ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127/17 vom 11 . Oktober 2017 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinl and und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Lan dgerichts Aurich vom 2. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im November 20 15 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Georgien angedroht. Nachdem der Betroffene an der deutsch - holländischen Grenze aufgegriffen worden war, hat das Amtsg e- 1 - 3 - richt m it Beschluss vom 4. Januar 2017 Haft bis zum 14. Februar 2017 zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurüc k- gewiesen. Am 9. Februar 2017 ist der Betroffene nach Georgien abgescho ben worden . Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Zurückverweisung der S a- che an das Beschwerdegericht, damit dieses die Feststellung treffe, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden sei. II. Nach Ansicht des Beschwerdeger ichts ist die Anordnung der Haft rech t- mäßig, insbesondere liege der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG e- den habe, handle es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung, d a e r- kennbar keine vorläufige Entscheidung habe getroffen werden sollen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Sie richtet sich gegen eine im Hauptsacheverfahren erlassene Entscheidung zu einer freiheitsentziehende n Maßnahme. Indem das Beschwerdegericht die von d- r- ständlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine Entscheidung zu r Hauptsache trifft . 2 3 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da Gegenstand des B e- schwerdeverfahrens ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener B e- schluss des Amtsgerichts war, durfte das Beschwerdegericht keine Entsche i- dung in der Hauptsache treffen. a) Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschi e- den, wird hierdurch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmitte l- verfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, einen im Wege der einstweiligen Anordn ung getroffenen Beschluss nachträglich als Haup t- sach e entscheidung anzusehen. Durch einen solchen Wechsel von der einen in die andere Verfahrensart würde die vom Gesetzgeber angeordnete Untersche i- dung von Hauptsacheverfahren und einstweilige m Anordnungsverf ahren, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten, missachtet. Zudem würde auch die Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterlaufen ( ausführlich zum Ga n- zen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7 ff.). b) D as Beschwerdegericht sieht die Entscheidung des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft als Entschei dung in der Hauptsache an . aa) Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob eine Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahr en ergangen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfa h- ren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgrü n- de, die Übersc hreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchs t- dauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Rechtsmittelb e- 4 5 6 7 - 5 - lehrung (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13 , FGPrax 2015, 91 Rn. 7 mwN). bb) Danach ist die Haftanordnung des Amtsgerichts im Wege der eins t- weiligen Anordnung ergangen. Zwar stellt sie die Haftgründe abschließend und nicht nur vorläufig fest und enthält auch keine Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung. Zudem bezieht s ich die beigefügte Rechtsmi t- telbelehrung auf eine im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung. Gleichwohl bestehen aber keine Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Amtsrichter hat im Tenor der Haftanordnung ausdrücklich auf eine Beschlussfassung im Wege der einstwe i- ligen Anordnung hingewiesen. Bereits hieraus folgt eindeutig, dass er nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen wollte (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Novemb er 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 6). Zudem wird dies durch den Nichtabhilfebeschluss b e- i- eine Hauptsacheentscheidung gerichteten Haftantrag der beteiligten Behörde erfasst sei. c) Da hiernach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich eine einstweilige Anordnung war, durfte das Beschwerdegericht keine En t- scheidung in der Hauptsache tref fen. 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstw eiligen Anordnungsverfahren ergangenen En t- 8 9 10 - 6 - scheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsb e- schwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist. Über den im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag des Betroffenen auf Festste l- lung, dass die Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt, hat deshalb a b- schließend das Beschwerdegericht zu befinden. Stresemann Brückner Weinland K azele Hamdorf Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 04.01.2017 - 2a XIV 3977 B - LG Aurich, Entscheidung vom 02.05.2017 - 7 T 40/17 -
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