BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 128/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2006 gew344hrt. Im 334brigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Der Geb374hrenstreitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.429,18 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Das Urteil des Landgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kl344ger 5.429,18 200 nebst Zinsen zu zahlen, ist den Prozessbevollm344ch-tigten der Beklagten am 21. August 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Ur-teil hat die Beklagte mit einem am 22. September 2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. 1 Zur Begr374ndung hat sie im Wesentlichen vorgetragen und durch anwalt-liche Versicherung sowie eidesstattliche Versicherung bekr344ftigt, ihr Prozessbe-vollm344chtigter habe am 21. September 2006 die von ihm ordnungsgem344337 ge-fertigte und unterzeichnete Berufungsschrift der in der Kanzlei seit 2002 be-sch344ftigten und f374r die 334berwachung und Einhaltung der Fristen zust344ndigen Rechtsanwaltsfachangestellten mit der ausdr374cklichen Weisung 374bergeben, diesen Schriftsatz zur Wahrung der Berufungsfrist vorab an das Berufungsge-richt zu faxen und darauf zu achten, dass der ordnungsgem344337e Versand der Berufungsschrift durch positiven Telefaxbericht best344tigt werde. Ihr Prozessbe-vollm344chtigter habe, als seine Rechtsanwaltsfachangestellte das B374ro verlas-sen habe, nachgefragt, ob die Berufungsschrift vollst344ndig per Telefax an das Berufungsgericht 374bertragen und ein entsprechender positiver Telefaxbericht vom Faxger344t ausgedruckt worden sei, was diese ihm best344tigt habe. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufungsfrist sei wegen eines der Be- 3 - 4 - klagten zuzurechnenden Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollm344ch-tigten im Hinblick auf eine wirksame Ausgangskontrolle vers344umt worden. Die Anweisung des Prozessbevollm344chtigten an seine Mitarbeiterin, den ordnungs-gem344337en Versand der Berufungsschrift per Telefax durch positiven Telefaxbe-richt zu best344tigen, verhalte sich nicht dar374ber, unter welchen Voraussetzungen die Notfrist im Fristenkalender zu l366schen sei; folglich sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts habe gel366scht werden d374rfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil gem344337 den nachstehenden Ausf374hrungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Unrecht zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten daher zu Unrecht wegen Vers344umung der Berufungs-frist verworfen. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (247 233, 247 517 ZPO). Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts beruht die Vers344umung der Berufungsfrist nicht auf 6 - 5 - einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, das die Beklagte sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozessbevollm344chtigte in ihrem B374ro eine Ausgangskontrolle schaffen m374ssen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass fristwahrende Schrifts344tze rechtszeitig hinausgehen, und dass der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung bei der 334bermittlung fristwah-render Schrifts344tze per Telefax nur dann nachkommt, wenn er seinen daf374r zu-st344ndigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdru-cken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu pr374fen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu l366schen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, unter III 1; v. 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907, unter II 1; jeweils m.w.N.). 7 Das Berufungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass es im Streitfall nicht darauf ankommt, ob sichergestellt war, dass die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts gel366scht werden durfte. H344tte die Rechtsanwaltsfachangestellte der Einzelweisung des Prozessbevollm344chtigten entsprochen und vor dem Ver-lassen der Kanzlei den ordnungsgem344337en Versand der Berufungsschrift per Telefax anhand des Telefaxberichts 374berpr374ft, h344tte sie bemerkt, dass f374r die Berufungsschrift kein Sendeprotokoll vorlag. Sie h344tte die Berufungsschrift dann noch fristwahrend an das Berufungsgericht 374bersenden k366nnen. Dass der Mit-arbeiterin das Fehlen des Faxberichts nicht schon am Tag des Fristablaufs auf-gefallen ist, weil sie, wie sie versichert hat, abgelenkt durch ein Telefonat die Faxberichte der per Telefax zu versendenden Schrifts344tze vor dem Ablegen nicht nochmals einzeln gepr374ft hat, ist ein unvorhersehbares Versehen der Mit-arbeiterin, das dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nicht zum Ver- 8 - 6 - schulden gereicht. Dies zumal er sich vor ihr, als sie das B374ro verlie337, best344ti-gen lie337, dass die Berufungsschrift vollst344ndig per Telefax an das Berufungsge-richt 374bertragen und ein entsprechender positiver Telefaxbericht vom Faxger344t ausgedruckt worden sei. 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben und ist daher aufzuheben. Der Kl344gerin ist Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung zu ge-w344hren. Im 334brigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 9 Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.08.2006 - 10 O 97/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 7 U 160/06 -
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