BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 128/09 vom 23. M344rz 2011 in dem selbst344ndigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 240, 494a Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Partei eines selbst344ndigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung 374ber einen An-trag nach 247 494a ZPO nicht m366glich, weil das Verfahren unterbrochen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268). BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2011 - VII ZB 128/09 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 2009 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Siegen vom 6. Juli 2009 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Siegen zur374ckverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Antragsgegnerin. Gr374nde: I. Nach Abschluss einer von der Antragstellerin beantragten Beweiserhe-bung im selbst344ndigen Beweisverfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 6. Juli 2009 eine Kostenentscheidung gem344337 247 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Lasten der Antragstellerin getroffen. Zuvor war bereits am 1. Juni 2009 374ber das Verm366gen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und unter Ab344nderung des Beschlusses des 1 - 3 - Landgerichts vom 6. Juli 2009 die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 beantragte Kostenentscheidung gem344337 247 494a Abs. 2 ZPO zur374ck-zuweisen. II. 2 Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Be-schl374sse und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob in den F344llen, in denen bei zu prognostizierendem Erfolg trotz entsprechender Fristsetzung eine Hauptsacheklage wegen Verm366genslosigkeit des Antragsgegners nicht erhoben werde, eine Kostenentscheidung nach 247 494a ZPO zugunsten des Antragsgegners zu erlassen sei. Der Auffassung, dass es nicht dem Sinn und Zweck des 247 494a ZPO entspreche, den An-tragsteller in einen wirtschaftlich sinnlosen Prozess zu zwingen, folge das Ge-richt nicht. Der Antragsteller habe das Risiko eines Verm366gensverfalls des An-tragsgegners in gleicher Weise zu tragen wie derjenige, der sofort eine Klage gegen den Antragsgegner erhoben h344tte. 3 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 Auf die vom Beschwerdegericht angestellten Erw344gungen kommt es nicht an. Der Beschluss des Landgerichts ist schon deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil er ergangen ist, obwohl das selbst344ndige Beweisverfahren gem344337 247 240 ZPO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Antragsgegnerin am 1. Juni 2009 unterbrochen worden war. 5 - 4 - a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass ein selbst344n-diges Beweisverfahren durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer der Parteien trotz Vorliegens der tatbestandlichen Vorausset-zungen des 247 240 ZPO nicht unterbrochen wird (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268). Diese Entscheidung betraf jedoch ein selbst344ndiges Beweisverfah-ren, dessen Beweisaufnahme noch nicht beendet war. F374r diesen Fall hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass das Ziel des Verfahrens, n344mlich eine schnelle Beweissicherung oder eine rasche und kostensparende Einigung der Parteien nur erreicht werden k366nne, wenn das selbst344ndige Beweisverfah-ren m366glichst z374gig und ohne die mit einer Unterbrechung nach 247 240 ZPO verbundene zeitliche Verz366gerung durchgef374hrt werde (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 aaO Rn. 10 f.). Au337erdem sei die Unterbre-chung des selbst344ndigen Beweisverfahrens in dieser Situation auch nicht des-halb geboten, weil den Beteiligten eine 334berlegungsfrist hinsichtlich ihres weite-ren Vorgehens einger344umt werden m374sse (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 aaO Rn. 12). 6 b) Diese Erw344gungen treffen jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn in ei-nem selbst344ndigen Beweisverfahren die Beweisaufnahme beendet und das Verfahren damit sachlich abgeschlossen ist (vgl. OLG Dresden, NZI 2002, 688). Ab diesem Zeitpunkt besteht kein besonderes Beschleunigungsbed374rfnis mehr. Andererseits setzt ein anschlie337end folgendes Verfahren nach 247 494a ZPO in der Regel vergleichsweise kurz bemessene Fristen in Gang, innerhalb derer weitreichende Entscheidungen jedenfalls des Antragstellers 374ber sein weiteres Vorgehen notwendig werden. Soweit 374ber das Verm366gen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er366ffnet wird, ist deshalb zu diesem Zeitpunkt auch ein Bed374rfnis nach einer 334berlegungsfrist f374r den Insolvenzverwalter in vergleich-barer Weise vorhanden wie w344hrend eines laufenden Rechtsstreits. 304hnliches 7 - 5 - kann auch f374r den Antragsgegner gelten, wenn die Entscheidungen nach 247 494a ZPO in einem Rechtsmittelverfahren 374berpr374ft werden oder werden sol-len. In dieser Situation kann daher ein Ausschluss der Anwendung des 247 240 ZPO nicht mehr mit dem Sinn und Zweck des selbst344ndigen Beweisverfahrens begr374ndet werden. Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2004 (VII ZB 23/03 Rn. 7, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174) etwas anderes ergibt, h344lt der Senat daran nicht fest. c) Damit sind die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwer-degerichts in einem Verfahren gegen die Insolvenzschuldnerin ergangen, ob-wohl das Verfahren gem344337 247 240 ZPO unterbrochen war. Solche Entscheidun-gen sind nicht nichtig, sondern mit den allgemein zul344ssigen Rechtsmitteln an-fechtbar. Sie unterliegen allein wegen dieses Fehlers von Amts wegen der Auf-hebung und Zur374ckverweisung an das Gericht, bei dem die Sache zum Zeit-punkt der Unterbrechung anh344ngig war. Dieser Fehler kann vom Insolvenzver-walter, aber auch von jeder Partei geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel-gericht kann eine entsprechende Entscheidung trotz der Unterbrechung erlas-sen, um der Unterbrechung Geltung zu verschaffen. Eine andere Entscheidung ist in diesem Stadium des Verfahrens dagegen nicht m366glich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445 m.w.N.). 8 d) Damit scheidet eine Aufhebung und Zur374ckverweisung an das Be-schwerdegericht von vornherein aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - wof374r vieles spricht - der angefochtene Beschluss im 334brigen schon mangels ausreichender Gr374nde h344tte aufgehoben werden m374ssen. Denn Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachver-halt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gr374nden versehen 9 - 6 - (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO; vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). 10 3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch nach einer Aufnah-me des Verfahrens ein neuer Antrag, der Antragstellerin die dem Gegner ent-standenen Kosten aufzuerlegen, keinen Erfolg haben k366nnte. Denn wenn - wie nach dem Akteninhalt anzunehmen ist - der Antragstellerin eine Frist zur Klage-erhebung bis zum 9. Juni 2009 gesetzt worden ist, war ihr die Befolgung dieser Anordnung seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr m366glich. Eine Klage der Antrag-stellerin gegen die Schuldnerin w344re ebenso wie eine Klage gegen den Insol-venzverwalter unzul344ssig gewesen. Das Nichtbefolgen der getroffenen Anord-nung kann deshalb nicht mit einer negativen Kostenfolge sanktioniert werden. Die von der Antragstellerin geltend zu machenden Anspr374che k366nnen nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden (247247 87, 174 InsO). Eine Fristsetzung hierzu mit negativer Kostenfolge im Falle der Nichtbefolgung sieht das Gesetz nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des 247 91 ZPO. Das Verfahren war bereits zu einem Zeitpunkt unterbrochen, als ein Kostenan-trag der Antragsgegnerin noch nicht vorlag. Mit der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens hat die Antragsgegnerin die Verfahrensf374hrungsbefugnis verloren, ihr sp344terer Antrag war damit unwirksam. Die Zur374ckverweisung f374hrt daher dazu, dass er endg374ltig keinen Erfolg mehr haben kann. Der Grundsatz, dass im selbst344ndigen Beweisverfahren keine Kostenentscheidung ergeht, hindert nicht an der Auferlegung der Kosten von Rechtsmittelverfahren. 11 - 7 - Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 06.07.2009 - 5 OH 9/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - I-12 W 28/09 -
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