche Würdigung nur dahingehend an, dass in rechtlich unzutreffende r Weise Haftgründe geprüft worden seien . Dass die tatrichterliche Würdigung auf eine unzureichende Tatsachengrundl a- ge gestützt worden ist, macht sie nicht geltend. 3. Auf die vo n der Rechtsbeschwerde gerügte fehlende Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2014 und deren Verbrauch durch die erfolgte Ausreise des Betroffenen kommt es für die Anordnung der Zurückwe i- sungshaft nicht an. Auch der Befristung ein es Einreise - und Aufenthaltsverbots bedurfte es nicht, da die Zurückweisung - anders als die Abschiebung oder Z u- rückschiebung - nicht zu einem Einreise - und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt und keine Einreisesperre auslöst (BeckOK AuslR/Dollinge r, 14. Edition, § 15 Rn. 5) . 13 14 - 9 - IV. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abges e- hen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 22.07.2016 - 1 XIV 89/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 06.09.2016 - 4 T 2847/16 - 15
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