BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 128/02 vom6. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom18. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Nachdem der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie - 3 -die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme antrags-gemäß verurteilt worden wären.Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hatdas Landgericht (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückge-wiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim Bayeri-schen Obersten Landesgericht eingegangener Rechtsbeschwerde der Beklag-ten hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen Beschlußvom 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundes-gerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Fristzur Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hierzugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist dieRechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammerzwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichterwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die ange-fochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sieunter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Ent-scheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-tern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entschei- - 4 -dung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht ge-hindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berück-sichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nurim Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch dasRechtsbeschwerdegericht auszuschließen.III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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